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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 05.06.2025, Az.: 2 BvR 373/25

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
05.06.2025
Aktenzeichen
2 BvR 373/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 20550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250605.2bvr037325

Verfahrensgang

vorgehend
BGH - 20.11.2024 - AZ: 2 StR 54/24

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Auslegung der Strafgesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in seltenen Ausnahmefällen unter dem vom Beschwerdeführer gerügten Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 [BVerfG 13.01.1987 - 2 BvR 209/84] <127>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 2054/19 -, Rn. 35; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Oktober 2023 - 2 BvR 499/23 -, Rn. 26). Einen solchen Verstoß gegen das Willkürverbot zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht schlüssig auf.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.