Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1984, Az.: IX ZR 24/83

Erteilung einer Lizenz zum Import bestimmter Schallplatten ; Zulässigkeitserklärung einer Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Obersten Gerichts des Staates New York; Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Urteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.03.1984
Aktenzeichen
IX ZR 24/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt - 17.02.1983

Fundstellen

  • IPRspr 1984, 174
  • MDR 1984, 933-934 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2765-2766 (Volltext mit amtl. LS) "Exequatururteils"

Amtlicher Leitsatz

Aus einem Exequatururteil des Staates New York, durch das ein New Yorker Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und zugleich der Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist, kann die Vollstreckung nach § 722 ZPO für zulässig erklärt werden.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 1983 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Tatbestand

1

Die Klägerin hatte der Beklagten vertraglich die Lizenz zum Import bestimmter Schallplatten eingeräumt. Dabei hatten die Parteien folgende Schiedsabrede getroffen:

"Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sollen abschließend durch Schiedsgerichtsbarkeit in New York entschieden und in Einklang mit den Regeln der American Arbitration Association verhandelt werden. Je nach Sachlage kann bei jedem zuständigen Gericht ein Urteil über die Zahlung gemäß Schiedsspruch ergehen oder ein Antrag auf richterliche Bestätigung oder Vollstreckbarerklärung gestellt werden."

2

Im Februar 1980 leitete die Klägerin gegen die Beklagte ein Schiedsgerichtsverfahren vor der American Arbitration Association in New York ein. Sie verlangte u.a. Zahlung von 42.714,14 DM für gelieferte Ware und von 22.716,00 DM nebst Zinsen, weil die Beklagte eine Mindestabnahmeverpflichtung nicht erfüllt habe. Die Beklagte, vertreten durch einen New Yorker Anwalt, wandte dagegen ein, sie habe zur Begleichung des erstgenannten Betrages auf Veranlassung des Präsidenten Sundman der Klägerin im September 1978 einen Scheck über diesen Betrag an die Firma S. S. F. S. A. in S. gesandt und sei mit diesem Scheck belastet worden. S. sei Direktor und Gesellschafter der schwedischen Firma gewesen. Er habe den Scheck auf der Rückseite giriert und ihn damit für die Klägerin entgegengenommen. Bezüglich des zweitgenannten Betrages machte die Beklagte geltend, die Klägerin sei ihrerseits ihrer vertraglichen Lieferverpflichtung nicht nachgekommen.

3

Das Schiedsgericht hat den Präsidenten der Klägerin als Zeugen vernommen; über die Frage, ob die Unterschrift auf dem Scheck von ihm stamme, hat es keinen Beweis erhoben, weil die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, den Originalscheck vorzulegen. Es hat sodann durch nichtbegründeten Schiedsspruch vom 20. Februar 1981 die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

4

Die Klägerin hat beim Obersten Gericht des Staates New York (Supreme Court of the State of New York) beantragt, den Schiedsspruch zu bestätigen. Nachdem die Beklagte keine Einwände erhob, gab der Gerichtshof durch Urteil (judgment) vom 3. Juni 1981 dem Antrag statt, bestätigte den Schiedsspruch (confirmed), erklärte ihn für vollstreckbar (have execution therefor) und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 33.801,96 US-Dollar (do recover ... the sum of ...). Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

5

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Obersten Gerichts des Staates New York für zulässig, hilfsweise den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Landgericht und Oberlandesgericht gaben dem Hauptantrag statt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Das Berufungsgericht hält die Vollstreckungsklage nach den §§ 722, 723 ZPO für begründet. Das Urteil des Obersten Gerichts des Staates New York habe nach dem für dieses Gericht geltendem Recht Rechtskraft erlangt. Die Anerkennung der Entscheidung sei nicht nach § 328 ZPO ausgeschlossen. Die Gegenseitigkeit sei verbürgt (§ 328 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO). Die Rechtsprechung des Staates New York erkenne ausländische Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter annähernd gleichwertigen Bedingungen an, wie dies in der Bundesrepublik Deutschland der Fall sei. Es hätten sich dort für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile folgende Grundsätze herausgebildet; Das ausländische Urteil müsse endgültig sein; das ausländische Gericht müsse zuständig gewesen sein; das Urteil dürfe nicht durch Arglist erschlichen sein; es dürfe nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Das stimme weitgehend mit der Regelung in § 328 ZPO überein.

