Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.04.1976, Az.: II ZR 212/74
Erlöschen eines Vereins durch mangelnde Betätigung infolge Interesselosigkeit oder durch tatsächliche Preisgabe des Vereinszwecks
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.1976
- Aktenzeichen
- II ZR 212/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12551
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 21.08.1974
Prozessführer
Verein "Gemeinschaftshaus Ho.-H.", klagend durch seinen Leiter, den Kaufmann Walter Be., B., H. He.straße ...
Prozessgegner
1. Stadtgemeinde B.
2. Land B.,
Beide vertreten durch den Senat,
dieser vertreten durch den Präsidenten des Senats,
dieser vertreten durch den Senator für Finanzen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1976
durch
die Richter Fleck, Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. August 1974 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kaufmann Walter Be., B., H. He.straße ..., zu tragen.
Tatbestand
Der durch den Kaufmann Be. vertretene, nachstehend als "Kläger" bezeichnete Verein wurde am 16. Dezember 1938 errichtet und erhielt mit Verfügung vom 11. Januar 1939 gemäß § 22 BGB Rechtsfähigkeit verliehen. Zum Vereinszweck bestimmt § 2 seiner Satzung:
"(1) Der Zweck des Vereins ist der Erwerb oder die Errichtung und der Betrieb eines Gemeinschaftshauses. Das Haus soll innerhalb einer der Ortsgruppen Ho. oder H. liegen und soll Räume für die Geschäftsräume der NSDAP Ortsgruppen Ho. und H., für die Geschäftsräume der Gliederungen und der angeschlossenen Verbände, sowie Räumlichkeiten für Veranstaltungen, Feierstunden und Versammlungen der vorbezeichneten Organisationen enthalten. Außerdem sollen nach Möglichkeit allen in den Ortsgruppen Ho. und H. ansässigen Vereinen Räumlichkeiten zur Durchführung ihrer Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke."
Er erwarb im Frühjahr 1939 ein Grundstück in B. und richtete dort ein Vereinshaus ein. Vom 18. Dezember 1945 bis zum 1. Oktober 1946, nach Festnahme des Vereinsieiters, hatte der Kläger einen nach § 29 BGB bestellten Notvorstand.
Der Oberfinanzpräsident B. - Amt für Vermögenskontrolle - übertrug mit Urkunde Nr. ... vom ... 1949 das Vermögen des Klägers gemäß Art. V der Kontrollratsdirektive Nr. ... auf das Land B. (Beklagten zu 2). Dieses übertrug das Vereinsgrundstück mit Vertrag vom 5. Oktober 1949 unentgeltlich an die Stadtgemeinde B. (Beklagte zu 1), die als Eigentümerin eingetragen wurde.
Mit Beschluß des Amtsgerichts B. vom 25. September 1973 wurde der Kaufmann Be. zum Notvorstand des Klägers bestellt. In der Mitgliederversammlung vom 16. Oktober 1973, zu der in zwei Tageszeitungen eingeladen worden war und als Vereinsmitglieder die Herren R. und Bl. erschienen waren, wurde er zum "Leiter" des Vereins gewählt.
Er hat für den Kläger beantragt,
- 1.
die Beklagte zu 1 zu verurteilen, das vorerwähnte Grundstück an den Kläger herauszugeben und in die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Klägers als Eigentümers einzuwilligen,
hilfsweise: die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung mindestens in Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks zu zahlen,
- 2.
festzustellen, daß die Beklagten für sämtliche Schäden haftbar sind, die dem Kläger durch die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück und seine Übertragung auf die Beklagte zu 1) entstanden sind und noch entstehen werden und
- 3.
der Beklagten zu 1 zu untersagen, den derzeitigen Zustand des Grundstücks durch Baumaßnahmen irgendwelcher Art zu verändern.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger die Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht nimmt an, bei dem Kläger habe es sich um eine von der NSDAP "als Werkzeug ihrer Herrschaft geschaffene" "andere Nazieinrichtung" im Sinne von Art. I Abs. 1 KRG Nr. 2 vom 10. Oktober 1945 gehandelt; der Kläger habe deshalb die ihm verliehene Rechtsfähigkeit mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens aber des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (BGBl I 79) verloren. Ob die insoweit erhobenen Revisionsangriffe begründet sind, kann auf sich beruhen; denn die Klage ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Kläger infolge des Wegfalls sämtlicher Mitglieder liquidationslos erloschen ist. Eine solche Folge tritt beim Verein nicht nur durch Tod oder Austritt aller Mitglieder, sondern auch durch mangelnde Betätigung infolge Interesselosigkeit oder durch tatsächliche Preisgabe des Vereinszwecks ein (vgl. für den nicht - wirtschaftlichen Verein das Senatsurteil vom 30.09.1965 - II ZR 79/63, LM BGB § 21 Nr. 2 zu V); für einen wirtschaftlichen Verein wie den Kläger gilt hier nichts Besonderes.
Daß auch der Kläger seine sämtlichen Mitglieder auf diese Weise verloren und damit zu bestehen aufgehört hat, ergibt sich aus folgendem:
Zwischen dem Antrag auf Bestellung eines Notvorstands Ende 1945 und dem Antrag von Heinrich R. auf erneute Notvorstandsbestellung im Jahre 1973 sind keine Umstände dafür ersichtlich, daß auch nur ein einziges Mitglied des Klägers an der Mitgliedschaft festgehalten hat. Insbesondere ergibt sich das nicht aus der Vorsprache des Rechtsanwalts Ha. in der B. Senatskanzlei im August 1955. Nach dem hierüber vorliegenden Aktenvermerk ist Rechtsanwalt Ha. nur auf Veranlassung eines Mitglieds des Nachbarvereins Gr. vorstellig geworden. Daß er auch von einem Mitglied des Klägers damit beauftragt gewesen sei, sich um das Vereinsvermögen zu kümmern, hat der Kläger nicht substantiiert behauptet.
