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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.2012, Az.: V ZB 199/11

Verschulden eines Gerichts am Rechtsirrtum einer anwaltlich vertretenen Partei aufgrund inhaltlich unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.2012
Aktenzeichen
V ZB 199/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 10541
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Niebüll - 27.04.2011 - AZ: 18 C 40/10
LG Flensburg - 11.08.2011 - AZ: 7 S 34/11
LG Flensburg - 19.07.2011 - AZ: 7 S 34/11

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BGH - 12.01.2012 - AZ: V ZB 198/11

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerden der Beklagten werden die Beschlüsse der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 19. Juli 2011 und vom 11. August 2011 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.000 €.