Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 05.06.2025, Az.: 2 BvR 373/25
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 05.06.2025
- Aktenzeichen
- 2 BvR 373/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20550
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250605.2bvr037325
Verfahrensgang
- vorgehend
- BGH - 20.11.2024 - AZ: 2 StR 54/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Auslegung der Strafgesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in seltenen Ausnahmefällen unter dem vom Beschwerdeführer gerügten Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 [BVerfG 13.01.1987 - 2 BvR 209/84] <127>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 2054/19 -, Rn. 35; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Oktober 2023 - 2 BvR 499/23 -, Rn. 26). Einen solchen Verstoß gegen das Willkürverbot zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht schlüssig auf.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.