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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1983, Az.: III ZR 127/82

Einweisung einer Fläche in den Besitz der zum Bau der Autobahn notwendigen Flächen; Anspruch auf eine Aufwuchsentschädigung für gefällte Bäume; Entschädigung nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1983
Aktenzeichen
III ZR 127/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 30.04.1982
LG Darmstadt - 08.12.1980

Fundstellen

  • BGHZ 89, 69 - 77
  • AgrarR 1984, 320
  • MDR 1984, 560 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1882-1884 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 604 (amtl. Leitsatz)
  • RdL 1984, 152
  • WM 1984, 544

Amtlicher Leitsatz

Die Geldentschädigung, die für Nachteile einer vorläufigen Anordnung zu leisten ist, stellt sich seit der Neufassung der Nr. 3 und 6 des § 88 FlurbG durch das Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vom 15. März 1976 (BGBl. I 1976, 533) als Enteignungsentschädigung dar.

Diese Entschädigung umfaßt nur den konkreten Nutzungsentgang.

Die Festsetzung der Geldentschädigung durch die Flurbereinigungsbehörde ist Sachurteilsvoraussetzung für den Rechtsstreit über die Höhe der Geldentschädigung.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Zur Entschädigung für Nachteile im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung, die infolge einer vorläufigen Maßnahme entstanden sind.

  2. 2.

    Die Entschädigung erfaßt nur den konkreten Nutzungsentgang.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers zu 2) gegen das Teilurteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1982 wird zurückgewiesen.

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das genannte Urteil, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, aufgehoben und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 8. Dezember 1980 teilweise abgeändert.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von 1.722,72 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. September 1978 verurteilt worden ist.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten.

Tatbestand

1

Der Kläger zu 2) ist Eigentümer des Grundstücks D. Flur 17 Nr. 97. Das Grundstück liegt in einem Bereich, in dem Ende der 70er Jahre die Bundesautobahn D.-D. (A 680) gebaut wurde; es war damals mit etwa 20 Jahre alten Pappeln und mit Obstbäumen bewachsen. Dem Vater des Klägers, dem Kläger zu 1), steht der Nießbrauch an dem Grundstück zu.

2

Nach dem Planfeststellungsbeschluß vom 4. Mai 1976 fiel das Grundstück nur zum Teil in die Trasse der Autobahn. Auf Antrag des Regierungspräsidenten ordnete das Landeskulturamt Hessen (jetzt Hessisches Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung) am 22. Juni 1977 die Flurbereinigung an (sog. Unternehmensflurbereinigung nach §§ 87 ff. FlurbG). Zum Flurbereinigungsgebiet gehörten auch das Grundstück des Klägers zu 2) und ein angrenzendes Grundstück des Vereins für deutsche Schäferhunde.

3

Durch vorläufige Anordnung der Flurbereinigungsbehörde vom 10. Mai 1978 wurde die Bundesrepublik, die Beklagte, mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 in den Besitz der zum Bau der Autobahn notwendigen Flächen eingewiesen. Weiter wurde der Verein für deutsche Schäferhunde in die benötigten Ersatzflächen, die aus dem Grundstück des Klägers zu 2) stammten, eingewiesen. Aufgrund eines vom Kläger zu 1) angestrengten Rechtsmittelverfahrens hob die Flurbereinigungsbehörde die Anordnung vom 10. Mai 1978 insoweit auf, als der Hundesportverein in einen Teil des Grundbesitzes des Klägers zu 2) eingewiesen worden war.

4

In diese 2.380 qm große Teilfläche wies die Flurbereinigungsbehörde durch vorläufige Anordnung vom 15. August 1978 die Beklagte mit Wirkung vom 21. August 1978 ein. Als Ausgleich wurde dem Kläger eine entsprechende Fläche aus den der Beklagten gehörigen Grundstücken Flur 15 Nr. 92 und Nr. 93 zugewiesen. Als Aufwuchsentschädigung für die auf den Grundstücken stehenden Pappeln und Obstbäume sollten die vom Landwirtschaftsamt R. und der Forsteinrichtungsanstalt G. ermittelten Wertberechnungen gelten und die Auszahlung sollte durch das Straßenbauamt vorgenommen werden. Schließlich wurde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet.

