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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1976, Az.: III ZR 42/74

Anspruch auf Bezahlung der gelieferten Ware; Nichterscheinen zum Verhandlungstermin der Antragsgegnerin trotz ordnungsgemäßer rechtzeitiger Ladung; Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts; Geltungsbereich der Vorschriften des Vereinte Nationen (UN) -Übereinkommens im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Rumänien; Zeitliche Befristung für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts; Voraussetzungen für die Rechtsunwirksamkeit des ausländischen Schiedsspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.1976
Aktenzeichen
III ZR 42/74
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1976, 12671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 17.12.1973
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • IPRspr 1976, 188
  • MDR 1976, 649 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1591 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma P., Staatsunternehmen für Außenhandel, B., G.P.-Str. Nr. ...,
vertreten durch ihren Generaldirektor Dipl.-Ing. Al. C.

Prozessgegner

Firma B. I. (E. GmbH), F., U.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer.

Amtlicher Leitsatz

Zur Abgrenzung zwischen einem der Beurteilung des Schiedsgerichts unterliegenden Ausschluß- oder Verwirkungstatbestand und einer Befristung der schiedsrichterlichen Entscheidungskompetenz

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mundliche Verhandlung vom 12. Februar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Kröner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 17. Dezember 1973 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien schlossen am 7. Dezember 1967 einen schriftlichen - in englischer Sprache verfaßten - Vertrag, in dem sich die Antragstellerin verpflichtete, der Antragsgegnerin im Dezember 1967 insgesamt 500 t reinen Schweinespeck zum Preis von 170 US-Dollar je t frei rumänische Grenze oder 181 US-Dollar je t frei polnische Grenze zu liefern. Für das Geschäft sollten nach der Schlußbestimmung des Vertrags die beigefügten (aufgedruckten) allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Antragstellerin gelten. In diesen Bedinglangen folgt nach einem Abschnitt über Ansprüche ("Claims"), der nur Bestimmungen über die Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) des Käufers enthält, eine Regelung über Streitfälle ("Litigious questions"), in der es übersetzt heißt:

"Jegliche Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Durchführung des Vertrages ergeben, sind in freundschaftlicher Form zu beseitigen. Falls ein Einverständnis nicht erzielt werden kann, wird der Streitfall endgültig durch das Schiedsgericht bei der Handelskammer der Rumänischen Volksrepublik entschieden.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ohne Verzug das Urteil des Schiedsrichters anzunehmen und die Auflagen zu erfüllen. (Ansprüche zur Entscheidung durch ein Schiedsgericht, die später als 6 Monate nach dem Datum des Eintreffens der Waren am endgültigen Bestimmungsbahnhof oder -hafen erhoben werden, sind ungültig)".

2

Der englische Originaltext lautet:

"Any differences arising from the execution of the contract, will be solved in a friendly manner. If no understanding is possible, the case in question will be finally settled by the Arbitration Commission of the Chamber of Commerce of the Rumanian People's Republic.

The parties undertake to fulfill without delay, the arbiter's sentence. (Any claim for arbitration formulated after 6 months from the date of arrival of the goods at the final Station or port of destination is null)".

3

In Durchführung des Vertrages lieferte die Antragstellerin der Antragsgegnerin im Dezember 1967 rund 130 t Schweinespeck. Über Teillieferungen von rund 25 t erteilte sie der Antragsgegnerin am 8. Januar 1968 zwei Rechnungen in Höhe von je 9.125,84 DM, zusammen also 18.251,68 DM.

4

Im Januar 1968 teilte die Antragstellerin nach einem Briefwechsel über die Restlieferung der Antragsgegnerin mit, daß sie die noch ausstehenden rund 370 t Schweinespeck bis zum 31. März 1968 liefern könne. Sie mahnte in der Folgezeit die Zahlung der Rechnungen vom 8. Januar 1968 an. Die Antragsgegnerin verweigerte lt. Einschreiben vom 5. Juni 1968 eine Zahlung mit der Begründung, daß ihr infolge der Nichtlieferung der restlichen 370 t Schweinespeck ein Schaden von mindestens 15.000 US-Dollar entstanden sei, der den Anspruch der Antragstellerin von 18.251,68 DM bei weitem übersteige. Nach weiteren Verhandlungen lehnte die Antragsgegnerin eine Aufforderung der Antragstellerin ab, sich wegen der streitigen Zahlungsverpflichtung dem Schiedsgericht zu stellen.

