Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.1994, Az.: 2 StR 64/94
Persönlichkeitsstörung; Tatsächliche Grundlagen; Sachverständiger; Gutachten; Schlußfolgerung; Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.1994
- Aktenzeichen
- 2 StR 64/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12218
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
1. Das Gericht muß die tatsächlichen Grundlagen der Schlußfolgerung eines Sachverständigen in seinem Urteil darstellen, aufgrund derer es sich dessen Gutachten angeschlossen hat.
2. Wird eine Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten festgestellt, so kann hieraus kein Schluß auf eine eventuell verminderte Schuld gezogen werden.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung unter Einbeziehung einer anderweit erkannten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Jahren entzogen. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, den Strafausspruch und den Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet. Dagegen kann die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand haben, denn die Voraussetzungen des § 63 StGB sind nicht ausreichend dargelegt:
Das Landgericht hat zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten und seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einen Nervenfacharzt als Sachverständigen gehört und sich dessen Gutachten ohne weitere Erwägungen angeschlossen. In einem solchen Fall muß der Tatrichter die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an welche die Schlußfolgerungen des Gutachters anknüpfen, und die Beweisgründe für diese Schlußfolgerungen im Urteil so weit mitteilen, daß eine revisionsrechtliche Überprüfung möglich ist (BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13). Daran fehlt es.
Das Landgericht geht davon aus, daß die bei Tatbegehung voll erhaltene Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen, aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Es folgt "insoweit den überzeugenden Ausführungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen" und führt dazu lediglich aus:
"Dieser mit der Begutachtung der Schuldfähigkeit des Angeklagten betraute nervenfachärztliche Sachverständige hat aufgrund eingehender Untersuchungen und nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck festgestellt, daß die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung auf das persönliche und soziale Leben des Angeklagten ein Ausmaß erreichen, das der Wertigkeit 'schweren seelischen Abartigkeit' im Sinne der genannten Vorschrift entspricht. Zu dieser psychiatrischen Diagnose ist der Sachverständige aufgrund seiner umfassenden Gesamtwürdigung der Biographie des Angeklagten, seiner persönlichen Situation zur Tatzeit und seinem Tatverhalten gelangt. Aus letzterem wird insbesondere deutlich, daß der Angeklagte effektiv instabil ist, seine Wut nicht kontrollieren kann und zu impulsiven Handlungen im Bereich der Sexualität neigt."
Diese Ausführungen ermöglichen dem Senat auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht die Nachprüfung, ob das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der abgeurteilten Taten - wie für eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderlich (BGHSt 34, 22, 26) - rechtsfehlerfrei positiv festgestellt hat. Ohne eine Beschreibung der ihr zugrundeliegenden psychischen Befunde und deren Gewichtung läßt die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung die Beurteilung der Verminderung der Schuldfähigkeit nicht zu. Der Begriff Persönlichkeitsstörung ist lediglich eine allgemeine Bezeichnung für Veränderungen der Persönlichkeit. Die unter diesem Oberbegriff oder den synonym verwandten Bezeichnungen Psychopathie und Charakterneurose (Rasch, Forensische Psychiatrie, 1986, S. 231) zu erfassenden psychischen Abweichungen haben verschiedene Ursachen, Erscheinungsformen und Ausprägungsgrade. Die bloße Feststellung des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung sagt daher über den Einfluß dieser Störung auf die Schuldfähigkeit nichts aus (vgl. Rasch StV 1991, 126, 127).
Die Darlegungsmängel nötigen zur Aufhebung des Ausspruchs über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Im übrigen kann der Rechtsfolgenausspruch bestehen bleiben, da sich die Anwendung des § 21 StGB insoweit nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.