7

Die Anerkennung des Urteils des Obersten Gerichts des Staates New York verstoße auch nicht gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes. Die Beklagte könne nicht damit gehört werden, die Klägerin habe sich das Urteil durch unwahre Angaben erschlichen. Sie habe es versäumt, diese Rüge im Verfahren vor dem Obersten Gericht vorzutragen, obwohl sie mit diesem Vorbringen dort hätte gehört werden können. Unter diesen Umständen sei nicht ersichtlich, daß das Urteil dieses Gerichts in sittenwidriger Weise erschlichen worden sei.

8

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

9

Das Berufungsgericht hat zu Recht die Vollstreckungsklage nach §§ 722 f. ZPO für zulässig gehalten. Allerdings beruht das Urteil des Obersten Gerichtshofs des Staates New York auf einem ausländischen Schiedsspruch. Für ausländische Schiedssprüche sieht an sich die Zivilprozeßordnung in § 1044 das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung vor. Wie zu verfahren ist, wenn der ausländische Schiedsspruch schon durch ein ausländisches Urteil (sog. Exequatur-Urteil) bestätigt worden ist, ist umstritten. Das Reichsgericht hat in diesem Falle nur die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs zugelassen, weil der Schiedsspruch dadurch, daß er bereits im Ausland exekutorische Kraft erlangt habe, nicht selbst zum Urteil geworden sei (RGZ 5, 397; 30, 368; RG JW 1938, 468). Auf diesem Standpunkt steht die ganz überwiegende Lehre auch heute noch (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 722 Rdn. 10; Zöller/Geimer, ZPO 13. Aufl. § 722 Anm. III 1; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 722 Anm. C I b; Nagel, Internationales Zivilprozeßrecht Seite 249 Rdn. 19). Dagegen vertritt Schlosser (Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit I Nr. 782) die Auffassung, es bestehe kein Grund, ausländischen Gerichtsentscheidungen, die die Anerkennung eines Schiedsspruches aussprechen oder ihn für vollstreckbar erklären, in Deutschland die Anerkennung zu Versagen. Nur könne dabei, soweit von deutschen Gerichten nach einem selbständig anzusetzenden Maßstab (etwa nach § 1044 Abs. 2 Ziff. 2, 4 ZPO) zu entscheiden sei, die Kontrolle auch durch die ausländische Gerichtsentscheidung nicht präkludiert sein. Der Bundesgerichtshof war - soweit ersichtlich - mit der Frage bisher nicht befaßt. Der erkennende Senat schließt sich jedenfalls für den vorliegenden Fall eines nordamerikanischen Exequatur-Urteils der Auffassung von Schlosser an. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes des Staates New York beschränkt sich nicht auf eine Bestätigung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Es enthält vielmehr eine selbständige Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der strittigen Summe. Nach amerikanischer Doktrin geht in einem solchen Falle der Schiedsspruch völlig in dem gerichtlichen Bestätigungsurteil auf, woraus man auch in den USA die international-prozeßrechtliche Konsequenz gezogen hat, daß nur noch das Gerichtsurteil als staatliches Urteil und nicht mehr der Schiedsspruch zu vollstrecken sei (Schlosser a.a.O. Nr. 786). Der Ausgangspunkt des Reichsgerichts, daß die ausländische Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs aus diesem kein Urteil mache, trifft hier also nicht zu. Es liegt vielmehr ein ausländisches Leistungsurteil vor, aus dem die Vollstreckung nach §§ 722 f. ZPO für zulässig erklärt werden kann.

10

Die sachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht für gegeben erachtet. Das Urteil ist rechtskräftig. Ein Rechtsmittel war dagegen nicht gegeben. Die Anerkennung des Urteils ist auch nicht nach § 328 ZPO ausgeschlossen. Gegen die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes bestehen ebenso wenig Bedenken wie gegen die ordnungsgemäße Einleitung des Verfahrens (§ 328 Abs. 1 Nr. 1, 2). Die Verbürgung der Gegenseitigkeit hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt (vgl. auch Schlosser a.a.O. Nr. 786). Insoweit erhebt die Revision auch keinen Einwand.

