Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.2007, Az.: BVerwG 2 B 23.07
Erlass divergierender Senatsentscheidungen erst nach Ablauf der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.08.2007
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 23.07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 37004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 26.10.2006 - AZ: 16 S 6/06
- nachfolgend
- BVerwG - 29.05.2008 - AZ: BVerwG 2 C 59.07
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2007
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele, Dr. Müller und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Oktober 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die angegriffene Entscheidung weicht in ihren Ausführungen zur Unbeachtlichkeit verminderter Schuldfähigkeit von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 3. Mai 2007 (BVerwG 2 C 30.05 und 2 C 9.06) ab und beruht auf dieser Abweichung. Da die divergierenden Senatsentscheidungen erst nach Ablauf der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde erlassen worden sind, ist die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 69 BDG als Divergenzrevision zuzulassen, obwohl sie auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt worden ist.
Dr. Müller
Groepper