Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1976, Az.: IV ZR 84/75
Umfang der Auskunftspflicht eines Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer; Erforderlichkeit eines Auskunftsverlangens seitens des Versicherers; Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Auskunft gegenüber einer Sachverständigenkommission
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1976
- Aktenzeichen
- IV ZR 84/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 14.03.1975
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
- § 13 AFB
- § 15 AFB
- § 16 AFB
- § 61 VVG
- § 97 Abs. 1 ZPO
- § 13 AVB f. Feuervers. (AFB)
Fundstelle
- MDR 1976, 1008 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Auch nach § 13 Ziff. 1 c AFB ist der Versicherungsnehmer nur insoweit zur Auskunft verpflichtet, als der Versicherer, dessen Regulierungsbeauftragter oder ein von ihm beauftragter Sachverständiger von ihm Auskunft verlangen.
- 2)
Die Auskunftsobliegenheit nach § 13 Ziff. 1 c AFB umfaßt nicht Auskünfte an Sachverständigenkommissionen (§ 15 AFB) oder deren Mitglieder.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1976
durch
den Vizepräsidenten Dr. Hauß und
die Richter Dr. Bukow, Dr. Buchholz, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. März 1975 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
In den Jahren 1966 und 1967 betrieb der Kaufmann Horst W. ein Möbelgeschäft, an dem aufgrund eines Gesellschaftsvertrages vom 21. Januar 1966 der Kläger als stiller Gesellschafter beteiligt war. W. unterhielt u.a. in E. ein Auslieferungslager, für das er am 22. Juli 1966 bei der Beklagten eine Feuer- und Diebstahlsversicherung mit einer Deckungssumme von 300.000,- DM abgeschlossen hatte. Nachdem W. am 1. Juni 1967 das von ihm bis dahin in U. unterhaltene Lager aufgelöst und den dortigen Warenbestand zum großen Teil in das Auslieferungslager in E. überführt hatte, sprach ihn Ende September 1967 der zuständige Agent der Beklagten darauf an, ob das Lager in E. nicht nunmehr unterversichert sei. Der Versicherungsnehmer war zunächst nicht geneigt, auf eine Erhöhung der Versicherungssumme einzugehen. Der Agent zog daraufhin einen Versicherungsinspektor der Beklagten zu. Deren vereinten Bemühen gelang es, W. am 28. September 1967 zu einem Antrag auf Erhöhung der Versicherungssumme auf 400.000,- DM zu bewegen. Ob der Agent und der Versicherungsinspektor bei dieser Gelegenheit das Warenlager besichtigt und sich ein eigenes Urteil von dessen Wert gebildet haben, ist streitig.
In den frühen Morgenstunden des 2. Oktober 1967 brannte das Möbelauslieferungslager in E. ab. Dabei wurde auch die Büroeinrichtung des Versicherungsnehmers mit den dort vorhandenen Geschäftspapieren und Buchführungsunterlagen zerstört. Ein großer Teil der Geschäftsunterlagen war bereits vorher abhanden gekommen, als in der Nacht vom 12. zum 13. September 1967 dem Versicherungsnehmer dessen Tresor gestohlen wurde. Wegen des Brandes wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Am 8. Dezember 1967 stellte die Staatsanwaltschaft dieses Verfahren ein. Sie nahm jedoch auf Vorstellungen der Beklagten die Ermittlungen wieder auf. Am 13. Dezember 1968 wurden dann die Ermittlungen endgültig eingestellt.
Bereits am 4. Oktober 1967 hatte ein Regulierungsbevollmächtigter der Beklagten eine Besprechung mit dem Versicherungsnehmer, bei der er ihn aufforderte, Unterlagen über die durch den Brand zerstörten und beschädigten Gegenstände vorzulegen.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 1967 verlangte die Beklagte die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens nach § 15 der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB). Hiermit erklärte sich der Versicherungsnehmer in einer Besprechung vom 21. November 1967 einverstanden. Als Mitglieder der Sachverständigenkommission benannte die Beklagte den Betriebsberater Rudolph G., der Versicherungsnehmer den Möbelkaufmann Paul B.. An dessen Stelle bestellte später der Versicherungsnehmer mit Zustimmung der Beklagten den Möbelkaufmann Heinz St. zum Mitglied der Sachverständigenkommission. Dieser teilte mit Schreiben vom 18. August 1969 den Anwälten des Versicherungsnehmers mit, daß es ihm unmöglich sei, aus den überreichten Unterlagen ein klares Bild zu gewinnen; er sei daher zu dem Entschluß gekommen, seine weitere Arbeit als Sachverständiger in dieser Angelegenheit einzustellen. Seitdem betrachten beide Vertragsparteien das Sachverständigenverfahren als gescheitert.
