Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.10.1974, Az.: 5 AZR 550/73
Gerichtsstandsvereinbarung; Ausländischer Arbeitgeber; Anwendungdeutschen Verfahrensrechts; Geltung des örtlichen materiellen Rechts
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.10.1974
- Aktenzeichen
- 5 AZR 550/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 03.09.1973 - 2 Sa 82/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1975, 63-64 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1974, 42
- NJW 1975, 408 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ist in einem Arbeitsvertrag zwischen einem deutschen Arbeitnehmer und einer malaysischen Arbeitgeberin für Streitigkeiten ein Schiedsgericht in Hamburg vorgesehen, so muß im Zweifel angenommen werden, daß deutsches Verfahrensrecht maßgeblich sein sollte.
2. In der Regel ist in der Vereinbarung eines bestimmten Gerichtsstandes oder eines ortsgebundenen Schiedsgerichts die stillschweigende Wahl des am Ort des Gerichts bzw. Schiedsgerichts geltenden materiellen Rechts zu erblicken.