Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.1992, Az.: VIII ZR 97/91
Begründung einer persönlichen Haftung; Unzutreffende Verteilung der Beweislast als Fehler in der Anwendung materiellen Rechts; Auslegung einer zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung ; Handeln in eigenem Namen; Handeln als Vertreter; Anwendbarkeit der allgemeinen Beweislastregeln hinsichtlich der Vertretereigenschaft des Beklagten; Beweislastgrundsätze des§ 164 BGB; Gesetzliche Zurechnung des bekundeten rechtsgeschäftlichen Willens als Erklärung im eigenen Namen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.04.1992
- Aktenzeichen
- VIII ZR 97/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 16035
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 11.04.1991
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1992, 1010-1011 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Firma RE-S. Gebrüder S. oHG, Inhaber Hermann S., A. straße ... R.,
Prozessgegner
Werner K. K., straße ... G.,
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Dr. Brunotte,
Dr. Zülch,
Dr. Paulusch und
Groß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. April 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer und zusammen mit seiner Ehefrau zu jeweils 20 % Gesellschafter der Firma RE-S. E. S.A., die in Spanien Erzeugnisse der Klägerin vertrieb. Am 26. April 1989 schieden der Beklagte und seine Ehefrau aus dieser Gesellschaft aus. Diese fiel anschließend in Konkurs. Sie schuldete der Klägerin aus Lieferungen noch 46.538,68 DM.
Bereits am 17. April 1989 hatten sich der Beklagte und der Zeuge M. in einem notariellen Vertrag auf die Gründung der neuen Gesellschaft K + M S. de F. E. A. S.A. (im folgenden K + M) geeinigt, über die künftig die Produkte der Klägerin in Spanien vertrieben werden sollten. Am 3. Mai 1989 kam es am Sitz der Klägerin zu einer Besprechung zwischen den Parteien und dem Zeugen M.. Dabei wurde neben einem Liefervertrag, in dem die Klägerin der K + M ein ausschließliches Recht zum Vertrieb ihrer Produkte auf dem spanischen Markt einräumte und die K + M sich verpflichtete, sämtliche Artikel bei der Klägerin zu kaufen, folgende - von der Klägerin entworfene - Urkunde von den Parteien und dem Zeugen M. unterzeichnet:
"Vereinbarung zwischen Firma RE-S. oHG, Inh. Hermann S. A. straße ..., R. und Firma K + M, La G. V., Spanien vertreten durch Herrn Werner K. und Herrn Evencio M. Die Vertreter der Firma K + M verpflichten sich, die Forderungen der Firma RE-S., Deutschland, in Höhe von 46.538,68 DM, lt. beigefügter beglaubigter Forderungsaufstellung, aus Lieferungen an Firma RE-S. Espanola, ohne Abzug und Aufschlag, innerhalb von 6 Monaten zu begleichen.
Grundlage für diese Vereinbarung ist der Liefervertrag vom 03.05.1989 zwischen den oben genannten Firmen.
Anlage
beglaubigte Forderungsaufstellung der Firma RE-S., Deutschland."
Die K + M wurde im Juni 1989 eingetragen. Der Zeuge M. zahlte noch im Laufe dieses Jahres 5.000,00 DM.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte und der Zeuge M. die in der "Vereinbarung" geregelte Zahlungsverpflichtung persönlich oder für die K + M eingegangen sind. Die Klägerin hält beide für persönlich verpflichtet und hat demgemäß den Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von zuletzt 41.538,68 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten, in deren Begründung er hilfsweise die Anfechtung der Vereinbarung wegen Inhaltsirrtums erklärte, abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei als Anspruchstellerin für die anspruchsbegründenden Tatsachen beweispflichtig. Sie habe aber nicht bewiesen, daß nicht die K + M, sondern der Beklagte und der Zeuge M. die in der Vereinbarung vom 3. Mai 1989 beschriebene Verpflichtung eingegangen seien. Der Wortlaut der Vereinbarung sei mißverständlich. Er spreche einerseits für eine Verpflichtung der K + M, schließe andererseits aber auch die Deutung nicht aus, daß sich der Beklagte und der Zeuge M. als Vertreter der K + M persönlich zur Zahlung verpflichtet hätten. "Nach allem" reiche er jedenfalls nicht aus, von einer Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin auszugehen. Auch die Gesamtumstände, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten ließen nicht zwingend auf eine Verpflichtung des Beklagten schließen. Aus der Aussage des Zeugen M., seiner Meinung nach sei es darum gegangen, daß sich der Beklagte und er persönlich hätten verpflichten sollen, könne gleichfalls nicht die Überzeugung gewonnen werden, der Beklagte habe mit der Vereinbarung vom 3. Mai 1989 eine persönliche Haftung begründet. Gegen die Richtigkeit der Aussage bestünden wegen ihrer Ungereimtheiten in Einzelpunkten, des persönlichen Eindrucks des Zeugen und seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Klägerin Bedenken.