11

Sie beruft sich darauf, die Anerkennung des Urteils verstoße gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes: Denn wegen der im Staate New York geltenden besonderen Beweisregeln sei sie daran gehindert gewesen, den Einwand betrügerischer Erwirkung des Schiedsspruchs vor Gericht durchzusetzen. Nach dem Recht des Staates New York sei es möglich, daß der Präsident der Klägerin als Zeuge gehört worden sei. Es hätte ferner der Beweis dafür, daß Herrn S. den nach Schweden gesandten Scheck giriert habe, nach der sogenannten "best evidence rule" nur durch Vorlage des Originalschecks geführt werden können. Dieser sei aber von der Bank vernichtet worden; es sei nur noch eine Fotokopie vorhanden. Ihren Beweisantritt für diese Beweisregeln im Recht des Staates New York hätte das Berufungsgericht nicht übergehen dürfen.

12

Dem kann nicht beigetreten werden. Wie die Beklagte selbst nicht verkennt, war sie nach dem Recht des Staates New York nicht gehindert, geltend zu machen, die Klägerin habe den Schiedsspruch erschlichen. Sie hat selbst im Schriftsatz vom 3. Februar 1983 vorgetragen, eine der möglichen Rügen im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof des Staates New York sei gewesen, daß der Schiedsspruch durch Bestechung, Betrug oder ähnliches erwirkt worden sei. Das entspricht dem Vorbehalt in Art. VI Nr. 2 Satz 3 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsabkommen vom 29. Oktober 1954 (BGBl 1956 II 488). Danach ist die Anerkennung eines Schiedsspruchs nur dann zu versagen, wenn sie gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde. Die Beklagte fühlt sich nur dadurch beschwert, daß ihr der Beweis für ihre Behauptung eines sittenwidrigen Erschleichens des Schiedsspruches wegen der angeblichen Besonderheiten des Beweisrechts im Staate New York vermutlich nicht gelungen wäre. Es geht also um die Frage, ob die Anerkennung des Urteils des Obersten Gerichts wegen des im Staate New York bestehenden Verfahrensrechts gegen den deutschen ordre public verstößt. Das ist zu verneinen. Das Gericht eines jeden Staates wendet sein Verfahrensrecht ohne Rücksicht darauf an, ob der zu entscheidende Fall Anknüpfungspunkte auch an andere Rechtsordnungen aufweist. Dies nimmt das deutsche Recht grundsätzlich hin (§ 723 Abs. 1 ZPO), wenn das ausländische Gericht auch nach den deutschen Gesetzen zuständig war (§ 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Durch den Vorbehalt des ordre public (in § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) - hier auf das Verfahrensrecht bezogen - wird deshalb nicht schon solchen Urteilen ausländischer Gerichte die Anerkennung versagt, die in einem Verfahren erlassen sind, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozeßrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, daß von dem Grundprinzip des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, daß nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGHZ 48, 327, 331, dazu: BVerfG Beschluß vom 28. März 1968 - 2 BvR 740/67; 53, 357, 359 f.; 73, 378, 386; BGH Urteil vom 19. September 1977 - VIII ZR 120/75 = WM 1977, 1230, 1232, dazu: BVerfG Beschluß vom 20. Februar 1978 - 1 BvR 1036/77). Davon kann hier nicht die Rede sein. Ob der gesetzliche Vertreter einer am Verfahren beteiligten juristischen Person als Zeuge (wie im anglo-amerikanischen Rechtskreis üblich) oder als Partei (wie dies die deutsche Zivilprozeßordnung vorsieht) vernommen wird, berührt nicht den rechtsstaatlichen Charakter eines Verfahrens. Nichts anderes gilt für den angeblichen Ausschluß einer Fotokopie als geeignetes Beweismittel. Selbst wenn die angeführte Beweisregel nicht nur - wie die Klägerin behauptet - besagen sollte, daß eine Fotokopie nur dann nicht als Beweismittel verwendet werden kann, wenn das Original noch vorhanden ist, vielmehr - wie die Beklagte behauptet - die Fotokopie als Beweismittel schlechthin ohne Rücksicht auf das Vorhandensein des Originals ausscheiden sollte, könnte hierin nicht mehr als eine Besonderheit des anglo-amerikanischen Verfahrensrechts, nicht aber ein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens gesehen werden. Derartige Besonderheiten weisen die Verfahrensrechte vieler Länder auf, ohne daß die Rechtsstaatlichkeit ihres Verfahrens dadurch in Frage gestellt werden könnte.

Merz
Zorn
Henkel
Dr. Lang
Winter