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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.02.1978, Az.: 4 AZR 553/76

Tarifliche Tätigkeitsmerkmale; Tarifliche Mindestvergütung; Überwiegend auszuübende Tätigkeit; Gesamttätigkeit; Spezialarbeiten; Besondere Aufgaben; Besondere Zuverlässigkeit; Vorhandwerkerzulage; Leitungsfunktion; Überwachungsfunktion; Berufungsbegründungsfrist; Ausfertigung mit Unterschrift

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.02.1978
Aktenzeichen
4 AZR 553/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 10.03.1976 - 2 Sa 135/75

Fundstellen

  • AP Nr. 3 zu § 21 MTB II
  • PersV 1979, 299

Amtlicher Leitsatz

1. Sofern nicht die tariflichen Tätigkeitsmerkmale selbst etwas anderes bestimmen, richtet sich die tarifliche Mindestvergütung der dem MTB 2 sowie dem TV Lohngruppenverzeichnis MTB 2 unterfallenden Arbeiter ausschließlich nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit. Auch bei verschiedenen Aufgaben kommt eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit nicht in Betracht.

2. Bei der Fallgruppe 1 der Lohngruppe II SV 2a reicht es aus, wenn die tariflichen Tätigkeitsmerkmale in nicht unbeachtlichem Ausmaße erfüllt werden. "Spezialarbeiten" im Sinne der Merkmale der ersten Alternative dieser Fallgruppe sind solche Arbeiten, die ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines entsprechend ausgebildeten Handwerkers oder Facharbeiters liegendes, außergewöhnliches Spezialgebiet betreffen. Bei den "besonderen Aufgaben" der zweiten Alternative werden außerordentliche, ungewöhnliche, nicht berufstypische Aufgaben verlangt. Das Tätigkeitsmerkmal der "besonderen Zuverlässigkeit" wird insbesondere dann erfüllt, wenn die fachliche Aufsicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden kann.

3. Mit der tariflichen Vorhandwerkerzulage wird die Leitungs- und Überwachungsfunktion des Vorarbeiters abgegolten. Unabhängig davon können aber auch für den Leiter einer Arbeitsgruppe die qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe II SV 2a Fallgruppe 1 in Betracht kommen

4. Fehlt unter dem Beschluß, mit dem das Landesarbeitsgericht auf Antrag die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat, die Unterschrift des Vorsitzenden, hat der Berufungskläger jedoch eine Ausfertigung mit Unterschrift erhalten, so kann er die verlängerte Frist voll in Anspruch nehmen.