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§ 9 HmbStatG - Verbot der Reidentifizierung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Amtliche Abkürzung
HmbStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
29-1

Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder solchen Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens- Betriebs- oder Arbeitsstättenbezuges außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.