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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1959, Az.: VII ZR 67/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1959
Aktenzeichen
VII ZR 67/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Stuttgart - 04.03.1959

Prozessführer

des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Kultusministerium in St., Sch.platz ...,

Prozessgegner

den Kaufmann Heinrich P. in W., M.straße ...,

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Dr. Vogt

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 4. März 1959 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hatte 1948 infolge Ablösung der Netzhaut die Sehkraft auf seinem linken Auge fast völlig verloren, Operationen des Auges blieben erfolglose. Als sich 1954 auch die Netzhaut seines rechten Auges abzulösen begann, wurde der Kläger am 18. Juni 1954 in der Tübinger Universitätsklinik operiert: Die Operation gelang, jedoch bildete sich am 11. August 1954 ein neuer Schatten, weshalb der Kläger abermals in die Klinik aufgenommen wurde. Am 17. August 1954 wurde das rechte Auge nochmals operiert. Bei einer Untersuchung am 19. August 1954 wurde festgestellt, daß die Netzhaut überall anlag.

2

Am Abend des 22. August 1954 vergaß die Ehefrau des Klinikverwalters H., nachdem sie in der Nähstube der Klinik gebügelt hatte, das Bügeleisen auszuschalten. Hierdurch entstand in der Nacht ein Zimmerbrand. Der sich entwickelnde Rauch drang durch das geöffnete Fenster in das über der Nähstube liegende Zimmer des Kläger. Dieser erlitt einen Hustenanfall. Am 25. August merkte er beim Verbandswechsel am Auge Flimmererscheinungen und am 28. August eine dunkle Wand in der oberen Hälfte des Gesichtsfeldes. Am nächsten Tag wurde eine erneute Abhebung der Netzhaut festgestellt, die sich am folgenden Tag ausdehnte und durch eine nochmalige Operation nur zum kleinen Teil behoben werden konnte. Der Kläger ist seitdem praktisch blind.

3

Der Kläger hat das beklagte Land als Träger der Universitätsaugenklinik auf Ersatz des ihm bis Ende Dezember 1954 entstandenen Schadens in Höhe von 9.774,80 DM verklagt, ferner die Feststellung begehrt, daß das Land ihm auch allen künftigen, durch den Verlust des Augenlichts bedingten Schaden ersetzen müsse.

4

Das Landgericht hat durch Teilurteil der Zahlungsklage in Höhe von 972,- DM sowie dem Feststellungsantrag entsprochen. Auf die Sprungrevision des beklagten Landes hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und dies Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat der Zahlungsklage abermals in gleicher Höhe stattgegeben, den weitergehenden Schadensersatzanspruch und den nunmehr auch geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und wiederum dem Feststellungsbegehren entsprochen. Die Berufung des beklagten Landes hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt das Land die Abweisung sämtlicher Klageansprüche.

Entscheidungsgründe:

5

Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß der durch den Rauch hervorgerufene Hustenanfall des Klägers die erneute Ablösung der Netzhaut des rechten Auges bewirkt habe.

6

I.

Das Berufungsgericht hat, wie auch in seinem Beweisbeschluß vom 26. März 1958 zum Ausdruck kommt, zutreffend darauf abgestellt, ob dem Kläger ohne den durch die Rauchentwicklung bedingten Hustenanfall in der Nacht vom 22./23. August 1954 die Sehkraft seines rechten Auges auf Dauer oder wenigstens auf Zeit erhalten geblieben wäre. Gestützt auf die beiden Gutachten der Professoren Dr. C. und Dr. Mü. hat es die Ursächlichkeit des Rauchs für die Schädigung des Klägers bejaht. Es hält für ausreichend wahrscheinlich, daß der Hustenanfall des Klägers die bis dahin gegebenen Voraussetzungen für einen weiteren günstigen Heilverlauf an dessen rechtem Auge zerstört hat. Das beklagte Land habe nicht dargetan, daß das rechte Auge des Klägers trotz des nach der Operation vom 17. August 1954 bis zum Hustenanfall andauernden günstigen Heilungsverlaufs ohne den Hustenanfall erblindet wäre. Die blosse Möglichkeit, daß die Netzhaut, die bis zur Brandnacht gut anlag, sich mit ihrer Unterlage nicht fest verlötet hätte, und daß es bei der nach der Meinung der Sachverständigen vorhandengewesenen hohen Disposition zur Netzhautablösung auch ohne den Hustenanfall zu einer die Erblindung bewirkenden neuen Ablösung gekommen wäre, genüge nicht, um die Ursächlichkeit auszuschließen.

