Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.01.1969, Az.: 4 AZR 211/68
Akkordansatz; Akkordvergütung; Akkordlohn
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.01.1969
- Aktenzeichen
- 4 AZR 211/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 16.02.1968 - AZ: 5 Sa 928/67
Rechtsgrundlagen
- § 611 BGB
- § 317 BGB
- § 319 Abs. 1 S. 2 BGB
- § 1 TVG
- § 4 TVG
- § 56 BetrVG
- § 9 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie im Bundesgebiet vom 11. März 1958 i.d.F. vom 5. August 1959
Fundstellen
- BAGE 21, 305
- DB 1969, 840-841 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Kommt es nicht zu der in § 9 I Ziff. 2 MTV vorgeschriebenen Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat über den Akkordansatz für eine neu vergebene Arbeit, so bestimmt sich trotz des Fehlens einer solchen Vereinbarung die Höhe der Akkordvergütung nicht nach § 612 Abs. 2 BGB.
2. Da jedoch die im Akkord arbeitenden Arbeitnehmer einen unabdingbaren Anspruch auf den tarifgerechten Akkordlohn als dem tariflichen Mindestlohn für die von ihnen geleisteten Arbeiten haben, hat das Gericht bei Fehlen der erforderlichen Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat (§ 9 I Ziff. 2 MTV) oder eines Spruchs der tariflich vorgesehenen Schlichtungsstelle in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB den tariflich richtigen Akkordansatz zu ermitteln.