In der Zeit zwischen Dezember 1967 und November 1969 fand ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen den Anwälten des Versicherungsnehmers und der Beklagten statt. In deren Verlauf verlangte die Beklagte die Vorlage verschiedener Unterlagen an sich selbst und an die Sachverständigenkommission. In einem Schreiben vom 14. Oktober 1969 faßte die Beklagte das zusammen, was sie vom Versicherungsnehmer zur Aufklärung des Sachverhalts erwartete, insbesondere forderte sie in diesem Schreiben die Vorlage von Umsatzsteuererklärungen und Voranmeldungen. Die Anwälte beantworteten die gestellten Fragen mit einem Schreiben vom 21. Oktober 1969; die angeforderten Umsatzsteuererklärungen und -voranmeldungen legten sie nicht vor, sondern erklärten, daß diese Unterlagen von den früheren Anwälten des Versicherungsnehmers bereits am 27. Mai 1968 der Beklagten übersandt worden seien. Daraufhin verweigerte die Beklagte mit Schreiben vom 25. November 1969 die Gewährung von Versicherungsschutz.
Auf die Entschädigungssumme aus der Feuerversicherung erheben verschiedene Gläubiger des Versicherungsnehmers Ansprüche, die sich teils auf Abtretungserklärungen, teils auf Vereinbarungen über die Einräumung eines verlängerten Eigentumvorbehalts und teils auf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse berufen. Unter ihnen befindet sich der Kläger, der sich auf eine vom 2. Oktober 1967 datierende Abtretungserklärung des Versicherungsnehmers über einen Teilbetrag von 186.700,- DM stützt, die nach seiner bestrittenen Behauptung auch am 2. Oktober 1967 ausgestellt sein soll. Er ist der Ansicht, daß ihm im Rang lediglich diejenigen Gläubiger vorgehen, die sich in einer Gesamthöhe von rund 20.000,- DM auf vereinbarten Eigentumsvorbehalt stützen können.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Zahlung von 186.700,- DM, die Zahlung von 5 % Zinsen für die Zeit vom 2. Oktober 1967 bis zum 10. September 1969 sowie den Ersatz des Zinsschadens, der ihm seit dem 10. September 1969 durch die Inanspruchnahme von Bankkrediten entstanden ist.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags behauptet, der Versicherungsnehmer habe den Brandschaden zumindest grob fahrlässig, womöglich aber sogar vorsätzlich herbeigeführt. Er habe den Versuch unternommen, sie, die Beklagte, über den Schadensumfang arglistig zu täuschen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die unstreitige Tatsache, daß der Versicherungsnehmer im Laufe der Regulierungsverhandlungen mehrere Schadensaufstellungen vorgelegt hat, in denen er den Gesamtwert der verbrannten Möbel einmal mit 458.166,64 DM, einmal mit 405.807,30 DM und einmal mit 393.908,- DM bezifferte. Die Mitglieder der Sachverständigenkommission hätten jedoch, wie sich aus dem Schreiben des Sachverständigen G. vom 5. September 1969 ergebe, den Mindestbrandschaden mit 165.540,- DM und den Höchstschaden mit 200.000,- DM ermittelt. Das deute darauf hin, daß der Versicherungsnehmer bewußt unrichtige Angaben gemacht habe, um eine überhöhte Entschädigung zu erhalten. Im übrigen sei der Versicherungsnehmer den wiederholten Aufforderungen der Beklagten, sie bei der Schadensermittlung zu unterstützen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und bei der Beschaffung der notwendigen Unterlagen behilflich zu sein, nicht genügend nachgekommen. Insbesondere habe er weder die angeforderte EinkommensSteuererklärung noch die Umsatzsteuererklärungen und -voranmeldungen vorgelegt.
Das Landgericht hat es als erwiesen angesehen, daß der Versicherungsnehmer den Versuch einer arglistigen Täuschung unternommen habe, und aus diesem Grunde die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 186.700,- DM nebst 1 % Zinsen unter dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch höchstens 5 % und mindestens 4 % jährlich, seit dem 5. November 1967 verurteilt. Mit dem weitergehenden Zinsanspruch hat es den Kläger abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft davon aus, daß eine vorsätzliche Brandstiftung nicht erwiesen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen, sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
2.
Zur Begründung des Vorwurfs der grob fahrlässigen Herbeiführung des Brandes hat die Beklagte ausgeführt: Wenn man schon davon ausgehe, daß keine vorsätzliche Brandstiftung vorliege, dann müsse man in Übereinstimmung mit dem im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erstatteten Gutachten des Sachverständigen C. annehmen, daß Brandursache ein defekter Staubsauger gewesen sei. Den Versicherungsnehmer und den Kläger, der während der Abwesenheit des Versicherungsnehmers diesen in der Leitung des Betriebs vertreten habe und der deshalb als dessen Repräsentant anzusehen sei, treffe der Vorwurf, daß sie trotz des Hinweises der Reinemachefrau die weitere Benutzung des Staubsaugers angeordnet und geduldet hätten. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob der Staubsauger bei der Entstehung des Brandes eine Rolle gespielt hat. Selbst wenn dem so sei, könne dem Versicherungsnehmer oder dem Kläger nicht der Vorwurf gemacht werden, daß sie diesen Umstand grob fahrlässig nicht in Rechnung gestellt hätten. Diese Beurteilung ist zutreffend.