5

Mit ihrer am 6. Dezember 1968 eingereichten Klageschrift wandte sich die Antragstellerin an das Schiedsgericht bei der Handelskammer der Sozialistischen Republik Rumänien. Dieses forderte die Antragsgegnerin durch Einschreibebrief vom 10. Dezember 1968 auf, innerhalb von 30 Tagen auf die Klage zu erwidern und einen Schiedsrichter zu benennen. Da die Antragsgegnerin untätig blieb, benannte der Vorsitzende der Schiedsgerichtskommission am 29. Januar 1969 einen Schiedsrichter für die Antragsgegnerin. Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf den 7. April 1969 anberaumt und der Antragsgegnerin durch Schreiben vom 6. Februar 1969 mitgeteilt. Zu dem Termin erschien die Antragsgegnerin nicht; sie hatte sich auch nicht schriftsätzlich geäußert. Das Schiedsgericht vertagte deshalb die Verhandlung auf den 12. Mai 1969 und schließlich auf den 2. Juni 1969. Zu diesem Termin wurde die Antragsgegnerin durch Einschreibebrief vom 15. Mai 1969 geladen. Ein Beleg über die Aufgabe zur Post befindet sich bei den Akten des Schiedsgerichts. Es liegt jedoch keine Quittung der Deutschen Bundespost über die Zustellung des Briefes an die Antragsgegnerin vor.

6

In Abwesenheit der Antragsgegnerin fand am 2. Juni 1969 vor dem Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Auf Grund dieser Verhandlung erließ das Schiedsgericht unter der Nr. 20 am 11. Juni 1969 eine Entscheidung, in der es die Antragsgegnerin für verpflichtet erklärte, der Antragstellerin 18.251,68 DM zuzüglich 10 % Zinsen seit 6. Dezember 1968 sowie die Verfahrenskosten zu zahlen. In der Begründung führte es u.a. aus, daß nach den wirksam vereinbarten allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Antragstellerin jedwede Streitigkeit der Parteien im schiedsgerichtlichen Verfahren vor dem Schiedsgericht bei der Handelskammer der Sozialistischen Republik Rumänien zu entscheiden sei.

7

Der Tenor des vorgenannten Schiedsspruchs wurde der Antragsgegnerin am 14. Juni 1969, eine Abschrift der gesamten Entscheidung am 1. September 1969 durch Einschreiben zugesandt. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist nach dem Zeugnis vom 1. Oktober 1969 rechtskräftig und vollstreckbar.

8

Auf den Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht durch Beschluß vom 13. November 1970 den ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Dagegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist ist ihr durch Zwischenurteil des Landgerichts vom 28. April 1971 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.

9

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Vollstreckungsbeschluß vom 13. November 1970 aufrechtzuerhalten.

10

Das Landgericht hat, dem Antrag der Antragsgegnerin folgend, den Vollstreckungsbeschluß vom 13. November 1970 aufgehoben und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen.

11

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragstellerin zurückgewiesen und zugleich in Ergänzung der Entscheidung des Landgerichts den Schiedsspruch aufgehoben.

12

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer - zugelassenen - Revision den Antrag weiter, den von ihr erwirkten Vollstreckungsbeschluß aufrechtzuerhalten.

13

Die zum Verhandlungstermin zu Händen ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten geladene Antragsgegnerin war in diesem Termin nicht vertreten.

14

Die Antragstellerin bittet um Erlaß eines Versäumnisurteils.

Entscheidungsgründe

15

I.

