Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.02.1978, Az.: 4 AZR 553/76
Tarifliche Tätigkeitsmerkmale; Tarifliche Mindestvergütung; Überwiegend auszuübende Tätigkeit; Gesamttätigkeit; Spezialarbeiten; Besondere Aufgaben; Besondere Zuverlässigkeit; Vorhandwerkerzulage; Leitungsfunktion; Überwachungsfunktion; Berufungsbegründungsfrist; Ausfertigung mit Unterschrift
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.02.1978
- Aktenzeichen
- 4 AZR 553/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 10.03.1976 - 2 Sa 135/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 3 zu § 21 MTB II
- PersV 1979, 299
Amtlicher Leitsatz
1. Sofern nicht die tariflichen Tätigkeitsmerkmale selbst etwas anderes bestimmen, richtet sich die tarifliche Mindestvergütung der dem MTB 2 sowie dem TV Lohngruppenverzeichnis MTB 2 unterfallenden Arbeiter ausschließlich nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit. Auch bei verschiedenen Aufgaben kommt eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit nicht in Betracht.
2. Bei der Fallgruppe 1 der Lohngruppe II SV 2a reicht es aus, wenn die tariflichen Tätigkeitsmerkmale in nicht unbeachtlichem Ausmaße erfüllt werden. "Spezialarbeiten" im Sinne der Merkmale der ersten Alternative dieser Fallgruppe sind solche Arbeiten, die ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines entsprechend ausgebildeten Handwerkers oder Facharbeiters liegendes, außergewöhnliches Spezialgebiet betreffen. Bei den "besonderen Aufgaben" der zweiten Alternative werden außerordentliche, ungewöhnliche, nicht berufstypische Aufgaben verlangt. Das Tätigkeitsmerkmal der "besonderen Zuverlässigkeit" wird insbesondere dann erfüllt, wenn die fachliche Aufsicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden kann.
3. Mit der tariflichen Vorhandwerkerzulage wird die Leitungs- und Überwachungsfunktion des Vorarbeiters abgegolten. Unabhängig davon können aber auch für den Leiter einer Arbeitsgruppe die qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe II SV 2a Fallgruppe 1 in Betracht kommen
4. Fehlt unter dem Beschluß, mit dem das Landesarbeitsgericht auf Antrag die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat, die Unterschrift des Vorsitzenden, hat der Berufungskläger jedoch eine Ausfertigung mit Unterschrift erhalten, so kann er die verlängerte Frist voll in Anspruch nehmen.