5

Der gegen diese Anordnung vom Kläger zu 1) eingelegte Widerspruch wurde am 4. September 1978 zurückgewiesen. Am 14. September 1978 begann die Straßenbauverwaltung mit den Planierungsarbeiten. Dabei wurden die Pappeln und Obstbäume auf dem in Anspruch genommenen Grundstück des Klägers zu 2) gefällt.

6

Am 20. September 1978 erhob der Kläger zu 1) Anfechtungsklage mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Diesem Antrag entsprach das Flurbereinigungsgericht am selben Tage. Am 2. Oktober 1978 kam es vor dem Flurbereinigungsgericht zu einem Vergleich, in dem u.a. die Flurbereinigungsbehörde ihre vorläufige Anordnung vom 15. August 1978 insoweit aufhob, als der Beklagten 2.380 qm zugewiesen worden waren.

7

Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die auf dem Grundstück stehenden Bäume fällen zu lassen. Sie haben als Ersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und des enteignungsgleichen Eingriffs die Zahlung von 71.430 DM nebst Zinsen verlangt.

8

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 70.969,20 DM nebst Zinsen entsprochen und sie im übrigen abgewiesen.

9

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil - soweit es sich auf den Kläger zu 2) bezieht - teilweise abgeändert. Es hat die Beklagte zur Zahlung von 1.722,72 DM nebst Zinsen an den Kläger zu 2) verurteilt, dessen Klage in Höhe von 68.494,91 DM abgewiesen sowie die Entscheidung über 751,57 DM und die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten.

10

Mit der Revision wendet sich der Kläger zu 2) gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 68.494,91 DM. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlußrevision die völlige Abweisung der Klage des Klägers zu 2).

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

12

Zur Größe der mit Pappeln bewachsenen Fläche seien zwar noch weitere Ermittlungen notwendig, doch lasse sich schon jetzt feststellen, daß diese Fläche mindestens 840 qm groß gewesen sei. Insoweit sei der Rechtsstreit schon jetzt entscheidungsreif.

13

Für die von der Beklagten gefällten Pappeln könne der Kläger nur Entschädigung verlangen. Dabei sei es ohne Bedeutung, ob er - falls die Beklagte rechtmäßig vorgegangen sei - Entschädigung nach § 88 Nr. 3 FlurbG beanspruchen oder ob er - falls die Beklagte sich rechtswidrig verhalten haben sollte - eine Entschädigung nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs verlangen könne. In beiden Fällen sei der Umfang des Entschädigungsanspruchs gleich und sei die Beklagte entschädigungspflichtig.

14

Hinsichtlich der Schadenshöhe sei dem Gutachten des Sachverständigen C. zu folgen. Dieser habe die Bäume im März 1978 besichtigt und sei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Bestand sehr eng bepflanzt gewesen sei und keine nennenswerten Pflegeeingriffe erfahren habe. Es sei daher nur C-Holzqualität zu erwarten gewesen. Da keine vergleichbaren Verkaufspreise zur Verfügung stünden, sei es gerechtfertigt, den Verkehrswert nach dem Ertragswert zu berechnen. Dieser sei - einschließlich sog. Durchforstungsmasse - nach den Berechnungen des Sachverständigen für 840 qm auf 742,72 DM zu veranschlagen.

15

Zusätzlich gebühre dem Kläger zu 2) noch eine - inzwischen unstreitig gewordene - Obstbaumentschädigung von 980 DM.

16

Da der Kläger zu 2) für die noch streitige Restfläche von 850 qm nicht mehr als 751,57 DM verlangen könne, sei die weitergehende Klage schon jetzt in Höhe von 68.494,91 DM abzuweisen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Amtshaftung stehe dem Kläger zu 2) nicht zu, da er es vorwerfbar versäumt habe, gegen die vorläufige Anordnung vom 15. August 1978 ein Rechtsmittel einzulegen und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels zu beantragen. Auch könne den Bediensteten der Straßenbauverwaltung ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden.

17

II.

Die Revision des Klägers zu 2) ist nicht begründet. Die Anschlußrevision der Beklagten führt dagegen zur völligen Abweisung der Klageforderung des Klägers zu 2).

18

1.