II.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Selbst wenn dem Berufungsgericht darin beizupflichten wäre, weder der Wortlaut der Vereinbarung vom 3. Mai 1989 noch die Umstände des Falles noch die Aussage des Zeugen M. ließen es - auch in ihrer Gesamtwürdigung - zu, eine persönliche Verpflichtung des Beklagten zu bejahen, könnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Bei der auf diesem Ansatzpunkt beruhenden Entscheidung hat das Berufungsgericht zu Unrecht der Klägerin die Beweislast dafür aufgebürdet, daß der Beklagte sich in der Vereinbarung vom 3. Mai 1989 persönlich zur Zahlung verpflichtet habe. Das ist auch ohne diesbezügliche Rüge im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, weil sich die unzutreffende Verteilung der Beweislast vorliegend als Fehler in der Anwendung materiellen Rechts darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1955 - V ZR 134/54 = LM § 559 ZPO Nr. 8 und vom 14. März 1988 - II ZR 302/87 = NJW-RR 1988, 831 [BGH 14.03.1988 - II ZR 302/87] unter 1). Wird derjenige, der eine zum Vertragsschluß führende Willenserklärung abgegeben hat, vom Partner persönlich aus dem Vertrag in Anspruch genommen und bleibt - wovon das Berufungsgericht hier letztlich ausgegangen ist - offen, ob er in eigenem oder als Vertreter eines anderen in dessen Namen gehandelt hat, so greift nicht die von der Vorinstanz herangezogene allgemeine Beweislastregel ein, wonach der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen hat. Vielmehr gelten in einem solchen Falle die zu § 164 BGB entwickelten Beweislastgrundsätze. Nach dieser Vorschrift muß derjenige, der - wie es der Beklagte für sich gewertet wissen will - im fremden Namen handelt, dies erkennbar zum Ausdruck bringen. Anderenfalls rechnet ihm das Gesetz einen von ihm bekundeten rechtsgeschäftlichen Willen als Erklärung im eigenen Namen zu (§ 164 Abs. 2 BGB). Er hat daher im Streitfall zu beweisen, daß er entweder ausdrücklich im Namen eines Dritten gehandelt hat oder sein Vertreterwille erkennbar aus den Umständen zu entnehmen war (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 212/90 = WM 1991, 1678, 1679 m.w.Nachw.; zuletzt BGH, Urteil vom 28. Januar 1992 - XI ZR 149/91, zur Veröffentlichung bestimmt).
Mit der gegebenen Begründung läßt sich das Berufungsurteil daher nicht aufrechterhalten.
2.
Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Zwar hat der Beklagte in der Berufungsinstanz die Vereinbarung vom 3. Mai 1989 vorsorglich wegen Irrtums angefochten, falls sie so auszulegen sei, daß er sich persönlich verpflichtet habe. Bei Wirksamkeit dieser Anfechtung könnte offenbleiben, in wessen Person die vereinbarte Zahlungspflicht entstanden ist. Die Klage müßte in jedem Fall abgewiesen werden. Dem Beklagten steht jedoch ein Anfechtungsgrund nicht zur Seite. Er sieht ihn für den Fall einer ihm persönlich zuzurechnenden Verpflichtungserklärung darin, daß er diese in dem Willen abgegeben habe, die K + M und nicht sich selbst zu verpflichten. Ein auf eine solche Abweichung zwischen Wille und Erklärung gestütztes Anfechtungsrecht, das dem ohne erkennbaren Vertreterwillen Handelnden an sich gemäß § 119 Abs. 1 BGB zustünde, wird jedoch durch § 164 Abs. 2 BGB ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 24. Februar 1953 - I ZR 98/52 = LM § 517 ZPO Nr. 1).
III.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß sich der Tatrichter nur ausnahmsweise auf die Feststellung zurückziehen darf, die Auslegung eines Vertrages sei wegen eines widerspruchsvollen oder widersinnigen Inhalts nicht möglich (vgl. BGHZ 20, 109, 110). Das gilt auch, wenn es darum geht, wen die Verpflichtungen aus einem Vertrag treffen sollen. Schwierigkeiten bei der Erforschung der Willensrichtung von Vertragsschließenden können den Tatrichter grundsätzlich nicht der Pflicht entheben, einen bestimmten Vertragsinhalt festzustellen.
Dr. Brunotte
Dr. Zülch
Dr. Paulusch
Groß