Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1966, Az.: VII ZR 7/64

Verfehlungen bei der Liquidation eines Unternehmens; Rechenschaftsablegung über die Liquidation; Herausgabe der Geschäftsbücher; Auskunftserteilung und Leistung des Offenbarungseides

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1966
Aktenzeichen
VII ZR 7/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 29.10.1963
LG Duisburg

Fundstellen

  • DB 1966, 658 (Kurzinformation)
  • NJW 1966, 1116-1117 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Stellung des Treuhänders bei einem Liquidationsvergleich.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29. Oktober 1963 wird zurückgewiesen, soweit er die Herausgabe der Geschäftsbücher aus den. Jahren 1951-1954 oder Auskunft über ihren Verbleib und den Offenbarungseid hierzu verlangt.

Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der eine Gastwirtschaft, einen Einzelhandels mit Kohlen, sowie einen Großhandel mit Dünge- und Futtermitteln betrieb, geriet Anfang 1954 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Er übertrug mindestens einen erheblichen Teil seiner Vermögenswerte auf 2 Hauptgläubiger, die Firma K. und den Kaufmann L., zwecks Durchführung eines Liquidationsvergleichs. Als Treuhänder wurde der Beklagte tätig, der den Kläger seit Jahren als Steuerberater unterstützt hatte. Die Liquidation war 1955 im wesentlichen beendet.

2

Der Kläger behauptet, er sei der Auftraggeber des Beklagten gewesen. Dieser habe bisher nicht abgerechnet und die Geschäftsbücher für die Jahre 1951-1954 nicht herausgegeben, die er in Besitz gehabt habe. Er hat zuletzt beantragt, den Beklagten zur Rechenschaftsablegung über die Liquidation, zur Herausgabe der erwähnten Geschäftsbücher oder zur Auskunftserteilung über ihren Verbleib sowie zur Leistung des Offenbarungseides zu beiden Punkten zu verurteilen.

3

Der Beklagte behauptet, er sei mit der Liquidation nur von K. und L. beauftragt worden; mit dem Kläger habe er in keinem Vertragsverhältnis gestanden. Die Geschäftsbücher habe er nicht besessen, sondern sie nur in den Räumen des Klägers eingesehen.

4

Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Verlangen auf Rechnungslegung und Herausgabe der Geschäftsbücher stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die gesamte Klage, also einschließlich des Antrags auf Leistung des Offenbarungseids,abgewiesen.

5

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Zum Anspruch auf Rechnungslegung:

7

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß zwischen den Parteien kein die Durchführung des Liquidationsverfahrens betreffendes Vertragsverhältnis bestanden habe. Der Kläger habe, so führt es aus, große Teile seines Vermögens zu diesem Zweck unmittelbar an die Firma K. veräußert; soweit dem Beklagten ein Vertretungsauftrag erteilt worden sei, habe er ihn von den Firmen K. und L. erhalten. Eine Treuhänderstellung des Beklagten auch für den Kläger sei nicht erwiesen.

8

Die Revision rügt mit Recht, daß das Oberlandesgericht damit das zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsverhältnis unrichtig gewürdigt hat.

9

1.)

Einen typischen Treuhandvertrag, der sich nach bestimmten Regeln richtet, gibt es nicht; die Rechtsbeziehungen müssen vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem zugrunde liegenden Auftrag, bestimmt werden (RGZ 127, 341, 345).

10

Immerhin haben sich für gewisse Arten der Treuhandschaft Grundsätze herausgebildet, die sich aus dem verfolgten Zweck und der Interessenlage ergeben. Das gilt insbesondere für die Treuhandschaft bei einem Liquidationsvergleich. Bei diesem pflegt der Schuldner sein Vermögen auf einen von ihm und den Gläubigern unabhängigem Treuhänder zu übertragen oder ihm mindestens das Verfügungsrecht darüber einzuräumen. Zunächst besteht dann nur ein Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und Treuhänder (sog. uneigennützige, einseitige Treuhandschaft).

11

Damit erschöpft sich aber nicht die Bedeutung des Abkommens. Es ist sein Zweck, den Gläubigern die vorhandenen Werte zwecks Befriedigung zur Verfügung zu stellen und sie auf diese Weise zum Stillhalten und eventuell auch zu einem Nachgeben zu veranlassen. Das wird in der Regel nur zu erreichen sein, wenn ihnen unmittelbare Rechte auf das Schuldnervermögen zugestanden werden. Die Rechtsprechung und das Schrifttum erblicken deswegen mit Recht in den Abmachungen zwischen dem Schuldner und Treuhänder zugleich einen Vertrag zugunsten der Gläubiger, aus dem sie unmittelbare Ansprüche herleiten dürfen ( § 328 Abs. 1 BGB - vgl. RGZ 117, 143, 149; OLG 33, 230; Mühl NJW 1956, 401, 402; Künne, Außergerichtliche Vergleichsordnung, S. 188; Emmerich, Die Sanierung, I. Teil, S. 155). Erklären sich schließlich die Gläubiger mit dem Abkommen einverstanden, so erwachsen ihnen daraus entsprechende Pflichten; die Treuhandschaft ist dann eine sogenannte doppelseitige geworden, weil der Treuhänder beiden Teilen gegenüber Rechte und Pflichten hat.