Über die - zulässige - Revision ist durch Versäumnisurteil (§§ 331, 557 ZPO) zu entscheiden, weil die Antragsgegnerin trotz ordnungsgemäßer rechtzeitiger Ladung nicht im Verhandlungstermin vor dem Revisionsgericht vertreten war. Ein - instanzbeendendes - Urteil nach Lage der Akten (§ 331a ZPO) scheitert im vorliegenden Fall daran, daß in der Revisionsinstanz bisher eine zweiseitige mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat. Die Revision führt, weil eine gesetzliche Säumnisfolge in dem zur Entscheidung stehenden Fall nicht eingreift, zu der Sachprüfung, ob der Revisionsantrag nach dem vom Berufungsgericht bindend festgestellten Sachverhalt und nach den von der Revision in zulässiger Weise erhobenen Rügen gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff). Danach ist das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Denn es hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

16

II.

Das Berufungsgericht hat u.a. ausgeführt:

17

Die von der Antragstellerin begehrte Vollstreckbarerklärung sei nach Art. V Abs. 1 c des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl 1961 II S. 122) zu versagen, weil die Antragsgegnerin zu Recht geltend mache, daß der Schiedsspruch die Grenzen der Schiedsabrede überschreite. In den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sei eine zeitliche Begrenzung, nämlich eine Sechsmonatsfrist für die Anrufung und die Tätigkeit des Schiedsgerichts vorgesehen. Das Schiedsgericht habe diese Frist jedoch nicht beachtet. In der Wendung "claim for arbitration formulated ..." könne dem Wort "claim" nach dem Sinnzusammenhang nur die Bedeutung "Klage bei der Schiedskommission" oder "Anrufung der Schiedskommission" zukommen. Der Ausschluß der Schiedsgerichtsbarkeit nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort erstrecke sich auf Streitigkeiten jeder Art, also auch auf einen Streit über Zahlungsansprüche der Verkäuferin.

18

Art. V des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (BGBl 1964 II S. 425) verwehre der Antragsgegnerin nicht, geltend zu machen, daß das Schiedsgericht seine Kompetenz überschritten habe. Nach dieser Vorschrift sei die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts zwar grundsätzlich im Verfahren vor dem Schiedsgericht selbst geltend zu machen; wenn die beklagte Partei diese Einrede im Schiedsgerichtsverfahren nicht geltend gemacht habe, so könne sie sie auch in einem späteren Verfahren vor einem staatlichen Gericht nicht mehr erheben. Diese Regelung gelte jedoch nur, wenn sich die beklagte Partei im Schiedsgerichtsverfahren zur Hauptsache eingelassen habe, was für die Antragsgegnerin nicht zutreffe.

19

Art. V des UN-Übereinkommens enthalte eine dem § 1044 Abs. 2 ZPO vorgehende Sonderregelung. Selbst wenn für die Anwendung der Vorschrift des Art. V Abs. 1 c des UN-Übereinkommens dieselben Grundsätze wie für die Auslegung des § 1044 Abs. 2 ZPO gelten sollten, könne sich die Antragsgegnerin mit Recht darauf berufen, daß das Schiedsgericht seine Kompetenz überschritten habe. Nach Art. 317 der rumänischen Zivilprozeßordnung bilde der Zuständigkeitsmangel einen Klagegrund für eine Nichtigkeitsklage; es sei nicht ersichtlich, daß die Antragsgegnerin die Möglichkeit zur Erhebung dieser Klage infolge Zeitablaufs verloren habe. Das Schiedsgericht habe im übrigen seine Zuständigkeit angenommen, obwohl diese auf Grund der vertraglichen Sechsmonatsklausel in einer vernünftige Zweifel ausschließenden Weise nicht mehr gegeben gewesen sei. Von einem Versehen oder einem Irrtum des Schiedsgerichts könne nicht ausgegangen werden, weil dieses in auffälliger Weise nur den ersten Absatz des in den allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen enthaltenen Abschnitts über Streitfälle wörtlich zitiert und den seine Zuständigkeit ausschließenden zweiten Absatz nicht erwähnt habe. Der Verdacht, daß sich das Schiedsgericht ohne Bedenken über die ihm gesetzten Grenzen hinweggesetzt habe, reiche aus, einen "extremen Ausnahmefall" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzunehmen, der es rechtfertige, dem Schiedsspruch die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zu versagen.

20

III.

1.

Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß die von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen für das Widerspruchsverfahren nach §§ 1044 Abs. 1, 1042d ZPO vorliegen.

21

Die auch in der Revisionsinstanz gebotene Nachprüfung (vgl. hierzu BGHZ 21, 142, 144) ergibt, daß der Widerspruch zulässig ist. Denn das Landgericht hat der Antragsgegnerin durch ein nicht selbständig anfechtbares zulässiges Zwischenurteil, also durch einen vorweggenommenen und im Rechtsmittelverfahren zu überprüfenden Teil der Endentscheidung, wirksam und mit zutreffender Begründung wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

22

2.

Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß die Vorschriften des UN-Übereinkommens vom 10. Juni 1958, das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Rumänien gilt (vgl. BGBl 1962 II S. 102), als Rechtsgrundlage für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in Betracht kommt.

23

Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts schließt jedoch die Regelung des UN-Übereinkommens eine Anwendung der originär inländischen Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung (Vollstreckbarerklärung) eines ausländischen Schiedsspruchs (§ 1044 ZPO) zugunsten der Antragstellerin nicht aus. Denn nach der Meistbegünstigungsregel in Art. VII Abs. 1 des UN-Übereinkommens steht es der Antragstellerin frei, sich auf die originär inländischen Vorschriften als "zweiten Anerkennungsweg" zu berufen (vgl. Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, Bd I Rdn 122 ff; für das Genfer Abkommen vgl. BGH LM § 1044 ZPO Nr. 4; BGHZ 52, 184, 186 f; 55, 163, 167). Das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961, das für beide Staaten später in Kraft getreten ist (vgl. BGBl 1965 II S. 107), enthält zwar nicht unmittelbar eine Meistbegünstigungsklausel. Es läßt jedoch andere zwei- und mehrseitige zwischenstaatliche Verträge - und daher auch die Meistbegünstigungsregelung des UN-Übereinkommens - unberührt (vgl. Schlosser a.a.O. Rdn 123).

24

IV.

1.

Die Schriftform für die von den Parteien vereinbarte Schiedsklausel als Voraussetzung für die Anwendung des UN-Übereinkommens im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist gewahrt (vgl. Art. II Abs. 1 und 2 des UN-Übereinkommens). Die Schiedsklausel ist zwar nur in den allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Antragstellerin enthalten. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen sind aber auf die von den Vertretern beider Parteien unterzeichnete Vertragsurkunde gesetzt oder zumindest als Anlage mit ihr verbunden worden. Dem Formerfordernis der unmittelbar anwendbaren Sachnorm des Art. II Abs. 1 und 2 des UN-Übereinkommens ist daher Genüge getan (zu diesem Erfordernis vgl. v. Hülsen, Die Gültigkeit von Internationalen Schiedsvereinbarungen, 1973, S. 51 ff; Schlosser a.a.O. Rdn 337 ff, 348).

25

2.

Nach dem vom Berufungsgericht abgeführten Art. V Abs. 1 c des UN-Übereinkommens kann die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs auf den Antrag (die Einwendung) einer Partei versagt werden, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts die Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel überschreitet. Die Partei, die sich gegen die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs wendet, trägt nach der Regelung des UN-Übereinkommens die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen des geltend gemachten Versagungsgrundes vorliegen.

26

a)

