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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.01.1969, Az.: 4 AZR 211/68

Akkordansatz; Akkordvergütung; Akkordlohn

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.01.1969
Aktenzeichen
4 AZR 211/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 16.02.1968 - AZ: 5 Sa 928/67

Fundstellen

  • BAGE 21, 305
  • DB 1969, 840-841 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Kommt es nicht zu der in § 9 I Ziff. 2 MTV vorgeschriebenen Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat über den Akkordansatz für eine neu vergebene Arbeit, so bestimmt sich trotz des Fehlens einer solchen Vereinbarung die Höhe der Akkordvergütung nicht nach § 612 Abs. 2 BGB.

2. Da jedoch die im Akkord arbeitenden Arbeitnehmer einen unabdingbaren Anspruch auf den tarifgerechten Akkordlohn als dem tariflichen Mindestlohn für die von ihnen geleisteten Arbeiten haben, hat das Gericht bei Fehlen der erforderlichen Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat (§ 9 I Ziff. 2 MTV) oder eines Spruchs der tariflich vorgesehenen Schlichtungsstelle in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB den tariflich richtigen Akkordansatz zu ermitteln.