Zwar gehen sämtliche, mit dieser Frage befaßten Gutachter (der von der Staatsanwaltschaft zugezogene Sachverständige C. der von der Beklagten beauftragte Sachverständige B. und der im vorliegenden Rechtsstreit gehörte Sachverständige K.) davon aus, daß die Weiterbenutzung des Staubsaugers an sich fahrlässig gewesen sei. Jeder Laie wisse, daß die Berührung von fehlerhaft isolierten elektrischen Anlagen gefährlich und eventuell tödlich sei. Das ist einleuchtend und steht im Einklang mit der Lebenserfahrung. Dem Kläger (und möglicherweise auch dem Versicherungsnehmer) ist daher der Vorwurf zu machen, daß er in grob fahrlässiger Weise das Leben und die Gesundheit der Reinemachefrau gefährdet hat. Zur Anwendung des § 61 VVG genügt es jedoch nicht, daß dem Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten allgemein grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; die Fahrlässigkeit muß sich vielmehr auf den Eintritt des Versicherungsfalls, bei der Feuerversicherung also auf die Entstehung des Brandschadens, beziehen. Nur dann könnte von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Brandes durch den Versicherungsnehmer (oder seinem Repräsentanten) gesprochen werden, wenn für jedermann erkennbar gewesen wäre, daß durch die Benutzung des schadhaften Staubsaugers eine Brandgefahr herbeigeführt wurde. Dies hat jedoch das Berufungsgericht mit einer rechtsirrtumsfreien Begründung verneint. Es stützt sich dabei auf das schriftliche und mündliche Gutachten des Sachverständigen K., der in der technischen Beurteilung völlig mit den beiden anderen Sachverständigen C. und B. übereinstimmt. Danach beruht ein möglicher Kausalzusammenhang zwischen dem Zustand des Staubsaugers und dem Brand auf recht verwickelten elektrotechnischen Vorgängen, die für einen Laien nicht einsehbar sind. Aus diesem Grunde hat die Staatsanwaltschaft sowohl beim Versicherungsnehmer als auch beim Kläger sogar das Vorliegen einer leichten Fahrlässigkeit verneint. Wenn das Berufungsgericht meint, daß Beiden zumindest eine grobe Fahrlässigkeit nicht zur Last gelegt werden könne, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision meint, es sei fast jedem Laien, zumindesten aber jedem Elektrohändler bekannt, daß defekte Elektrogeräte zu großen Brandschäden führen könnten. Der Versicherungsnehmer war jedoch kein Elektro-, sondern ein Möbelhändler. Wenn er im Rahmen seines Geschäftsbetriebes auch Elektrogeräte verkaufte, so war er deshalb noch kein Elektrofachmann. Daß er eine elektrotechnische Ausbildung durchgemacht habe oder daß er sich auf anderem Wege besondere elektrotechnische Kenntnisse erworben habe, wird nicht behauptet. Im übrigen geht ein Laie davon aus, daß heute jede ordnungsgemäße elektrische Anlage mit Sicherungen ausgestattet ist, die im Falle eines Kurzschlusses die Stromzufuhr unterbrechen und damit die Entstehung eines Brandes verhindern. Daß die Sicherungen im vorliegenden Fall ihre Aufgaben nicht erfüllt haben, beruht auf ganz besonderen, für einen Laien nicht erkennbaren Umständen. Wenn der Versicherungsnehmer und der Kläger auf die Funktionsfähigkeit der unstreitig vorhandenen Sicherungen vertraut haben, so kann ihnen dies noch nicht als grobe Fahrlässigkeit angerechnet werden.
Daß der von der Staatsanwaltschaft zugezogene Sachverständige C. das Verhalten des Versicherungsnehmers und des Klägers als "grobe Fahrlässigkeit" bezeichnet hat, hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Es hat vielmehr (auf S. 14 Abs. 2 des Berufungsurteils) mit zutreffender Begründung dargelegt, warum dieser Äußerung keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt.
II.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß die verbrannten Möbel tatsächlich einen Wert von annähernd 400.000,- DM hatten. Schon aus diesen Grunde kann die Beklagte mit dem von ihr erhobenen Vorwurf der arglistigen Täuschung keinen Erfolg haben.
Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht ist die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung rechtlich einwandfrei zustande gekommen und widerspruchsfrei. Wenn das Berufungsgericht auf S. 15 des Berufungsurteils bemerkt, es lägen gewisse Verdachtsgründe dafür vor, daß der vom Versicherungsnehmer angegebene Brandschaden von 400.000,- DM überhöht sei, so läßt sich dies durchaus mit den weiteren Ausführungen (auf S. 16 des Berufungsurteils) vereinbaren, wonach die Möglichkeit, daß der Wert der zerstörten Gegenstände doch annähernd 400.000,- DM erreicht habe, nicht völlig auszuschließen sei. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Schätzungen der Mitglieder der Sachverständigenkommission und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L. ein größeres Gewicht beimessen müssen, greift sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an.