Die vertraglich vereinbarte "Sechsmonatsklausel" ist nicht eindeutig. Sie enthält keine ausdrückliche Regelung über eine zeitliche Befristung für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Unmittelbar regelt sie nur die Rechtsfolge, die dann eingreifen soll, wenn ein Vertragspartner einen Anspruch (claim) nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten im schiedsgerichtlichen Verfahren erhebt. Ein Anspruch ist im Falle der Fristversäumnis nichtig (null). Die Klausel stellt nicht ausdrücklich klar, ob mit dem im englischen Originaltext gebrauchten Wort "claim" (deutsch u.a. Anspruch, Forderung, Klagebegehren, Reklamation) - in den Kategorien der deutschen Rechtsordnung gesprochen - der prozessuale Rechtsbehelf (die Klage) oder der materiellrechtliche Anspruch gemeint ist. Nach den vereinbarten Rechtsfolgen, die für den Fall der Fristversäumnis eintreten sollen, stellt die "Sechsmonatsklausel" jedenfalls nicht ohne weiteres eine Regelung der Schiedsgerichtskompetenz dar. Diese Vertragsklausel betrifft nicht die Abgrenzung der Schiedsgerichtszuständigkeit von der Zuständigkeit eines staatlichen Gerichts in der Weise, daß bei einer Fristversäumnis nicht mehr das vereinbarte Schiedsgericht, sondern das staatliche Gericht zu entscheiden hätte. Vielmehr kann die Klausel den Sinn haben, eine rasche Vertragsabwicklung zu fördern und einen "Anspruch" oder seine Geltendmachung für den Fall der Fristversäumung dauernd auszuschließen. Dabei kann "claim" - je nach den Normen der anzuwendenden maßgeblichen Rechtsordnung - den materiellrechtlichen Anspruch oder das Klägerecht (die Klagemöglichkeit) mit materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Elementen (actio) bedeuten. Beide Bedeutungsmöglichkeiten schließen nicht aus, daß das Schiedsgericht auch die Befugnis zur Entscheidung darüber hat, ob die Frist versäumt ist und die vertraglich für diesen Fall vorgesehene Rechtsfolge eintritt. In beiden Fällen hätte das Schiedsgericht seine Entscheidungskompetenz nicht überschritten, sondern allenfalls in einer seiner Entscheidung unterliegenden Sache falsch entschieden (zur "Kompetenz-Kompetenz" des Schiedsgerichts bei der Handelskammer der Sozialistischen Republik Rumänien gegenüber den staatlichen rumänischen Gerichten vgl. Pfaff, Die Außenhandelsschiedsgerichtsbarkeit der sozialistischen Länder im Handel mit der Bundesrepublik Deutschland, 1973 S. 421, 422; Schlosser a.a.O. Rdn 494).

27

Die "Sechsmonatsklausel" kann danach bedeuten, daß - in den Kategorien der deutschen Rechtsordnung gesprochen - ein materiellrechtlicher Anspruch erlischt, wenn die Partei ihn nicht binnen sechs Monaten vor dem Schiedsgericht geltend macht. Ein solcher - der deutschen Regelung in § 12 VVG vergleichbarer - Ausschluß-, Erlöschens- oder Verwirkungstatbestand enthielte keine Regelung, insbesondere keine zeitliche Begrenzung der Zuständigkeit (Kompetenz) des Schiedsgerichts.

28

Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, daß der vertraglichen "Sechsmonatsklausel" eine andere als diese rechtliche Bedeutung zukommt, nämlich daß sie eine Regelung über die zeitliche Einschränkung der Schiedsgerichtszuständigkeit darstellt.

29

b)

Das Berufungsgericht hat es unterlassen, die rechtliche Bedeutung und Tragweite dieser - nicht eindeutigen - Klausel in der gebotenen Weise nach den Vorschriften der rumänischen Rechtsordnung zu beurteilen. Denn auf den Schiedsvertrag ist diese von den Parteien gewählte Rechtsordnung anzuwenden (v. Hülsen a.a.O. S. 99 f; Art. V Abs. 1 a des UN-Übereinkommens; vgl. Schlosser a.a.O. Rdn 211). Nach den allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Antragstellerin unterliegen der Vertrag und die sich daraus ergebenden Beziehungen, also auch die Schiedsklausel, ausschließlich den Vorschriften der rumänischen Gesetze. Demnach hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die "Sechsmonatsklausel" nach den maßgeblichen Vorschriften der rumänischen Rechtsordnung, gegebenenfalls auch nach deren Auslegungsnormen, eine (materiellrechtliche) Ausschlußfrist oder eine (verfahrensrechtliche) Klagefrist mit materiellrechtlicher Ausschlußwirkung oder aber eine zeitliche Befristung für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts festgelegt hat und ob das Schiedsgericht diese Klausel von Amts wegen oder nur auf Einrede der beklagten Partei berücksichtigen muß. Ebenso ist, falls erforderlich, nach den Vorschriften des rumänischen Rechts zu entscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Überschreitung einer Frist als geheilt angesehen werden kann, insbesondere welche Rechtswirkung dem Umstand zukommt, daß die Parteien noch längere Zeit nach dem Auftreten der Differenz über das Ausbleiben weiterer Lieferungen verhandelt haben.

