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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.07.2012, Az.: 5 StR 342/12

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.07.2012
Aktenzeichen
5 StR 342/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 20808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 04.04.2012

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. April 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Unterbringung wäre auch ohne Mordmerkmal und selbst ohne Tötungsvorsatz unvermeidbar gewesen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom heutigen Tage hat vorgelegen.

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