Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.10.1963, Az.: 2 AZR 160/63
Massenentlassungen; Anzeige an Arbeitsamt; Beginn der Entlassungen; Ausscheiden aus Betrieb; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Änderungskündigungen; Nichtannahme neuer Arbeitsbedingungen; Vermeidung von Rechtsnachteilen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.10.1963
- Aktenzeichen
- 2 AZR 160/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 14.12.1962 - 4 Sa 465/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1963, 1424
- DB 1963, 1776 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die in KSchG § 15 bei Massenentlassungen vorgeschriebene Anzeige an das Arbeitsamt braucht nicht schon bei den Kündigungen, sondern erst vor Beginn der Entlassungen erstattet zu werden. Entlassung ist das Ausscheiden aus dem Betrieb, d.h. in der Regel die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
2. Dasselbe gilt für massenhafte Änderungskündigungen des Arbeitgebers, wenn sie infolge Nichtannahme der angebotenen neuen Arbeitsbedingungen durch die Arbeitnehmer zu deren Entlassung führen.
3. Insbesondere bei massenhaften Änderungskündigungen kann es zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für den Arbeitgeber zweckmäßig sein, wenn er die Anzeige bereits unmittelbar nach den Kündigungen erstattet. Jedenfalls muß die Anzeige, um wirksam zu werden, vor Beginn der aus den Änderungskündigungen herrührenden Massenentlassung erstattet werden.