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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1969, Az.: IV ZR 625/68

Betriebsschäden als Unfallschäden im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB); Merkmal des von außen einwirkenden Ereignisses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1969
Aktenzeichen
IV ZR 625/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 26.01.1967
LG Kempten

Fundstelle

  • MDR 1970, 31 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma G. Wilhelm KG.,
gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Wilhelm G., O., P.

Prozessgegner

B. F.-V.-Anstalt,
vertreten durch die Direktion in M., S.

Amtlicher Leitsatz

Kippt ein Anhänger bei einen Betriebsvorgang (hier: Abladen des Schüttgutes von der hochgestellten Ladebrücke des Anhängers) um und überträgt sich die Seitenbewegung auf den mit dem Anhänger starr verbundenen Sattelschlepper, so sind die hierdurch an dem Sattelschlepper ausgelösten Verzerrungs- und Verwindungsschäden Betriebsschäden. Dagegen fallen die erst durch das Aufschlagen des Sattelschleppers auf den Boden entstandenen Schäden als Unfallschäden unter den Deckungsschutz der Fahrzeugversicherung.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1969
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Januar 1967 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Vorhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist als Halterin eines Sattelschleppers und eines gesondert zugelassenen und versicherten Anhängers bei der Beklagten mit je 1.000 DM Selbstbeteiligung Kasko versichert. Am 24. August 1965 erlitt der Lastzug einen Unfall, Bein Abkippen des auf den Anhänger geladenen Kieses fiel der gesamte Sattelschleppzug langsam auf seine linke Seite, Dadurch entstanden sowohl an der Zugmaschine als auch am Sattelanhänger bedeutende Sachschäden. Wegen des an der Zugmaschine entstandenen Schadens, dessen Beseitigung der Klägerin 6.162,50 DM an Reparaturkosten verursacht hat, nimmt sie die Beklagte auf Deckung in Anspruch.

2

Die Beklagte macht geltend, der Anspruch sei unbegründet. Denn es handele sich um einen Betriebsunfall. Zwischen beiden Fahrzeugen bestehe eine starre Verbindung, so daß sich der Betriebsvorgang vom Anhänger auf den Triebwagen übertragen habe.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesene, Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt,

Entscheidungsgründe

4

I.

Die Fahrzeug-Vollversicherung deckt die durch Unfall entstandenen Fahrzeugschaden. Als Unfall ist nach § 12 Abs. 1 II d der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) in der Fassung vom 24. Juni 1960 (jetzt § 12 Abs. 1 II e) ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis anzusehen. Betriebsschaden gelten nach derselben Bestimmung nicht als Unfallschäden. Für den Deckungsschutz der an dem Sattelschlepper der Klägerin entstandenen Schäden gilt folgendes:

5

1.

Sind, die Schäden lediglich dadurch eingetreten, daß die langsame Seitwärtsbewegung des kippenden Anhängers Verwindungen und. Verzerrungen an dem Sattelschlepper ausgelöst hat, so liegt ein reiner Betriebsschaden vor. Es fehlt insovweit an dem Merkmal des von außen her einwirkenden Ereignisses. Denn bei der starren Verbindung, wie sie nach der Feststellung des Berufungsgerichts zwischen Anhänger und Sattelschlepper bestand, wirkte sich ein Betriebsvorgang des Anhängers (hier das langsame Kippen) zwangsläufig auf den Sattelschlepper aus. Für ein eigenes Manövrieren des Sattelschleppers auf die unvorhergesehene Bewegung des Anhängers war kein Raum, der Anhänger nahm den Sattelschlepper mit. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß die beiden Fahrzeuge im technischen Sinne eine Betriebseinheit bildeten und daß das den Schaden auslösende Ereignis (das Kippen des Anhängers) nicht von außen auf den Sattelschlepper eingewirkt hat, sondern dem Betrieb des Sattelschleppers zuzurechnen ist (vgl. auch Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung, 7. Aufl., Anm, 40 zu § 12 AKB).

6

2.

Anders sind dagegen diejenigen Schäden zu beurteilen, die erst durch das Aufschlagen des Sattelschleppers auf den Boden entstanden sind. Zwar liegt die erste Schadensursache in einem Betriebsvorgang, zur Schadensentstehung ist es aber durch das Aufschlagen des Sattelschleppers auf den Boden gekommen. Die von außen einwirkende Gewalt im Sinne der Unfalldefinition besteht in der Abbremskraft, die beim Aufprall auf den festen Boden von diesem ausgeht (vgl. Stiefel-Wussow a.a.O., § 12 AKB Anm. 39). Ähnlich wird entschieden, wenn ein plötzlicher Betriebsdefekt eines Fahrzeugs, etwa ein Materialbruch, dazu führt, daß das nun nicht mehr lenk- oder bremsbare Fahrzeug gegen einen Baum oder gegen ein anderes Fahrzeug fährt. Schäden, die erst durch die Kollision entstehen, sind Unfallschäden. Die durch das Aufschlagen auf den Boden entstandenen Schäden des Sattelschleppers sind auch nicht deshalb vom Versicherungsschutz ausgenommen, weil sie zum normalen Betrieb eines solchen Fahrzeugs gehören (vgl. hierzu BGH VersR 1969, 32 [BGH 17.12.1968 - VI ZR 207/67]; Wussow, VersR 1967, 820 ff). Zwar wird es gelegentlich vorkommen, daß ein Sattelschlepper bei einem Betriebsvorgang, wie es hier durchgeführt wurde, umschlägt. Ein solches Ereignis ist aber nicht so häufig, daß es gerechtfertigt wäre, den durch das Umkippen entstandenen Aufprallschaden zum normalen Betriebsrisiko zu rechnen und ihn als Betriebsschaden vom Deckungsschutz der Fahrzeugversicherung auszunehmen. Von der Deckungspflicht der Aufprallschäden geht im übrigen auch die beklagte Versicherungsgesellschaft aus.

7

II.

Das Berufungsgericht hat eine Prüfung unterlassen, ob die Schäden des Sattelschleppers, für deren Behebung Ersatz verlangt wird, zur Gruppe 1 oder zur Gruppe 2 gehören. Nach der Spezifizierung der Schäden, die in der Rechnung der Reparaturwerkstatt enthalten ist, und nach dem im ersten Rechtszug vorgelegten Gutachten liegt es nahe, daß die Schäden im wesentlichen zur Gruppe 1 gehören. Andererseits hatte die Klägerin im Berufungsrechtszug ausdrücklich vorgetragen, die Schäden des Lastzugs seien sämtlich erst durch den Aufprall entstanden. Sie hatte sich dabei auf ein Sachverständigengutachten bezogen. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Stellung genommen, obwohl diese geboten gewesen wäre. Sind Aufprallschäden entstanden, die über die vereinbarte Selbstbeteiligung von 1.000 DM hinausgehen, so ist die Klage wenigstens zum Teil begründet.

8

Da eine weitere tatrichterliche Klärung erforderlich ist, mußte die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.

Dr. Hauß
Johannsen
Wüstenberg
Dr. Reinhardt
Bundesrichter Dr. Buchholz ist beurlaubt und ortsabwesend. Dr. Hauß