Unterstellt man zugunsten des Klägers, daß durch den Brand Möbel im annähernden Wert von 400.000,- DM zerstört wurden, dann war nichtsdestoweniger die in der Schadensaufstellung des Versicherungsnehmers vom 12. Oktober 1967 enthaltene Wertangabe (458.615,- DM) objektiv übersetzt. Denn daß der Brandschaden höher als 400.000,- DM gewesen sein könnte, ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils nicht anzunehmen. Es muß jedoch berücksichtigt werden, daß dem Versicherungsnehmer, als er diese Aufstellung anfertigte, überhaupt keine Unterlagen zur Verfügung standen. Soweit ihn solche noch verblieben waren, hatte er sie unmittelbar nach dem Brand dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten ausgehändigt; Fotokopien davon hatte er erst mit dem Schreiben vom 30. Oktober 1967 zurückerhalten. Auf das Fehlen jeglicher Unterlagen hat der Versicherungsnehmer am Schluß der Aufstellung ausdrücklich hingewiesen. Damit hatte er die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben erkennbar abgelehnt. Er konnte davon ausgehen, daß die Beklagte die vorläufige Aufstellung nicht zur Grundlage ihrer Entscheidung machen würde; tatsächlich hat sich ja auch die Beklagte mit ihr nicht begnügt, sondern die Anfertigung einer neuen Aufstellung unter Benutzung der zurückgegebenen Unterlagen verlangt; in dieser hat aber dann der Versicherungsnehmer den Gesamtschaden auf einen nicht nachweislich falschen Betrag reduziert.
Zur Begründung des von der Beklagten in Anspruch genommenen Leistungsverweigerungsrechts verweist die Revision ferner darauf, daß nach der Rechtsprechung eine arglistige Täuschung im Sinne des § 16 AFB bereits dann angenommen werden müsse, wenn der Versicherungsnehmer in der Annahme, daß ihm bei der Durchsetzung seiner Ansprüche Schwierigkeiten entstehen würden, zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten falsche Beweismittel verwendet oder ihm bekannte Verhältnisse dem Versicherer geflissentlich verschweigt. Dies wäre jedoch nur dann von Bedeutung, wenn die Beklagte in den Tatsacheninstanzen den Gebrauch falscher Beweismittel oder das geflissentliche Verschweigen wesentlicher Umstände durch den Versicherungsnehmer behauptet hätte. Solche Behauptungen sind jedoch ausweislich des Tatbestqnds der beiden vorinstanzlichen Urteile (§ 314 ZPO) und der dort in Bezug genommenen Schriftsätze nicht aufgestellt worden.
Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung des Vorwurfs der arglistigen Täuschung die Angaben des Zeugen St. über das von ihm mit dem Versicherungsnehmer und dem Kläger geführte Gespräch nicht beachtet habe. Der Zeuge hatte bekundet, die beiden hätten ihn zu bestimmen versucht, ein Gutachten dahin abzugeben, daß der Wert des Warenlagers 400.000,- DM betragen habe. Wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Schaden 400.000,- DM betragen haben kann, dann kann in dem Gespräch kein Versuch der arglistigen Täuschung der Beklagten gesehen werden; der Versicherungsnehmer und der Kläger hätten dann lediglich den durchaus legitimen Versuch unternommen, den Sachverständigen von der Richtigkeit ihres Standpunkts zu überzeugen. Daß sie den Sachverständigen zur Erstattung eines bewußt unrichtigen Gutachtens zu veranlassen gesucht oder ihm falsche Beweismittel vorgelegt hätten, ergibt sich aus der Zeugenaussage nicht. Bedenklich könnte es allenfalls sein, daß bei der Besprechung kein Vertreter der Beklagten zugegen war. Die Mitglieder einer Sachverständigenkommission nach § 64 VVG haben die rechtliche Stellung eines Schiedsgutachters (Prölss/Martin 20. Aufl. § 64 VVG Anm. 2; Wussow, Feuerversicherung, 2. Aufl. § 15 AFB Anm. 1). Als Schiedsgutachter sollten sie - ebenso wie ein Richter oder Schiedsrichter - nicht mit einer Partei hinter dem Rücken der anderen Partei verhandeln. Soweit sie eine mündliche Erörterung für erforderlich halten, sollten sie beide Parteien dazu einladen. Der Sachverständige St. hätte daher - vorausgesetzt, daß das Gespräch nach der Ernennung zum Mitglied der Sachverständigenkommission stattfand - besser daran getan, wenn er bei dem erwähnten Besuch des Versicherungsnehmers und des Klägers jede sachliche Erörterung über die Höhe des Schadens abgelehnt hätte. Die Unterredung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Kläger einerseits und dem Sachverständigen St. andererseits mag daher eine Unkorrektheit gewesen sein; als Versuch einer arglistigen Täuschung kann sie jedoch nicht aufgefaßt werden.
III.
Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Verletzung von § 13 Abs. 1 c AFB verneint hat, hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Unrichtig ist zunächst die von der Revision vertretene Auffassung, der Versicherungsnehmer sei verpflichtet gewesen, der Beklagten unaufgefordert alle für die Aufklärung des Schadens dienlichen Informationen zu erteilen. Nach § 34 Abs. 1 VVG kann der Versicherer die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte vom Versicherungsnehmer verlangen. Von dieser - nachgiebigen - Gesetzesvorschrift weichen die Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen zumindest im Wortlaut ab. Sie bestimmen in § 13 Abs. 1 c, daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer jede für die Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht dienliche Auskunft zu erteilen habe; von einem Verlangen des Versicherers ist dabei nur insofern die Rede, als es sich um die Erteilung von schriftlichen Auskünften und Auskünften zu Protokoll handelt. Ob damit auch eine sachliche Abweichung von § 34 VVG gewollt ist, ist umstritten (vgl. einerseits Raiser, Kommentar der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen, 2. Aufl. § 14 Rn. 19; andererseits Wussow, Feuerversicherung, 2. Aufl. § 13 AFB Anm. 21). In Übereinstimmung mit der von Raiser vertretenen Ansicht kann dem Umstand, daß in § 13 Abs. 1 c AFB nicht ausdrücklich von einem Auskunftsverlangen die Rede ist, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Daß eine Auskunft nur auf eine entsprechende Frage (d.h. auf ein entsprechendes Auskunftsverlangen) zu erteilen ist, ergibt sich bereits aus dem Begriff der Auskunft. Unter diesem Ausdruck versteht man nämlich im heutigen deutschen Sprachgebrauch eine "Mitteilung, die auf eine Antrage hin gemacht wird" (Köster/Hahmann/Hartmann/Mehling, Lexikon der deutschen Sprache Berlin 1969). Mit Recht sagt daher Reimer Schmidt (Die Obliegenheiten S. 230), daß Gegenstand der Auskunftspflicht eine Wissenserklärung sei, die sich von der Schadensanzeige dadurch unterscheide, daß sie auf Antrage des anderen Teils abgegeben werde.
In der Tat wäre es wenig sachgemäß, wenn die Versicherungsbedingungen von dem Versicherungsnehmer verlangen würden, daß er dem Versicherer unaufgefordert über alle, für Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs wesentliche Umstände informieren solle. Die Bestimmungen der AFB über die Auskunftserteilung durch den Versicherungsnehmer stehen nicht nur räumlich, sondern auch sachlich in einem engen Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Duldung einer Untersuchung durch den Versicherer. Durch die vom Versicherungsnehmer zu erteilenden Auskünfte soll die Untersuchung ermöglicht, erleichtert oder das Untersuchungsergebnis ergänzt werden. Ob aber der Versicherer eine Untersuchung anstellt, steht in seinem Belieben. Der Versicherungsnehmer kann daher von sich aus gar nicht wissen, ob der Versicherer von ihm Informationen benötigt. Würde man von ihm verlangen, daß er die Initiative ergreift, dann würde dies dazu führen, daß gewissenhafte Versicherungsnehmer in dem Bestreben, ja nichts zu versäumen, den Versicherer mit einer Fülle von überflüssigen Informationen eindecken. Selbst dann ließe es sich aber nicht vermeiden, daß der Versicherungsnehmer die Bedeutung von bestimmten Punkten nicht erkennt, die für die Untersuchung des Versicherers wesentlich sind.
Auch in der Feuerversicherung ist demnach der Versicherungsnehmer zu tatsächlichen Angaben, die über den notwendigen Inhalt der Schadensanzeige hinausgehen, nur dann verpflichtet, wenn er vom Versicherer nach den betreffenden Umständen gefragt wird.
2.
Auch im übrigen geht die Auskunftspflicht nicht so weit, wie die Beklagte annimmt. Nach § 13 Abs. 1 c hat der Versicherungsnehmer nicht nur dem Versicherer selbst, sondern auch den von diesem mit der Untersuchung beauftragten Personen, Regulierungsbeauftragten und Sachverständigen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Prölss/Martin VVG 20. Aufl. § 34 Anm. 1; Brück/Möller 8. Aufl. § 34 Anm. 17). Die gleiche Verpflichtung besteht jedoch nicht gegenüber einem Auskunftsverlangen der Sachverständigenkommission nach § 15 AFB. Zweck der Bestimmung des § 13 Abs. 1 c AFB ist es, dem Versicherer eine Untersuchung des Versicherungsfalls zu ermöglichen. Gäbe es diese Klausel nicht, so bliebe dem Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer nicht die erforderlichen Nachweise über Entstehung und Höhe des Schadens liefert, nichts anderes übrig, als den Deckungsanspruch abzulehnen; in diesem Falle würde er aber Gefahr laufen, daß der Versicherungsnehmer den Nachweis im anschließenden Rechtsstreit nachholt und dadurch den Versicherer mit vermeidbaren Kosten belastet. Diese Erwägungen treffen in gleicher Weise zu, wenn der Versicherer die Untersuchungen nicht selbst durchführt, sondern damit einen freiberuflich tätigen Sachverständigen beauftragt. Auch dieser wird im Auftrag und im Interesse des Versicherers tätig.