Die Entschädigungsansprüche des Klägers zu 2) sind nach § 88 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 FlurbG zu beurteilen, und zwar in der Fassung, die diese Vorschriften durch Art. 1 Nr. 58 Buchst. a und e des Gesetzes zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vom 15. März 1976 (BGBl. I S. 533) erhalten haben.

19

a)

Danach kann im Flurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG auf Antrag der für das Unternehmen zuständigen Behörde die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung gemäß § 36 FlurbG erlassen. Die Anordnung kann mit Auflagen verbunden oder von Bedingungen, insbesondere von der Leistung einer Sicherheit, abhängig gemacht werden. Der Träger des Unternehmens hat für die den Beteiligten infolge der vorläufigen Anordnung entstandenen Nachteile Entschädigung in Geld zu leisten; dies gilt nicht, soweit die entstandenen Nachteile durch die vorläufige Bereitstellung von Ersatzflächen ausgeglichen werden. Die Entschädigung richtet sich nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz; sie ist in der von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzten Höhe zu Händen der Teilnehmergemeinschaft zu zahlen.

20

b)

§ 88 Nr. 3 FlurbG aF enthielt dagegen keine ausdrückliche Entschädigungsregelung für durch eine vorläufige Anordnung ausgelöste Nachteile. Die Bezugnahme auf § 36 FlurbG rechtfertigte jedoch nach allgemeiner Ansicht die Festsetzung eines angemessenen Härteausgleichs gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 durch die Flurbereinigungsbehörde. Dieser Härteausgleich - mochte er auch im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung festgesetzt worden sein - wurde nicht als Enteignungsentschädigung gewertet, über ihn hatten daher allein die Flurbereinigungsgerichte zu befinden (BVerwG RdL 1977, 66 ff.).

21

c)

Hiervon abweichend ist durch die Neufassung des § 88 Nr. 3 und Nr. 6 FlurbG die Geldentschädigung, die für durch eine vorläufige Anordnung ausgelöste Nachteile gewährt wird, rechtlich als Enteignungsentschädigung ausgestaltet worden. Sie richtet sich nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz. Das ist stets ein Enteignungsgesetz (§ 87 FlurbG); hier ist es gemäß § 19 Abs. 5 FStrG das Hessische Enteignungsgesetz (HEG) vom 4. April 1973 (GVBl. 1973 I S. 107). Diese Entschädigung wird nicht - wie der Härteausgleich - von der Teilnehmergemeinschaft, sondern vom Träger des Unternehmens, dem von der Maßnahme Begünstigten, geschuldet (Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, § 88 Nr. 36; Seehusen/Schwede FlurbG 3. Aufl. § 88 Rn. 4; offengelassen in BVerwG RdL 1977, 66).

22

d)

Wegen der Höhe der Geldentschädigungen steht daher nach § 88 Nr. 7 Satz 1 FlurbG nur der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz offen. Der Anspruch auf die Entschädigung für die von einem Teilnehmer aufgebrachte Fläche kann gerichtlich erst geltend gemacht werden, wenn die Landabfindungen aller Teilnehmer unanfechtbar feststehen (a.a.O. Satz 2). Das gilt jedoch nicht für den Entschädigungsanspruch nach § 88 Nr. 3 FlurbG, da es sich bei der Entschädigung für eine vorläufige Anordnung nicht um eine "Entschädigung für eine aufgebrachte Fläche" handelt (Quadflieg a.a.O. § 88 Rn. 130; OLG München AgrarR 1976, 265).

23

2.

Bevor das ordentliche Gericht wegen der Höhe der Entschädigung für eine vorläufige Anordnung nach § 88 Nr. 3 FlurbG angerufen werden kann, muß die Flurbereinigungsbehörde die Entschädigung festgesetzt oder ihre Festsetzung abgelehnt haben.

24

a)

Nach § 88 Nr. 3 Satz 4 und Nr. 6 Satz 2 FlurbG wird die Geldentschädigung nach Anhörung des Trägers des Unternehmens von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzt. Die vorgängige Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde stellt eine notwendige Sachurteilsvoraussetzung dar. Das Flurbereinigungsgesetz regelt die Aufgabenverteilung zwischen der Flurbereinigungsbehörde und den ordentlichen Gerichten für die Entscheidung über die Entschädigung abschließend und zwingend. Die Zuständigkeitsabgrenzung ist damit der Disposition der Beteiligten entzogen. Sie haben es nicht in der Hand, auf die Anrufung der Flurbereinigungsbehörde zu verzichten und unmittelbar das ordentliche Gericht anzurufen.

