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§ 112 LWaG - Sachverständige

Bibliographie

Titel
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Amtliche Abkürzung
LWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
753-2

Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    bestimmte Aufgaben, insbesondere Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen,

  2. 2.

    die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen und die Entgelte für deren Leistungen regeln,

  3. 3.

    die Vorlage eines Nachweises über Maßnahmen von Sachverständigen Stellen nach Nummer 1 bei der Wasserbehörde vorschreiben.

Außer Kraft am 1. August 2026 durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 2026 (GVOBl. M-V S. 230)