Ganz anders ist die Stellung der Mitglieder der Sachverständigenkommission. Diese sind nicht Hilfskräfte des Versicherers, sondern unabhängige, über den Vertragsparteien stehende Schiedsgutachter. Die von ihnen zur Erfüllung des Gutachterauftrags anzustellenden Ermittlungen sind etwas anderes als die in § 13 Abs. 1 c erwähnten Untersuchungen des Versicherers. Auch braucht der Versicherer bei einer mangelhaften Information der Sachverständigenkommission durch den Versicherungsnehmer nicht die gleichen Nachteile zu befürchten wie bei einer Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber dem Versicherer selbst. Kann die Kommission einen bestimmten, für ihre Entscheidungen wesentlichen Punkt nicht aufklären, weil der Versicherungsnehmer nicht die hierzu erforderlichen Nachweise liefert, dann muß sie diesen Punkt zum Nachteil des Versicherungsnehmers entscheiden (Prölss/Martin VVG 20. Aufl. § 64 Anm. 7). Anders als bei einer Untersuchung durch den Versicherer kann der Versicherungsnehmer den unterlassenen Nachweis nicht im anschließenden Deckungsprozeß gegen den Versicherer nachholen; denn für diesen Prozeß ist das von der Sachverständigenkommission erstattete Schiedsgutachten verbindlich (§ 15 Abs. 1 Satz 3 AFB). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Feststellung der Sachverständigen offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht (so übereinstimmend § 64 Abs. 1 Satz 1 VVG; § 15 Abs. 1 Satz 3 AFB). Damit sind die Fälle "ganz offensichtlichen Unrechts" gemeint (Prölss/Martin VVG 20. Aufl. § 64 Anm. 7). Ein solcher Fall liegt aber zweifellos dann nicht vor, wenn die Sachverständigen einen Punkt deshalb zu Lasten des Versicherungsnehmers entscheiden, weil er die erforderlichen und erforderten Nachweise nicht beigebracht hat.
Aus dem Wesen eines Schiedsgutachtervertrages ergibt sich zwar nach Treu und Glauben für beide Parteien die Pflicht, die Tätigkeit der Schiedsgutachter zu fördern und alles zu unterlassen, was ihre Ermittlungen stören könnte. Wird diese Pflicht verletzt, dann kann der andere Teil auf Erfüllung klagen und gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Eine ganz andere Frage ist es aber, ob die Verletzung dieser Förderungspflicht auch einen Verlust des Entschädigungsanspruchs nach sich zieht. Wenn allgemeine Versicherungsbedingungen an die Verletzung von Obliegenheiten den Verlust des bereits entstandenen Deckungsanspruchs knüpfen, so stellt dies eine besonders harte und drückende Sanktion dar, wie sie sonst dem Bürgerlichen Recht nicht bekannt ist. Versicherungsbedingungen, die eine derartige Rechtsfolge vorsehen, dürfen daher nicht über ihren Wortlaut hinaus erweitert ausgelegt werden.
3.
Dagegen wird durch die Einsetzung der Sachverständigenkommission das Recht des Versicherers, eine Untersuchung des Versicherungsfalls einzuleiten und fortzusetzen und von dem Versicherungsnehmer die Duldung der Untersuchung und die Erteilung sachdienlicher Auskünfte zu verlangen, nicht berührt (§ 15 Abs. 4 AFB).
Nach alledem kann von einer Verletzung der Auskunftsobliegenheit nur insofern die Rede sein, als der Versicherungsnehmer Antragen der Beklagten, durch die der Beklagten (und nicht etwa der Sachverständigenkommission) Material zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht verschafft werden sollte, nicht beantwortet hat; dabei ist es jedoch gleichgültig, ob es sich um Antragen aus der Zeit vor der Einsetzung der Sachverständigenkommission, nach deren Einsetzung oder nach dem Scheitern des Sachverständigenverfahrens handelt.
4.
Das Berufungsgericht hat eine Verletzung von § 13 Abs. 1 c AFB mit folgender Begründung verneint: Eine Verletzung der Aufklärungspflicht könne nur darin gefunden werden, daß W. und der Kläger noch mögliche Auskünfte der Beklagten nicht erteilt oder noch vorhandene Belege an diese nicht herausgegeben hätten. In diesem Sinne seien nun zwar die inhaltlich gleichlautenden Schreiben der Beklagten vom 14. und 15. Oktober 1969 an den Versicherungsnehmer und dessen anwaltliche Bevollmächtigte zu verstehen. Auf diese Schreiben hätten aber die Bevollmächtigten unter dem 21. Oktober 1969 geantwortet, und zwar mit ausführlicher Stellungnahme zu den von der Beklagten angeschnittenen einzelnen Punkten. Daß die Beklagte in der Zeit zwischen dem 21. Oktober und dem 25. November 1969 auch nur in einem Punkt eine noch mögliche weitere mitwirkende Aufklärungstätigkeit verlangt habe, habe sie selbst nicht behauptet.
