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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.2003, Az.: IV ZR 87/02

Nichtannahme einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.2003
Aktenzeichen
IV ZR 87/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 27154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • WuM 2003, 284-290 (Volltext mit amtl. LS)

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und
die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf
am 18. März 2003
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Februar 2002 wird nicht angenommen.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

  2. 2.

    Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 81.806,70 EUR (160.000 DM) festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision hat weder grundsätzliche Bedeutung noch im Endergebnis Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 81.806,70 EUR (160.000 DM) festgesetzt.

Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Ambrosius
Dr. Kessal-Wulf