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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.10.1974, Az.: 5 AZR 550/73

Gerichtsstandsvereinbarung; Ausländischer Arbeitgeber; Anwendungdeutschen Verfahrensrechts; Geltung des örtlichen materiellen Rechts

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.10.1974
Aktenzeichen
5 AZR 550/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 03.09.1973 - 2 Sa 82/73

Fundstellen

  • DB 1975, 63-64 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1974, 42
  • NJW 1975, 408 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Ist in einem Arbeitsvertrag zwischen einem deutschen Arbeitnehmer und einer malaysischen Arbeitgeberin für Streitigkeiten ein Schiedsgericht in Hamburg vorgesehen, so muß im Zweifel angenommen werden, daß deutsches Verfahrensrecht maßgeblich sein sollte.

2. In der Regel ist in der Vereinbarung eines bestimmten Gerichtsstandes oder eines ortsgebundenen Schiedsgerichts die stillschweigende Wahl des am Ort des Gerichts bzw. Schiedsgerichts geltenden materiellen Rechts zu erblicken.