Der von der Revision erhobene Vorwurf, daß das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen den Streitstoff nicht erschöpfend gewürdigt habe, ist an sich begründet. Die richterliche Prüfung darf sich nicht auf die Frage beschränken, ob der Versicherungsnehmer die in dem Schreiben der Beklagten vom 14. Oktober 1969 gestellten Fragen sachgemäß beantwortet habe; es mußte vielmehr der gesamte, in der Zeit zwischen dem Brand und der Verweigerung des Versicherungsschutzes geführte Schriftwechsel der Beklagten mit dem Versicherungsnehmer in die Beurteilung einbezogen werden. Dennoch bleibt diese Rüge im Endergebnis ohne Erfolg; denn auch eine Gesamtwürdigung des Schriftwechsels ergibt keine Verletzung der Aufklärungspflicht.
a)
Soweit die Beklagte von dem Versicherungsnehmer eine Aufstellung über die verbrannten Möbelstücke verlangt hat (Schreiben vom 30. Oktober 1967), ist der Versicherungsnehmer dieser Aufforderung durch die Einreichung der Listen vom 13. November 1967 und vom 19. Januar 1968 nachgekommen. Daß in diesen Aufstellungen der Gesamtschaden in einer unrichtigen Größenordnung angegeben sei, läßt sich nach den auf tatsächlichem Gebiet liegenden und daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogenen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht feststellen. Im einzelnen mögen die Listen Unrichtigkeiten enthalten. Daraus kann dem Versicherungsnehmer jedoch kein Vorwurf gemacht werden. Seine Unterlagen waren teilweise in der Nacht vom 12. zum 13. September 1967 gestohlen, zum Teil durch den Brand vernichtet worden. Die verbliebenen Unterlagen hatte der Versicherungsnehmer kurz nach dem Brand dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten ausgehändigt; sie sind, soweit ersichtlich, auch bei ihr verblieben; mit ihrem Schreiben vom 30. Oktober 1967 hatte sie dem Versicherungsnehmer lediglich Fotokopien zur Verfügung gestellt. Daß diese Unterlagen zur Rekonstruktion des Schadens nicht ausreichten, hat die Beklagte immer wieder betont. Im übrigen konnte auch im vorliegenden Rechtsstreit trotz einer umfangreichen Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, welche Möbelstücke im einzelnen verbrannt waren; der gerichtliche Sachverständige Dr. L., konnte den Schaden nur global, auf buchhalterischem Wege und unter Zugrundelegung gewisser Hilfsannahmen ermitteln.
Der Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht wäre allerdings dann berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer durch eine detaillierte Schadensaufstellung bei der Beklagten den Eindruck zu erwecken versucht hätte, er verfüge über genaue Schadensunterlagen. Das war jedoch nicht der Fall. Der Versicherungsnehmer hat nie einen Zweifel darüber gelassen, daß ihm das Beibringen von Schadensbelegen Schwierigkeiten mache. Eine ernsthafte Gefährdung der Belange der Beklagten (BGHZ 44, 1) konnte durch die unrichtigen Gesamtschadensangaben in der Aufstellung vom 12. Oktober 1967 nicht eintreten, da die Beklagte von vornherein diese Liste nicht zur Grundlage der Schadensregulierung machen wollte, sondern auf der Vorlage einer neuen Aufstellung bestand.
Nach alledem kann es dahingestellt bleiben, ob das Verlangen der Klägerin, der Versicherungsnehmer möge trotz des Fehlens ausreichender Unterlagen eine detaillierte Schadensaufstellung fertigen, überhaupt noch durch die Vorschrift des § 13 Abs. 1 c AFB gedeckt war, oder ob nicht vielmehr der Versicherungsnehmer bereits durch die Überlassung sämtlicher bei ihm vorhandenen Unterlagen alles das getan hatte, was man billigerweise von ihm zur Aufklärung des Schadens verlangen konnte.
b)
Mit ihrem Schreiben vom 14. Dezember 1967 hatte die Beklagte die Vorlage der Einkoimensteuererklärung nebst Anlagen für das Jahr 1966 verlangt. Der Kläger behauptet, daß die Anwälte des Versicherungsnehmers die Steuererklärung nebst Anlagen bereits am 2. Februar 1968 übersandt hätten. Ob das tatsächlich der Fall war, kann dahingestellt bleiben. In dem Schreiben vom 14. Oktober 1969, in dem die Beklagte ihre Forderungen noch einmal abschließend zusarmenfaßte, ist sie auf diesen Punkt nicht mehr zurückgekommen. Sie hat ihn also entweder für erledigt oder als für ihre Entscheidung nicht (mehr) wesentlich angesehen.
c)
Anders steht es allerdings mit dem Verlangen der Beklagten nach Vorlage der Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen. Darauf hatte die Beklagte bereits mit ihrem Schreiben vom 14. Dezember 1967 bestanden. Sie erinnerte dort an Absprachen, die der Versicherungsnehmer mit dem Regulierungsbeauftragten Wittenberg und dem Mitglied der Sachverständigenkommission Gerding getroffen hatte. Soweit es sich dabei darum handelte, der Sachverständigenkommission Unterlagen für ihre Feststellungen zu verschaffen, liegt, wie bereits ausgeführt, eine Verletzung der Obliegenheit aus § 13 Abs. 1 c AFB nicht vor. Aus dem Gesamtinhalt des Schreibens kann jedoch entnommen werden, daß es der Beklagten nicht nur um eine Unterstützung der Arbeit der Sachverständigenkommission ging, sondern daß sie darüber hinaus sich selbst über die Höhe des entstandenen Brandschadens Gewissheit verschaffen wollte. Zu diesem Zweck konnte sie auch die Vorlage von Umsatzsteuererklärungen und -voranmeldungen verlangen. Steuererklärungen sind zwar keine "Belege" für den Umfang eines Brandschadens. Wenn die Beklagte den Versicherungsnehmer aber nach den Umsätzen fragte, die er seit 1966 gegenüber dem Finanzamt angegeben hatte, dann verlangte sie damit eine Auskunft, die zur Untersuchung über die Höhe des Schadens und den Umfang der Entschädigungspflicht der Beklagten dienlich war (§ 13 Abs. 1 c AFB). Da unmittelbare Aufzeichnungen über den Lagerbestand nicht mehr vorhanden waren, ließ sich der Wert des Lagers, wie es sich vor allem im Laufe des Rechtsstreits gezeigt hat, nur mit Benutzung der steuerlichen Unterlagen des Versicherungsnehmers rekonstruieren.