7

II.

Ob zwischen dem durch die Rauchentwicklung verursachten Hustenanfall des Klägers und der Erblindung seines rechten Auges ein Ursachenzusammenhang im Rechtssinne besteht, namentlich ob das rechte Auge des Klägers auch ohne den Hustenanfall erblindet wäre, hatte das Berufungsgericht gemäß §287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Daß sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auf §287 ZPO gestützt hat, ist unerheblich. Möglicherweise ist es sich über seine freiere Stellung nach §287 ZPO nicht im klaren gewesen. Aber auch für diesen Fall ist davon auszugehen, daß es dann, wenn es sich der ihm durch §287 ZPO eingeräumten Entscheidungsfreiheit bewußt gewesen wäre, ebenfalls oder sogar noch eher die Kausalität bejaht haben würde. Deshalb ist es auch unerheblich, daß es das beklagte Land beweispflichtig für die Behauptung erachtet, der Kläger würde auch ohne den Hustenanfall auf dem rechten Auge erblindet sein Die Revision kann deshalb nur dann Erfolg haben, wenn sich das angefochtene Urteil gemessen an der sich aus §287 ZPO ergebenden Entscheidungsfreiheit des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft erweist. Das ist nicht der Fall.

8

1.)

Auf den von der Revision beanstandeten Satz im angefochtenen Urteil (S. 14), das beklagte Land könne selbst nicht behaupten, daß der (Kausal-)Verlauf derselbe gewesen wäre, wenn der Kläger den Hustenanfall nicht erlitten hätte, kommt es nicht an. Daß das beklagte Land tatsächlich das Gegenteil behauptet hat, ist im Urteilstatbestand ausdrücklich gesagt. Das Berufungsgericht kann also mit diesem Satz nur haben ausdrücken wollen, das beklagte Land habe nicht dargetan, daß ohne den Hustenanfall der Geschehensablauf der gleiche gewesen wäre (US 14/15).

9

2.)

Daß in Anbetracht der trotz zweimaliger Operation infolge Netzhautablösung eingetretenen Erblindung des linken Auges des Klägers im Jahre 1948 es selbst für einen medizinischen Sachverständigen schwer zu sagen ist, ob der Kläger die Sehkraft auf seinem rechten Auge auch ohne den durch den Rauch bedingten Hustenanfall verloren haben würde, haben die Sachverständigen Professor Dr. C. und Dr. Mü. deutlich ausgesprochen, und dessen ist sich auch das Berufungsgericht ersichtlich bewußt gewesen. Es brauchte aber nicht alle Erwägungen der Sachverständigen im einzelnen anzuführen, aus denen diese zu der Ansicht gelangt sind, die Operation hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne den Hustenanfall Erfolg gehabt (Prof. Dr. C.), oder der Hustenanfall habe mit genügender Wahrscheinlichkeit die bis dahin gegebenen Voraussetzungen für einen weiteren günstigen Heilverlauf zerstört (Prof. Dr. Mü.). Das Berufungsgericht hat sich die Erwägungen der Sachverständigen ersichtlich zu eigen gemacht.

10

a)

Deshalb stellt es keinen Verfahrensfehler dar, wenn das Berufungsgericht die frühere Erkrankung des linken Auges des Klägers nicht nochmals in den Entscheidungsgründen erwähnt. Beide Sachverständigen haben hierauf eingehend abgestellt und auch das Berufungsgericht hat die von den Sachverständigen erwähnte "hohe Disposition zur Netzhautablösung" bei seiner Entscheidung berücksichtigt (US 15).

11

b)

Das gleiche gilt hinsichtlich der schriftlichen Äußerung des Oberarztes Dr. v. B. vom 25. Juni 1958, man könne vier Tage nach einer solchen Operation keineswegs etwas über deren Erfolgsaussichten sagen. Der Sachverständige Prof. Dr. Mü. ist dem grundsätzlich beigetreten, (Gutachten Bl. 12) hat aber betont, daß die Netzhaut nach der Operation anlag und der Verlauf der Heilung bis zur Brandnacht günstig war. Deshalb habe alle Hoffnung auf einen guten Ausgang bestanden. Dagegen wären die Heilungsaussichten nach seiner Ansicht als ungünstig zu bezeichnen gewesen, wenn die Netzhaut am 4. Tage nach der Operation noch nicht angelegen hätte.