Zwar wäre mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der ersten Nachkriegsjahre bis etwa 1950 eine Wiederaufnahme von Vereinsaktivitäten vielleicht nicht ohne weiteres zu erwarten gewesen. Danach vergingen jedoch bis 1973 weitere 23 Jahre ohne greifbare Anhaltspunkte dafür, daß sich die Mitglieder noch für die Aufrechterhaltung des Vereins interessierten. Selbst in der Mitgliederversammlung vom 16. Oktober 1973 waren nach der dem Protokoll beigefügten Anwesenheitsliste nur zwei der ehemaligen Mitglieder erschienen, und das, obwohl in zwei Tageszeitungen etwa eine Woche vorher dazu eingeladen worden war. Sollten die früheren Vereins - mitglieder, wie die Revision geltend macht, erst im Jahre 1973 von der Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte zu 1 erfahren haben, so wäre das ein weiteres Anzeichen dafür, daß sich niemand mehr für den Fortbestand des Klägers interessiert hat. Schon die Lage des Grundstücks im Vereins gebiet hätte den früheren Mitgliedern, würden sie sich dem Kläger noch verbunden gefühlt haben, ein ständiger Anstoß gewesen sein müssen, sich insbesondere dafür zu interessieren, wie die öffentliche Hand dazu komme, es für ihre Zwecke zu nutzen.
Über eine Zeit von 23 Jahren konnte das Vereinsleben, das hier vor allem in der Sorge für das Grundstück und in der Geltendmachung der von dem Kläger behaupteten Rechte bestanden haben würde, nur ruhen, wenn sich alle ehemaligen Mitglieder von dem Kläger tatsächlich abgewandt und keinen Willen zu seiner Fortsetzung mehr hatten. Deshalb wäre es in besonderem Maße die Sache des Klägers gewesen, zur Begründung seiner Parteifähigkeit unter Angabe von Tatsachen im einzelnen darzulegen, was die ehemaligen Mitglieder unternommen haben, um den Verein fortzusetzen, und worin sich ihr Interesse an seinem Fortbestehen ausgedrückt haben könnte. Das hat der Kläger nicht vermocht.
Obwohl das Landgericht die Klage vor allem auch deshalb abgewiesen hatte, weil die Vereinsmitglieder 28 Jahre lang untätig geblieben seien (GA 81), hat der Kläger hierzu in der Berufungsbegründung - unter Beweisantritt - für die Zeit bis Ende 1973 lediglich vorgetragen (S. 10 f):
"Andererseits haben sich die Vereinsmitglieder nach Zerstörung des Hausgrundstücks häufiger getroffen und über die Frage unterhalten, wie sie das ihnen verbliebene Vereinsvermögen weiter verwalten sollten. ... Nachdem das Grundstück von Trümmern beseitigt und mit anderem Trümmerschutt aufgefüllt und planiert worden war, wurde es zunächst zu Abstellzwecken für Fahrzeuge genutzt. Hiergegen hatte der Kläger nichts einzuwenden, da gleichzeitig durch die Stadtverwaltung eine gewisse Verkehrssicherung für die Benutzung dieses Grundstücks getroffen war. Da die Mitglieder weiter von dem Plan der Stadtverwaltung gehört hatten, auf dieses Grundstück die Polizeiwache in der Se. He. straße zu verlegen, waren sie übereingekommen, das Herantreten der Stadtverwaltung abzuwarten. Von einem Nichttätigsein der Vereinsmitglieder kann daher nicht gesprochen werden."
Dieser Vortrag ergibt nicht, daß sich die Mitglieder für die Aufrechterhaltung des Vereins interessierten, sondern läßt im Gegenteil das Unterbleiben jeglicher Vereinstätigkeit erkennen. Das Abwarten irgendeines späteren Zeitpunkts, um möglicherweise auf Rechtspositionen des Vereins zurückzugreifen, verrät für sich allein kein Interesse am Vereinsleben. Ob der Kläger noch Vermögen hatte, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, denn es hindert nicht sein Erlöschen wegen Mitgliedslosigkeit. Daher kommt es auf die Angriffe des Klägers gegen die Wirksamkeit der Übertragung des Vereinsvermögens durch die Urkunde Nr. 48 nicht an.
Der einmal erloschene Verein konnte durch die Aktivitäten im Jahre 1973 nicht wieder ins Leben gerufen werden (SenUrt. v. 30. 9. 65 a.a.O. unter V 1.).
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kaufmann Benthien zu tragen, der als gesetzlicher Vertreter für den nicht mehr bestehenden Verein aufgetreten ist. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger für den Streit über seine Parteifähigkeit noch parteifähig war, weil er sonst von vornherein keine Möglichkeit zur Klärung dieser Frage gehabt hätte (BGHZ 24, 91, 94). Diese Klärung - für die der Bestellung des Notvorstands im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine präjudizielle Bedeutung zukommt - kann jedoch, wenn die Parteifähigkeit verneint wird, nicht zu Lasten des obsiegenden Prozeßgegners gehen, was aber der Fall wäre, wenn er für die Erstattung seiner Kosten auf den nicht mehr bestehenden Verein verwiesen würde. Daher kommt der Rechtsgrundsatz zum Zug, daß im Falle der Nichtexistenz des Klägers demjenigen die Kosten aufzuerlegen sind, der sein Bestehen behauptet hat (BGH, Urt. v. 21. 10. 58 - I ZR 128/57, LM ZPO § 99 Nr. 6 unter II.).
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Die Richter am BGH Dr. Kellermann und Bundschuh können urlaubshalber nicht unterschreiben, Fleck