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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1975, Az.: V ZR 14/75

Zur Nichtigkeit eines Dahrlehnsvertrages wegen Sittenwidrigkeit aufgrund überhöhter Zinsen; Unterscheidung eines Ratenkredits und eines Dahrlehens mit Tilgung; Bestimmung des effektiven Jahreszinssatzes beim Anschaffungskredit; Grenzen der Zinsforderung in Abhängigkeit zum Risiko des Geldgebers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1975
Aktenzeichen
V ZR 14/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 23.10.1974
LG Karlsruhe

Fundstellen

  • DB 1975, 1932-1933 (Volltext)
  • MDR 1975, 1010 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma H. GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Norbert K., M., R.straße ...

Prozessgegner

Frau Uta H., B., K.-K.-Straße ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Sittenwidrigkeit des sogenannten Ratenkredits wegen Überhöhter Zinsen.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Offterdinger, Dr. Grell, von der Mühlen und Dr. Eckstein
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 1974 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Firma Ba. GmbH in F., Herstellerin von Fleischwaren, erhielt von der Beklagten im Januar und Februar 1972 Wechselkredite von 55.000 und 45.000 DM, zu deren Sicherung sie eine Grundschuld beschaffte.

2

Am 17. Februar 1972 schloss sie mit der Beklagten weitere Darlehensverträge über 300.000 und 200.000 DM. In dem zweiten Vertrage, über dessen Wirksamkeit die Parteien streiten, ist ein "Gesamtdarlehn" von 278.000 DM vereinbart, das sich zusammensetzt aus der "Darlehnssumme" von 200.000 DM, den "Kreditgebühren für 36 Monate 1 % p.Mt." von 72.000 DM und einer Bearbeitungsgebühr von 6.000 DM. Die "Darlehnsschuld" von 278.000 DM ist in einer Rate von 7.730 DM und 35 Raten von 7.722 DM beginnend am 20. April 1972 und endend am 30. März 1975 zurückzuzahlen.

3

In Anrechnung auf die Darlehnssumme von 200.000 DM übernahm die Ba. GmbH Pilze in Dosen für rund 130.000 DM und einen Gabelstapler für rund 13.000 DM. Ausgezahlt wurden ihr 52.000 DM.

4

Zur Sicherung dieses Darlehns bestellte die Klägerin, eine Verwandte der Geschäftsführer der Ba. GmbH, der Beklagten eine Briefgrundschuld von 300.000 DM nebst 17 % Zinsen. Sie unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Bestellungsurkunde.

5

Da die Darlehnsnehmerin die Rückzahlung im Laufe des Jahres 1972 einstellte, vollstreckt die Beklagte unter anderem aus der von der Klägerin bestellten Grundschuld. Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären; sie wendet Sittenwidrigkeit des Darlehnsvertrages ein.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Zwargsvollstreckung für unzulässig erklärt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des ersten Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

7

Der Berufungsrichter ist der Auffassung, der Ba. GmbH seien auf Grund des Darlehnsvertrages "wirtschaftliche Werte in einer Größenordnung von 200.000 DM zugeflossen"; die geringe Barauszahlung begründe daher kein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Unstreitig habe zwar die Darlehnsnehmerin für die Pilze nur etwa 108.000 DM erlöst. Sie habe aber das Risiko dieses Verlustes bewußt auf sich genommen und habe den Vorteil gehabt, den Kundenstamm der Firma, von der die Pilze stammten, übernehmen und deren Vertreter auch zum Vertrieb eigener Waren einsetzen zu können, über den Wert dieses Vorteils sei nichts Konkretes vorgetragen; vermutlich liege er weit über dem Verkaufserlös von 108.000 DM. Die Klägerin habe auch keinen Beweis dafür angetreten, daß die Ba. GmbH den Gabelstapler weder verwenden noch verkaufen konnte; es sei deshalb davon auszugehen, daß die Darlehnsnehmerin einen wirtschaftlichen Wert in Höhe des ausgehandelten Preises erlangt habe.