12

2.)

Es gibt aber bei einem Liquidationsvergleich auch andere Abwicklungsarten. Eine solche haben die Beteiligten hier gewählt.

13

Der Zweck, das in Betracht kommende Vermögen des Schuldners den Gläubigern unter Einschaltung eines Treuhänders zuzuführen, ist zwar der gleiche geblieben. Der Schuldner (der Kläger) hat den dafür vorgesehenen Teil seines Vermögens aber nicht auf einen unbeteiligten (uneigennützigen) Treuhänder übertragen, sondern an seine Hauptgläubiger; diese sind damit sogenannte, eigennützige Treuhänder geworden.

14

Sie hätten nunmehr die Möglichkeit gehabt, die Abwicklung durch ihre Angestellten ohne Einschaltung eines uneigennützigen Treuhänders vornehmen zu lassen; dann hatte der Kläger gegen jene Angestellten allerdings keine Ansprüche geltend machen können. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen aber nicht eine solche Annahme.

15

Es verneint ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen den Parteien vor allem deswegen, weil nicht der Beklagte, sondern K. das Vermögen des Klägers zwecks Liquidation erworben hat. Damit hat es die Beziehungen zwischen den Beteiligten und die Interessenlage nicht vollständig berücksichtigt.

16

Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß der Kläger an den Verhandlungen über die Bestellung des Beklagten als Treuhänder beteiligt worden ist. Wie das Berufungsgericht S. 2 d. Urt. feststellt, haben an der maßgeblichen Besprechung vom 5. März 1954 die Parteien und die Hauptgläubiger mitgewirkt. Der Beklagte hat dazu im Schriftsatz vom 21. November 1962 selbst vorgetragen:

"Der Kläger hat am 5. März 1954 nichts anderes erklärt, als seine erforderliche Zustimmung zu der Bestellung des Beklagten als Treuhänder durch die Firma K.. Es ist selbstverständlich, daß der Beklagte auf Weisung der Firma K. nicht hätte arbeiten können, wenn der Kläger seine Zustimmung versagt hätte. Diese hat er aber gegeben."

17

Die Notwendigkeit einer Zustimmung des Klägers zur Bestellung des Beklagten zum Treuhänder war jedoch keineswegs selbstverständlich, wenn wirklich nur vertragliche Beziehungen zwischen den Gläubigern und dem Beklagten hergestellt werden sollten. Denn daß diese zur Abwicklung dritte Personen heranziehen mußten, ergab sich aus den Umständen; dazu bedurfte es keiner Zustimmung des Klägers.

18

Anders lag es aber, wenn sich die Gläubiger einer in eigener Verantwortung handelnden Person zu bedienen gedachten, die unter dem Namen eines "Treuhänders" tätig werden sollte; denn damit übertrugen sie die Verantwortung weiter, die ihnen sonst allein obgelegen hätte. Sich hierzu der Zustimmung des Klägers zu versichern, hatten sie allerdings begründeten Anlaß.

19

Vorliegend haben nun die Beteiligten alle erforderlichen Maßnahmen in einer Verhandlung gemeinsam beschlossen und dabei mit dem für erforderlich erachteten, ausdrücklichen Einverständnis des Klägers den (uneigennützigen) Treuhänder in der Person des Beklagten zwischengeschaltet. Nach dem Gesagten läßt das keinen anderen Schluß zu, als den, daß er dieselbe Stellung haben sollte, wie der Treuhänder, dem vom Schuldner das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen eingeräumt worden ist. Daraus folgt, daß der Beklagte auch dem Kläger unmittelbar verantwortlich ist, soweit seine Treuhandschaft reichte.

20

Eine solche Würdigung entspricht auch der Interessenlage. Dem Kläger konnte es nicht gleichgültig sein, wie sein Vermögen versilbert wurde; insbesondere stimmten seine Interessen möglicher Weise nicht in allem mit denen seiner Gläubiger überein. Deswegen mußte ihm daran gelegen sein, daß die Abwicklung einer Person seines Vertrauens übertragen wurde, die auch ihm für die ordnungsmäßige Durchführung verantwortlich war.

21

3.)

Das Berufungsgericht führt als weitere Gründe für seine Auffassung die Aussage des Zeugen Kl. sowie den Brief der Firma K. an den Kläger vom 15. März 1954 an. Es ist aber nicht zu erkennen, daß es auf sie allein das Urteil stützen will. Sie sind auch nicht dazu geeignet.

22

a)

Klein hat ausgesagt, der Beklagte sei von den Firmen K. und Linssen beauftragt worden, nach seiner Auffassung sei der Beklagte nur deren Treuhänder gewesen.

23

Daß der Auftrag von diesen beiden Firmen erteilt worden ist, schließt aber, wie oben dargelegt worden ist, das Bestehen eines Vertragsverhältnisses auch mit dem Kläger nicht aus. Die Rechtsansicht des Zeugen ist nicht maßgebend, zumal es sich um nicht einfach zu übersehende Fragen handelt.