Der Versicherungsnehmer war unstreitig in der Lage, die verlangten Erklärungen zu beschaffen. Daß er aus irgendeinem Grunde ein berechtigtes Interesse gehabt hätte, der Beklagten die Einsicht in seine Steuerunterlagen zu verwehren, ist weder von seinen Anwälten noch im vorliegenden Rechtsstreit vom Kläger geltend gemacht worden.
Die Beklagte hat ihr Auskunftsverlangen im Laufe der Verhandlungen mit dem Versicherungsnehmer nicht fallengelassen. Ob ihre Schreiben vom 19. April 1968 und 23. Januar 1969 als Erinnerung an die Vorlage der Umsatzsteuerunterlagen an die Beklagte aufzufassen sind, kann zwar zweifelhaft sein. Auf jeden Fall wurde aber in dem Schreiben vom 14. Oktober 1969 auf S. 3 unter Ziff. 3 eindeutig auf der Vorlage dieser Papiere bestanden. Ob der Versicherungsnehmer dem berechtigten Verlangen der Beklagten nachgekommen ist, ist streitig. Der Kläger trägt dazu vor, die Anwälte des Versicherungsnehmers hätten die angeforderten Unterlagen bereits mit ihrem Schreiben vom 2. Februar 1968 der Beklagten übersandt. Die Beklagte behauptet dagegen, sie nie erhalten zu haben.
Nun bestehen an sich erhebliche Zweifel, ob dem Schreiben vom 2. Februar 1968 tatsächlich Unterlagen über die vom Versicherungsnehmer dem Finanzamt gemeldeten Umsätze beigelegen haben. Im Schreiben selbst ist davon jedenfalls nicht die Rede. Es könnte jedoch sein, daß der Anwalt des Klägers das Anwaltsschreiben vom 2. Februar 1968 mit dem Anwaltsschreiben vom 27. Mai 1968 verwechselt hat. In dem Schreiben vom 21. Oktober 1969, mit dem die Anwälte des Versicherungsnehmers zu dem Schreiben der Beklagten vom 14. Oktober 1969 Stellung genommen haben, wird zwar auf S. 2 unter Ziff. 3 ebenfalls behauptet, daß die Umsatzsteuererklärungen und -voranmeldungen der Beklagten bereits übersandt seien; dort wird jedoch nicht auf das Schreiben vom 2. Januar, sondern auf das vom 27. Mai 1968 Bezug genommen. In dem letztgenannten Schreiben ist in der Tat von der Übersendung einer "Umsatzbescheinigung" des Finanzamts die Rede. Es könnte sein, daß damit die von der Beklagten gewünschten Umsatzanmeldungen gemeint waren; es könnte auch sein, daß es sich dabei um ein anderes Schriftstück gehandelt hat, das jedoch der Beklagten die gleichen Aufschlüsse über die Umsätze des Versicherungsnehmers vermitteln konnte wie die von ihr geforderten Anmeldungen.
Dennoch ist eine weitere tatsächliche Aufklärung nicht erforderlich. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Beklagte bis zum 26. Oktober 1969 weder die Umsatzsteuererklärungen und -voranmeldungen noch andere Schriftstücke mit gleichem Informationsgehalt erhalten hatte, war sie dennoch nicht berechtigt, sofort den Versicherungsschutz zu verweigern. In allen anderen Punkten hatten die Anwälte des Versicherungsnehmers die von der Beklagten gewünschten Auskünfte gegeben. Lediglich hinsichtlich der dem Finanzamt gemeldeten Umsatzzahlen glaubten sie, daß bereits ihre Vorgänger das Verlangen der Beklagten erfüllt hätten. Hierfür bot der Wortlaut des Schreibens vom 27. Mai 1968 auch einen gewissen Anhaltspunkt. Wenn die Beklagte der Ansicht war, daß mit diesem Schreiben ihrem Auskunftsverlangen nicht oder nicht vollständig entsprochen war, dann hätte sie nach Treu und Glauben die Anwälte des Versicherungsnehmers darauf hinweisen und ihnen Gelegenheit geben müssen, die Auskunft nachzuholen. Da sie dies nicht getan hat, kann sie sich auf eine vom Versicherungsnehmer möglicherweise begangene Verletzung der Auskunftspflicht nicht berufen.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Bukow
Dr. Buchholz
Dr. Hoegen
Dehner