8

Der Berufungsrichter hält den Darlehnsvertrag gleichwohl für nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil die Zinsen eine unvertretbare Höhe erreichten:

9

Die Zinssumme von 72.000 DM entspreche einer gleichbleibenden monatlichen Zinsbelastung von 2.000 DM. Wäre das Darlehn nach Ablauf von drei Jahren in einem Betrage zurückzuzahlen, dann ergäbe sich ein Jahreszinssatz von 12 %, der nicht angreifbar sei. Da sich die Darlehnssumme jedoch durch Tilgung von Monat zu Monat vermindere, die monatliche Zinsbelastung aber gleich bleibe, erhöhten sich die Zinsen ständig. Von der letzten Tilgungsrate von 7.722 DM entfielen 5.555,33 DM auf das Darlehn, 2.000 DM auf die Zinsen und 166,67 DM auf die Bearbeitungsgebühr. Der im letzten Monat der Laufzeit verfügbare Rest des Kapitals sei demnach mit Zinsen von 35,1 % monatlich oder 421,20 % jährlich belastet. Über 2/7 der Laufzeit hinweg liege die Zinsbelastung des verbliebenen Kapitals über 40 % Jahreszins, der Grenze, die nach BGH WM 1971, 857, 858 auch bei hohem Risiko des Geldgebers nicht überschritten werden dürfe. Der Gesamtvertrag erhalte sein Gepräge durch die Zinsüberforderung in diesem Abschnitt der Darlehnsabwicklung.

10

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Recht.

11

Die Darlehnsschuld ist vereinbart worden als Summe aus Kapital (200.000), von der Beklagten gefordertem und von der Darlehnsnehmerin zugestandenem Zinsertrag (72.000) und Bearbeitungsgebühr (6000); die Tilgungsrate ist bestimmt worden durch Teilung dieser Summe in 36 (im wesentlichen) gleich 5 Beträge (7.722). Es kann dahinstehen, ob die Aufteilung der Monatsrate in Beträge für Kapital, Zins und Gebühr dem Sinne dieses Vorgehens oder dem Willen der Vertragspartner entspricht. Jedenfalls kann der Zinsanteil nicht als Ertrag (Preis) des bis zur Zahlung der Rate jeweils zur Verfügung stehenden Kapitals aufgefaßt werden. Auch vom Standpunkt des Berufungsrichters handelt es sich vielmehr lediglich um einen Teilbetrag der vertraglich auf 72.000 DM festgelegten Zinssumme für die Überlassung eines ratenweise zurückzuzahlenden Kapitals von 200.000 DM. Die Ba. GmbH hat zu keiner Zeit die Verfügung über 5.555 DM mit 2.000 DM bezahlt.

12

Der Berufungsrichter verkennt das Wesen der von den Beteiligten gewählten Kreditform. Vereinbart wurde nicht ein Darlehn mit Tilgung durch gleichbleibende Annuitäten unter Zugrundelegung eines Jahreszinssatzes, wie beim Hypothekarkredit üblich. Aber auch bei dieser Kreditform wäre der Zinsanteil der Zahlungsrate veränderlich: er läge anfänglich hoch, der Kapitaltilgungsanteil niedrig; mit zunehmender Tilgung fiele der Zinsbedarf für das Restkapital und die "ersparten Zinsen" erhöhten den Tilgungsanteil. Der Jahreszinssatz verkörpert bei diesem Darlehn sichtbar den Preis der Überlassung des jeweiligen Kapitalrests. Im vorliegenden Falle haben die Vertragspartner eine andere Kreditform gewählt, die außerhalb des kaufmännischen Bereichs als "Anschaffungsdarlehn" seit langem allgemein bekannt und unter der Bezeichnung "Ratenkredit" inzwischen bei Banken und Sparkassen gebräuchlich ist. Es handelt sich um Darlehn mit gleichbleibender monatlicher Rückzahlungsrate, bei denen die Zinsen nach einem Hundertsatz für den Monat (dem "Abrechnungssatz") vom ursprünglichen Darlehnsbetrage berechnet werden. Dieser Zinssatz entspricht nicht, vervielfältigt mit 12, dem Jahreszinssatz, also dem gleichbleibenden Preis der Geldüberlassung in einer durch ratenweise Rückzahlung verminderten Höhe. Er dient vielmehr ausschließlich der Bestimmung des erwarteten und zugestandenen Gesamtzinsertrages. Die Zinsbelastung des Kapitals, das dem Darlehnsnehmer während der Vertragsdauer durchschnittlich zur Verfügung steht, ausgedrückt in einem Vomhundertsatz für das Jahr, muß durch Errechnung des sogenannten effektiven Jahreszinses ermittelt werden (vgl. Löwe in NJW 1974, 2257, 2258, der in Fußnote 6 eine Formel dafür wiedergibt). Die Bestimmung des effektiven Jahreszinssatzes erleichtert den Vergleich der Kosten des Ratenkredits mit den Kosten eines Darlehns, das in einer Summe zurückzuzahlen oder das, etwa als Hypothekarkredit, in gleichen Annuitäten zu tilgen ist. Daher schreiben § 1 Abs. 4 der Preisangabenverordnung vom 10.5.1973 - BGBl. I S. 461 - und § 1 a Abs. 1 AbzG die Angabe des effektiven Jahreszinses in Verträgen mit anderweiter Zinsberechnung vor. Da der Berufungsrichter zur Beurteilung des hier umstrittenen Vertrages auf die effektive Zinsbelastung abgestellt hat - möglich wäre es auch, den Vertrag unmittelbar an den sonst gebräuchlichen, als wirtschaftlich tragbar angesehenen Bedingungen für Ratenkredite und für Darlehen der Teilzahlungsbanken zu messen - und die Bestimmung des effektiven Jahreszinses erst die Einordnung in die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit überhöhter Zinsen erlaubt, wird die Umrechnung nachzuholen und mit den Parteien zu erörtern sein.

