Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.03.2025, Az.: B 4 AS 52/24 BH, B 4 AS 53/24 BH, B 4 AS 54/24 BH
Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.03.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 52/24 BH, B 4 AS 53/24 BH, B 4 AS 54/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13737
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:210325BB4AS5224BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 10.08.2023 - AZ: S 13 AS 506/21
- SG München - 10.08.2023 - AZ: S 13 AS 928/21
- SG München - 10.08.2023 - AZ: S 13 AS 1117/21
- LSG Bayern - 15.02.2024 - AZ: L 16 AS 374/23
- LSG Bayern - 15.02.2024 - AZ: L 16 AS 375/23
- LSG Bayern - 15.02.2024 - AZ: L 16 AS 376/23
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. März 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Mecke und Dr. Burkiczak
beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 4 AS 52/24 BH, B 4 AS 53/24 BH und B 4 AS 54/24 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 52/24 BH.
Die Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Februar 2024 - L 16 AS 374/23, L 16 AS 375/23 und L 16 AS 376/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sind abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.
Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den genannten Entscheidungen des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, sind auch seine Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidungen der Vorinstanz, alle drei Rechtsstreite seien durch den vor dem SG München geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 6.6.2023 wirksam beendet worden, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die hierzu bereits vorliegende und vom LSG berücksichtigte Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, insbesondere für die Frage nach der Wirksamkeit eines Prozessvergleichs sowie der Möglichkeiten seiner Anfechtung (vgl nur BSG vom 25.2.2020 - B 14 AS 120/19 B - juris RdNr 4 mwN).
Die Entscheidungen des LSG weichen auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidungen beruhen, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf den die angefochtenen Entscheidungen des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass das LSG bei der Übertragung der Rechtsstreite auf die Berichterstatterin, die dadurch zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden hatte (§ 153 Abs 5 SGG), ermessensfehlerhaft gehandelt haben könnte (vgl zu den diesbezüglichen Maßstäben BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 133/22 B - juris RdNr 10 mwN; BSG vom 21.12.2023 - B 5 R 1/22 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, RdNr 13; BSG vom 9.10.2024 - B 7 AS 59/24 B - juris RdNr 3).