25

Das ist dem Sinn und Zweck der Entschädigungsregelung zu entnehmen. Danach ist Entschädigung in Geld nur zu leisten, soweit nicht die entstandenen Nachteile durch die vorläufige Bereitstellung von Ersatzflächen ausgeglichen werden. Die Beurteilung dieser Fragen muß aber zunächst der Flurbereinigungsbehörde vorbehalten bleiben. Sie kann das gesamte Verfahren Überblicken. Durch sie soll eine über den Einzelfall hinausgehende, möglichst gleichmäßige Behandlung aller Beteiligten - wie sie der Regelung des § 87 FlurbG zugrunde liegt - gewährleistet werden (vgl. z. BBauG:Senatsurteil v. 18. Dezember 1975 - III ZR 128/73 = NJW 1976, 1264).

26

b)

Im Streitfall fehlt es an der Festsetzung der Geldentschädigung durch die Flurbereinigungsbehörde.

27

In der vorläufigen Anordnung vom 15. August 1978 heißt es zwar: "Als Aufwuchsentschädigung für die auf den Grundstücken stehenden Pappeln und Obstbäume gelten die vom Landwirtschaftsamt R. und der Forsteinrichtungsanstalt G. ermittelten Wertberechnungen. Die Auszahlung der Aufwuchsentschädigung erfolgt durch das Hessische Straßenbauamt D. ..." Damit waren ersichtlich die den Parteien bekannten Berechnungen dieser Ämter vom 6. April 1978 und 9. Juni 1976 über insgesamt 1.785 DM gemeint. In dieser Bezugnahme kann aber nicht die Festsetzung einer Geldentschädigung gesehen werden. Ihr kann insbesondere nicht entnommen werden, daß und in welchem Umfang eine Geldentschädigung noch neben der vorläufigen Zuweisung der Ausgleichsflächen Flur 15 Nr. 92 und 93 gewährt werden sollte. Es liegt näher, in der Bezugnahme auf die Wertberechnungen lediglich Ermittlungen über den Zustand des in Anspruch genommenen Grundstücks zu erblicken (s. § 36 Abs. 2 FlurbG).

28

3.

Demnach kann dem Kläger zu 2) wegen Fehlens einer vorgängigen Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde eine Entschädigung nach § 88 Nr. 3 und 6 FlurbG nicht zugesprochen werden.

29

Abgesehen davon erweist sich das Entschädigungsbegehren auch noch aus einem weiteren Grund als nicht berechtigt. Der Kläger verlangt als Entschädigung den Wert der gefällten Bäume; er macht also, da die Bäume wesentlicher Bestandteil des von der Flurbereinigung betroffenen Grundstücks sind (BGH, Urt. v. 13. Mai 1975 - VI ZR 85/74 = NJW 1975, 2061 [BGH 13.05.1975 - VI ZR 85/74]), eine Substanzeinbuße seines Grundbesitzes geltend. Das aber ist im Rahmen einer Entschädigung nach § 88 Nr. 3 und 6 FlurbG nicht möglich. Sie ist auf den konkreten Nutzungsentgang beschränkt (Quadflieg a.a.O. § 88 Rn. 37; s. auch Marschall/Schröter/Kastner FStrG 4. Aufl. § 18 f. Rn. 5.1). Ein Substanzverlust ist anläßlich der endgültigen Zuweisung auszugleichen.

30

4.

Die Beklagte hat aufgrund der - für sofort vollziehbar erklärten - vorläufigen Anordnung vom 15. August 1978 eine 2.380 qm große Teilfläche des Grundstücks des Klägers zu 2) in Besitz genommen und am 14. September 1978 die dort aufstehenden Bäume gefällt. Darin kann eine schuldhafte zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung nicht gefunden werden.

