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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 19.03.1985, Az.: IX R 71/81

Erledigung der Hauptsache

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
19.03.1985
Aktenzeichen
IX R 71/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 15376
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1987, 260

Tatbestand

1

Die Beteiligten hatten darum gestritten, ob ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 1981 nach § 39 a Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b EStG bereits vor Fertigstellung des Objekts im Hinblick darauf einzutragen war, daß die Fertigstellung zum 1. September 1981 vereinbart worden war.

2

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 13. Mai 1981 statt.

3

Mit seiner vom FG zugelassenen Revision rügte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) unrichtige Anwendung des § 39 a Abs. 1 Nr. 6 EStG.

4

Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, da die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 1981 nicht mehr in Betracht kommt.

Entscheidungsgründe

5

Auf die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten hin ist der Rechtsstreit als in der Hauptsache erledigt anzusehen. Das angefochtene Urteil ist damit hinfällig geworden. Der Senat hat nunmehr nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. Er hat diese gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes unter den Beteiligten in der Weise aufgeteilt, daß sie jeder von ihnen zur Hälfte zu tragen hat.

6

Zwar hat das Gericht über die Kostenpflicht grundsätzlich nach dem mutmaßlichen Ausgang des Rechtsstreits im Falle seiner Nichterledigung zu entscheiden. Dabei braucht es jedoch nicht schwierigen Rechtsfragen nachzugehen. Wenn sich infolgedessen der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits nicht hinreichend sicher erkennen läßt, entspricht in der Regel die Kostenteilung billigem Ermessen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Februar 1968 I B 56/57, BFHE 91, 521, BStBl II 1968, 414).

7

Der mutmaßliche Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits läßt sich nicht hinreichend sicher beurteilen, da die Rechtsfrage, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildete, in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. Allerdings hatte der BFH mit Urteil vom 6. März 1980 VI R 148/77 (BFHE 130, 290, BStBl II 1980, 509) entschieden, daß ein Betrag der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b EStG auf der Lohnsteuerkarte erst nach Fertigstellung des begünstigten Objekts eingetragen werden dürfe. Demgegenüber treten mehrere FG und ein Teil der Literatur mit gewichtigen Argumenten für eine Eintragbarkeit auch schon vor Fertigstellung ein, sofern mit dieser in dem betreffenden Jahr sicher gerechnet werden kann (Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Juli 1980 II 173/80 AE, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1980, 617; Urteil des Niedersächsischen FG vom 23. März 1982 VI 44/82, EFG 1982, 536; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 39 a EStG, Grüne Blätter zu Abs. 1 Anm. V - en -; Der Betrieb 1982, 2268; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., 1984, § 39 a Anm. 4; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 13. Aufl., 1982, § 39 a Rdnr. 15 a; Frotscher, Einkommensteuergesetz, § 39 a Rdnr. 13).