30

Bei der Beurteilung ist nicht erheblich, ob die rumänische Rechtsordnung eine Regelung über eine Ausschluß- oder eine Klagefrist verfahrensrechtlich oder/und materiellrechtlich einstuft (qualifiziert). Entscheidend ist vielmehr, ob die Parteien mit der "Sechsmonatsklausel" nur oder auch die Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts nach den Vorschriften der insoweit auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht maßgebenden rumänischen Rechtsordnung für den zur Entscheidung stehenden Fall wirksam zeitlich eingeschränkt haben.

31

c)

Das Berufungsgericht hat die in Betracht kommenden rumänischen Rechtsnormen bisher nicht festgestellt. Es ist jedoch verpflichtet, diese Rechtsnormen von Amts wegen zu ermitteln, und darf sich dabei der Mithilfe der Parteien versichern (vgl. BGHZ 57, 72, 78).

32

V.

Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kommt eine Vollstreckbarerklärung nach den originär deutschen Bestimmungen in Betracht, ohne daß dem Revisionsgericht insoweit eine abschließende Entscheidung möglich wäre.

33

1.

Der Schiedsspruch untersteht rumänischem Recht (zur Maßgeblichkeit des Verfahrensrechts vgl. BGHZ 21, 365 ff; zur Bestimmung des maßgebenden Verfahrensrechts nach dem Parteiwillen vgl. Schlosser in Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 1044 Bern. II; Schlosser a.a.O. Rdn 642). Er unterliegt nicht mehr einem Rechtsmittel oder einem rechtsmittelähnlichem Rechtsbehelf in einem schiedsgerichtlichen Verfahren oder in einem Verfahren vor einem staatlichen rumänischen Gericht (vgl. hierzu Pfaff a.a.O. S. 386 ff, 782 ff; Nestor, De quelques problèmes relatifs à la compétence de l'arbitrage commercial, in: Rechtsfragen der Kooperation zwischen Unternehmen in Ost und West, Sonderstudie des Instituts für Ostrecht, München, S. 107 ff). Nach der Verordnung über die Organisierung und Amtstätigkeit des Schiedsgerichts bei der Handelskammer der Rumänischen Volksrepublik (genehmigt durch Erlaß Nr. 495/1953, veröffentlicht im Amtsblatt der Großen Nationalversammlung der Rumänischen Volksrepublik Nr. 49 vom 26. November 1953), auf das sich die Antragstellerin vor dem Berufungsgericht bezogen hat, sind die Urteile des Schiedsgerichts endgültig und vollstreckbar (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung, vgl. Pfaff a.a.O. S. 794). Sie werden sofort oder in der im Urteil festgesetzten Frist vollstreckt (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 der genannten Verordnung).

34

Der Schiedsspruch ist daher nach dem für ihn maßgebenden rumänischen Recht verbindlich geworden (§ 1044 Abs. 1 ZPO).

35

2.

Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Vollstreckbarerklärung auch nicht mit der Erwägung versagt werden, daß der Schiedsspruch nach § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO rechtsunwirksam sei.

36

Die Voraussetzungen für die Rechtsunwirksamkeit dieses ausländischen Schiedsspruchs sind nach dem für das Schiedsverfahren geltenden Recht, also nach dem von den Parteien gewählten rumänischen Recht zu bestimmen. Die Parteien haben nicht nur für den Vertrag und die sich daraus ergebenden Beziehungen vereinbart, daß in Ergänzung der vertraglichen Bestimmungen die Vorschriften der rumänischen Rechtsordnung anwendbar seien, sondern in der vereinbarten Schiedsklausel das Schiedsgericht bei der Handelskammer der Sozialistischen Republik Rumänien für zuständig erklärt, das in Ergänzung der Bestimmungen der Verordnung über seine Organisierung und Amtstätigkeit die Bestimmungen der in der Rumänischen Volksrepublik in Kraft befindlichen allgemeinen Gesetzgebung anzuwenden hat (Art. 43 der Verordnung).