13

Begründet die absolute Höhe der Kreditkosten keine Nichtigkeit des umstrittenen Vertrages, so wird der Berufungsrichter in erster Linie zu entscheiden haben, ob Kosten in festgestellter Höhe mit den guten Sitten auch dann vereinbar sind, wenn die Rückzahlung des Darlehns durch Grundpfandrechte gesichert wird. Die Grenzen der Zinsforderung werden entscheidend durch das Risiko des Geldgebers bestimmt (vgl. weiter BGH LM BGB § 138 Aa Nr. 15). Die Parteien haben Gelegenheit, ihren Vortrag über den Wert der verschiedenen für die Darlehnsforderung der Beklagten haftenden Sicherheiten wiederaufzugreifen.

14

Erforderlichenfalls wird auch auf den Einwand der Klägerin einzugehen sein, bei der Kreditgewährung im Februar 1972 handle es sich um ein einheitliches Geschäft, aus dem sich die Ba. GmbH neben einem noch nicht abgewickelten Wechselkredit verfügbare Mittel von weiteren 500.000 DM versprochen, aber nur 200.000 DM erhalten habe; zur Aufspaltung in zwei Darlehnsverträge sei es nur gekommen, weil 300.000 DM von einer anderen Verwandten, 200.000 DM von ihr selbst durch Grundschulden gesichert werden sollten. Verhält es sich so, dann könnte die Wirksamkeit des hier umstrittenen Vertrages von den Gesamtumständen der Kreditgewährung abhängen.

15

Erweist sich der Vertrag als nichtig, so kann die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe der Grundschuld entweder auf Grund der Sicherungsabrede der Parteien oder, wenn diese Abrede für den Fall der Unwirksamkeit des Darlehnsvertrages nichts ergibt, wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangen, weil der Zweck ihrer Verpflichtung gegenüber der Beklagten, eine Darlehnsschuld der Ba. GmbH zu sichern, nicht mehr erreicht werden kann (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zu Unrecht vertritt die Revision den Standpunkt, die Grundschuld sichere auch Bereicherungsansprüche der Beklagten aus der vertragslosen Hingabe von Vermögenswerten an die Ba. GmbH. Das Berufungsurteil bietet keinen Anhalt dafür, daß das Grundstück der Klägerin nach der Sicherungsabrede mit der Beklagten für etwas anderes haftet als für die Rückzahlung des Gesamtdarlehns nach dem vereinbarten Zahlungsplan.

Hill
Offterdinger
Dr. Grell
von der Mühlen
Dr. Eckstein