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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.03.2023, Az.: 1 BvR 65/22

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
21.03.2023
Aktenzeichen
1 BvR 65/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 17777
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230321.1bvr006522

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 06.12.2021 - AZ: 7 UF 413/21

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <366 ff.>).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.