24

b)

Im Brief vom 15. März 1954 (ähnlich Schreiben vom 28. April 1954) hat die Firma K. den Kläger darauf hingewiesen, daß der Beklagte in ihrem Auftrage handele und hat sich Eingriffe in dessen Geschäftsführung verbeten.

25

Auch hieraus lassen sich keine Schlüsse gegen ein zwischen den Parteien bestehendes Vertragsverhältnis ziehen. Es ist keine Seltenheit, daß der an einem Liquidationsvergleich beteiligte Schuldner auch bei einem doppelseitigen Treuhandverhältnis verpflichtet ist, sich jedes Eingriffs in die Geschäftsführung des Treuhänders zu enthalten. Ihm verbleibt dann häufig nichts anderes, als ein Auskunfts- oder Rechenschaftsanspruch, sowie eine etwaige Schadensersatzforderung bei Pflichtverletzungen des Treuhänders (Emmerich a.a.O. S. 156).

26

c)

Unerheblich ist es, daß sich der Beklagte in den Briefen vom 28. Mai 1954 und 7. Juli 1955 als für K., Linssen, die Sparkasse u.a. bestellter Treuhänder bezeichnet hat. Denn er konnte daneben auch Treuhänder für den Kläger sein.

27

Daß er dies nach seiner Vorstellung tatsächlich war, ist dagegen aus seinem Schreiben vom 8. Juli 1954 zu entnehmen, in dem er dem Kläger eine Abrechnung zu seiner Entlastung erteilt hat; eine solche "Entlastung" brauchte er nur, wenn er sich dem Kläger gegenüber für verantwortlich hielt. Aufschlußreich in demselben Sinne ist ferner der Brief des Beklagten an den Kläger vom 13. April 1954, in dem er von einer "Treuhandschaft ... gemäß Ihres persönlichen Auftrags unter gleichzeitiger Bestellung durch ... K. ..." spricht. Diese Ausdrucksweise läßt unmißverständlich auf eine doppelseitige Treuhandschaft auch zu Gunsten des Klägers schließen, wie sie nach dem oben Gesagten der Interessenlage entspricht. Das Oberlandesgericht halt dem zwar die Aussage des Zeugen Kl. entgegen; aus ihr ergibt sich aber kein entscheidender Anhalt dafür, daß der Beklagte nur den Gläubigern und nicht auch dem Kläger verantwortlich sein sollte, wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist.

28

4.)

Das Urteil ist daher aufzuheben, soweit der Kläger Rechnungslegung und die Leistung des Offenbarungseides hierzu verlangt.

29

Der Senat ist zur Entscheidung in der Sache nicht in der Lage. Der Beklagte hat S. 5/6 seinen Schriftsatzes vom 21. November 1962 geltend gemacht, die nachträgliche Erhebung des Anspruchs auf Rechnungslegung sei mit Treu und Glauben unvereinbar (vgl. hierzu Urt. d. Sen. BGHZ 39, 87, 92 ff) [BGH 31.01.1963 - VII ZR 284/61] [BGH 31.01.1963 - ZR VII 284/61 ]. Der Tatrichter hat sich damit bisher nicht befaßt.

30

Es ist ferner nicht klargestellt, in welchem Umfange der Beklagte das Vermögen des Klägers als Treuhänder verwertet hat; jedenfalls läßt das Urteil insoweit eindeutige Feststellungen vermissen. Das wird nachzuholen sein, soweit dies möglich ist. Gegebenenfalls könnte dem Klageantrag, der sich wohl auf das gesamte Betriebs- und Privatvermögen des Klägers bezieht, nur beschränkt stattgegeben werden.

31

II.

Anspruch auf Herausgabe der Bücher:

32

Das Oberlandesgericht hält es nicht für bewiesen, daß sich der Beklagte je im Besitz der Geschäftsbücher für die Jahre 1951-1954 befunden habe; deswegen sei insoweit auch der Anspruch auf Auskunftserteilung unbegründet.

33

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Kläger den Geschäftsbetrieb auf K. und Linssen übertragen habe, daß sein Buchhalter, Le., Angestellter der Firma K. geworden sei und daß sich der Kläger verpflichtet habe, sich jeder Verfügung oder Einwirkung auf das Geschäft zu enthalten.

34

Es ist zwar richtig, daß das Oberlandesgericht diese Umstände nur in anderem Zusammenhange erwähnt. Daß es sie übersehen hat, ist aber nicht anzunehmen. Sie zwangen auch nicht zu einer abweichenden Würdigung; denn damit ist ein Besitz des Beklagten nicht dargetan. Wenn und soweit er die Bücher gebraucht haben sollte, konnte er sie in den Räumen des Klägers oder der Firma Koudijs einsehen, ohne Besitz daran zu erwerben. Jedenfalls ist ein Vorstoß des Berufungsgerichts gegen den § 286 ZPO nicht zu erkennen.

35

Wegen des Herausgabe- und Auskunftsanspruchs sowie des Verlangens auf Leistung des Offenbarungseides hierzu ist die Revision daher zurückzuweisen.

Glanzmann
Heimann-Trosien
Erbel
Vogt
Finke