Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1974, Az.: VII ZR 2/74
Karenzentschädigung; Unterlassung des Wettbewerbs; Wettbewerbsverzicht; Bemessung der Entschädigung; Handelsvertreter; Ausgleichsanspruch; Bruttoentgelt; Handelsvertreterprovision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1974
- Aktenzeichen
- VII ZR 2/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11243
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 63, 353 - 359
- DB 1975, 298-299 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 311-312 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 388-390 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
a. Die Karenzentschädigung basiert nicht unmittelbar auf dem Verlust von Einkünften
Sie ist vielmehr die vereinbarte Gegenleistung für die Unterlassung des Wettbewerbs, die im Vertrag niedergelegt ist.
b. Im Rahmen der Bemessung der Entschädigung sind die Nachteile, die dem Handelsvertreter durch den Verzicht auf Wettbewerb entstehen, etwa im Verhältnis zu einer
anderen Berufstätigkeit, und die dem Unternehmer dadurch zukommenden Vorteile zu berücksichtigen.
Einkommensvorteile oder Einkommensnachteile, Ersparnisse (vorliegend für Haushälterin) oder Kosten des Handelsvertreters, die in seiner persönlichen Umgebung oder Entschließung nach Vertragsende gründen, sind im Rahmen der Bemessung der Entschädigung in der Regel nicht zu berücksichtigen.
c. Wie auch der Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB muß der Anspruch auf Karenzentschädigung gemäß § 90 a HGB dem Grundsatz gerecht werden, daß die Entschädigung angemessen sein muß, d. h. daß sie im Wege der Einzelfallberücksichtigung der Billigkeit entsprechen muß.
d. Bei der Karenzentschädigung handelt es sich (wie auch bei den für ihre Bemessung bedeutsamen Provisionen) um Bruttoentgelt inklusive Mehrwertsteuer. Etwas anderes gilt nur, sofern die Parteien etwas anderes vereinbart haben.
Hinweis:
Vgl.. BGH, DB 1987, 1039; NJW-RR 1987, 612