31

a)

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Anordnung sind nicht begründet. Es ist umstritten, ob bei einer vorläufigen Anordnung nach § 88 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG die Voraussetzungen des in Bezug genommenen § 36 FlurbG insgesamt gegeben sein müssen, insbesondere ob "dringende Gründe" im Sinne dieser Vorschrift erforderlich sind. Nach Steuer (FlurbG 2. Aufl. § 88 Anm. 4) setzt die vorläufige Anordnung nicht voraus, daß "dringende Gründe" vorliegen, die Dringlichkeit werde vielmehr vom Gesetzgeber unterstellt; sie ergebe sich aus der Zweckbestimmung des Unternehmens. Dagegen sind Seehusen/Schwede (FlurbG 3. Aufl. § 88 Rn. 4), Quadflieg (FlurbG § 88 Rn. 18) und Drees (RdL 1967, 281 ff.) der Ansicht, daß auch für eine vorläufige Anordnung nach § 88 Nr. 3 FlurbG die in § 36 Satz 1 FlurbG geforderten "dringenden Gründe" gegeben sein müssen und dies von der Flurbereinigungsbehörde zu prüfen sei. Ob dieser letzteren Ansicht der Vorzug zu geben ist, kann letztlich offenbleiben. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen der Widerspruchsbehörde waren hier dringende Gründe für den Erlaß der Anordnung gegeben. Mit den Bauarbeiten für die Trasse sollte am 2. Oktober 1978 begonnen werden. Zuvor mußte das Ersatzgelände für den Hundesportverein hergerichtet werden, dessen Grundstück ebenfalls zu einem erheblichen Teil in die Autobahntrasse fiel. Als Ersatzgelände kam wegen der örtlichen Verhältnisse - wenn eine kostspielige Umsiedlung des Hundesportvereins vermieden werden sollte - nur eine Teilfläche des Grundstücks des Klägers zu 2) in Betracht. Nach dem verbindlichen Erwerbsplan sollte die Beklagte zu diesem Zweck 2.380 qm von dem Grundstück des Klägers zu 2) erwerben. Diese Fläche war Gegenstand der vorläufigen Anordnung. Es war zu erwarten, daß diese Regelung auch dem Flurbereinigungsplan entsprechen würde. Anhaltspunkte dafür, daß die vorläufige Anordnung für den Kläger zu 2) eine besondere Härte bedeutete, waren nicht ersichtlich.

32

b)

Die vorläufige Anordnung ist - wie das Berufungsgericht dargelegt hat - auch dem Kläger zu 2) ordnungsgemäß zugestellt worden. Sie ist - entsprechend dem von der Flurbereinigungsbehörde bestimmten Termin - am 21. August 1978 wirksam geworden. Seit dieser Zeit war die Beklagte berechtigt, die in der Anordnung bezeichneten Grundfläche in Besitz zu nehmen und die Bäume zu fällen. Dem vom Kläger zu 1) eingelegten Widerspruch, der am 4. September 1978 zurückgewiesen wurde, kam eine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO nicht zu. Die Flurbereinigungsbehörde hatte in zulässiger Weise nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Anordnung angeordnet und eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Flurbereinigungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verb. mit § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG war (noch) nicht beantragt worden. Demnach war die Beklagte am 14. September 1978 berechtigt, die in der Anordnung bezeichnete Grundfläche in Besitz zu nehmen und die aufstehenden Bäume zu fällen. Ob die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen der Beklagten dadurch in Frage gestellt worden ist, daß das Flurbereinigungsgericht am 20. September 1978 auf den Antrag vom selben Tage die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels des Klägers zu 1) wiederhergestellt hat, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls kann unter den gegebenen Umständen den Bediensteten der Beklagten kein Schuldvorwurf daraus gemacht werden, daß sie am 14. September 1978 die auf dem Grundstück stehenden Bäume haben fällen lassen.

33

5.

Nach alledem erweist sich das Klagebegehren des Klägers zu 2) in vollem Umfang als unbegründet. Seine Revision muß daher zurückgewiesen werden, während auf die Rechtsmittel der Beklagten die Urteile der Vorinstanzen, soweit diese zu ihrem Nachteil erkannt haben, entsprechend zu ändern sind.

34

Die Kosten des Revisionsrechtszuges hat der Kläger zu 2) nach §§ 97, 91 ZPO zu tragen.

Krohn
Tidow
Kröner
Halstenberg
Werp