12

3.)

Daß die Krankengeschichte über die Operation des linken Auges im Jahre 1948 nicht zu der Annahme zwingt, auch die Operation am rechten Auge wäre im Ergebnis erfolglos geblieben, haben beide Sachverständigen betont. Die zweite Operation des linken Auges wurde zu spät, die zweite Operation des rechten Auges dagegen rechtzeitig vorgenommen.

13

4.)

a)

Wie schwer die durch den Hustenanfall ausgelösten Erschütterungen waren, zeigt nach der Ansicht des Sachverständigen Dr. C. die Tatsache, daß es zu einem Abriß der Netzhaut am Rande des frisch operierten Operationsareals gekommen sei. Der Abriß der Netzhaut ist, was die Revision übersieht, unter dem Datum vom 3. September 1954 in der Krankengeschichte eingetragen. Bei der Untersuchung vorn 25. August 1954 brauchte der Netzhautabriß entgegen der Meinung der Revision noch nicht erkennbar gewesen zu sein, wie dem Gutachten des Prof. Dr. Mü. (Bl. 120) zu entnehmen ist.

14

b)

Daß der Kläger dem Hustenanfall in der Facht vom 22./23. August 1954 große Bedeutung beigemessen hat, ist zwar in der Krankengeschichte nicht gesagt. Immerhin heißt es unter dem 25. August: "Patient klagt über stärkere Flimmererscheinungen ... und ist deswegen beunruhigt. Er gibt an, am 22. August einen Hustenanfall gehabt zu haben, weil die Luft im Zimmer rauchig gewesen sein soll". Der Sachverständige Prof. Dr. Mü. hat zudem das Verhalten des Klägers als eine Folge seelischer Belastungen bezeichnet, die nach augenärztlicher Erfahrung wegen der Erblindungsgefahr zu nicht leicht verständlichen psychischen Reaktionen führen können.

15

5.)

Das Berufungsgericht stützt sich nicht nur auf das Gutachten des Prof. Dr. C., wonach die Operation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne den Hustenanfall einen Erfolg gezeitigt hätte, sondern auch auf das des Prof. Dr. Mü., wonach der Hustenanfall mit genügender Wahrscheinlichkeit die bis dahin gegebenen Voraussetzungen für einen weiteren günstigeren Heilverlauf zerstört hat. Auch diese nach der Ansicht des Sachverständigen gegebene "genügende Wahrscheinlichkeit" durfte das Berufungsgericht im Rahmen des §287 ZPO berücksichtigen, um den ursächlichen Zusammenhang im Rechtssinne zwischen dem durch den Rauch hervorgerufenen Hustenanfall und der Ablösung der Netzhaut zu bejahen.

16

6.)

Das Berufungsgericht hat die Ablehnung des vom Landgericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen Dr. Pi. durch den Kläger für begründet erklärt. Der Revision ist zuzugeben, daß das Gutachten, auch wenn es mit der Ablehnung des Sachverständigen als Beweismittel ausgeschieden war, von den Parteien zum Gegenstand ihres Sachvortrages gemacht und damit als Privatgutachten von Bedeutung werden könnte. Wenn nun auch der Sachverständige Prof. Dr. Mü. in seinem Gutachten wegen der Ablehnung des Sachverständigen Dr. Pi. auf dessen abweichende Meinung nicht eingegangen ist, so ist dennoch anzunehmen, daß er in dessen Gutachten keine zu einer abweichenden Auffassung zwingenden Gesichtspunkte gefunden hat. Das Berufungsgericht selbst aber war im Rahmen des §287 ZPO nicht verpflichtet, sämtliche für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Urteil anzuführen (BGHZ 3, 162, 175). Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei auf das Gutachten des Dr. Piesbergen nicht eingegangen, ist deshalb unbegründet.

17

III.

Verstösse gegen das sachliche Recht hat die Revision nicht gerügt und sind auch nicht zu erkennen.

18

Nach §97 ZPO hat das beklagte Land die Kosten seiner somit unbegründeten Revision zu tragen.

Scheffler Rietschel Heimann-Trosien Erbel Dr. Vogt