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§ 3 AbgG - Wahlvorbereitungsurlaub

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-2

Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub von bis zu zwei Monaten. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.