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§ 18 GenG - Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern

Bibliographie

Titel
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Amtliche Abkürzung
GenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4125-1

1Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. 2Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.