37

Für die Rechtsunwirksamkeit eines ausländischen Schiedsspruchs reicht es aus, wenn der Schiedsspruch nach dem für das Schiedsverfahren maßgeblichen Recht vernichtbar ist, also Gründe für seine Aufhebung vorliegen (vgl. BGHZ 52, 184, 188).

38

Ein Schiedsspruch des Schiedsgerichts bei der Handelskammer der Sozialistischen Republik Rumänien steht einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Endurteil eines staatlichen rumänischen Gerichts gleich und entfaltet die einem solchen Urteil zukommende materielle Rechtskraftwirkung. Auch die Entscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit ist endgültig (vgl. Pfaff a.a.O. S. 421 f). Das Schiedsgericht hat das Wiederaufnahmeverfahren in zivil- und handelsrechtlichen Sachen und die Aufhebungsklage in entsprechender Anwendung der Vorschriften der rumänischen Zivilprozeßordnung - so das Wiederaufnahmeverfahren bei der nachträglichen Auffindung einer Urkunde und die Aufhebungsklage bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs - für zulässig gehalten (vgl. Die Rechtsprechungsübersicht bei Pfaff a.a.O. S. 788). Diese außerordentlichen Rechtsbehelfe können nur vor dem Schiedsgericht selbst, nicht vor einem staatlichen rumänischen Gericht ergriffen werden.

39

Ein Schiedsspruch des Schiedsgerichts bei der Handelskammer der Sozialistischen Republik Rumänien ist nach den maßgeblichen Vorschriften für das Schiedsverfahren grundsätzlich als "rechtswirksam" anzusehen. Eine Zuständigkeitsüberechreitung ist nach § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur erheblich, soweit sie nach den Vorschriften der anzuwendenden Rechtsordnung als Unwirksamkeitsgrund (Aufhebungsgrund) anerkannt ist (vgl. Schlosser a.a.O. Rdn 674). Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß das Schiedsgericht nach den maßgebenden Vorschriften des rumänischen Rechts überhaupt seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (vgl. oben IV. 2.). Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht in der gebotenen Weise geklärt, ob ein Zuständigkeitsmangel der von ihm angenommenen Art die Aufhebungsklage rechtfertigen könnte und ob eine Frist für die Erhebung der Aufhebungsklage besteht, die die Antragsgegnerin hätte nutzen müssen (vgl. BGHZ 55, 162, 168 ff; 52, 184, 189 ff; Schlosser a.a.O. Rdn 682, 683).

40

3.

Der vom Berufungsgericht angenommene "Verdacht", daß das rumänische Schiedsgericht die ihm gesetzten Grenzen seiner Zuständigkeit ohne Bedenken überschritten habe, stellt eine zur Beurteilung ausreichende Tatsachenfeststellung nicht dar. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht den Schluß, daß sich das Schiedsgericht willkürlich - ohne jede Grundlage in den vertraglichen Bestimmungen - eine ihm nicht zukommende Entscheidungszuständigkeit angemaßt hat.

41

VI.

Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht zur Beurteilung hinreichende Feststellungen, auch zu den von der Antragsgegnerin weiter geltend gemachten Versagungsgründen, nicht getroffen hat.

42

Im übrigen ist noch auszuführen: Das Berufungsgericht konnte den Schiedsspruch, der in der Sozialistischen Republik Rumänien nach rumänischem Verfahrensrecht ergangen ist, nicht aufheben. Die vom Berufungsgericht angeführte Aufhebungsvorschrift des Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. März 1961 zu dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl 1961 II S. 121) bezieht sich nur auf einen Schiedsspruch "der in Absatz 1 bezeichneten Art", also auf einen Schiedsspruch, der in einem anderen Vertragsstaat nach deutschem Verfahrensrecht ergangen ist.

Kreft
Dr. Krohn
Dr. Peetz
Dr. Tidow
Kröner