§ 112 LWaG - Sachverständige
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 753-2
Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung
- 1.
bestimmte Aufgaben, insbesondere Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen,
- 2.
die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen und die Entgelte für deren Leistungen regeln,
- 3.
die Vorlage eines Nachweises über Maßnahmen von Sachverständigen Stellen nach Nummer 1 bei der Wasserbehörde vorschreiben.
Außer Kraft am 1. August 2026 durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 2026 (GVOBl. M-V S. 230)