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Bundessozialgericht
Urt. v. 09.11.1982, Az.: 11 RA 2/82

Entgelte in ausländischer Währung; Umrechnung in Deutsche Mark; Devisenkurs

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.11.1982
Aktenzeichen
11 RA 2/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10852
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin 29.09.1980 - S 11 An 769/79
LSG Berlin 14.10.1981 - L 6 An 61/80

Fundstellen

  • BSGE 54, 169 - 173
  • MDR 1983, 700-701 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Im Rahmen von § 25 IV S. 1 b) AVG sind Entgelte in ausländischer Währung, soweit sich nicht aus überstaatlichem oder zwischenstaatlichem Recht ein anderes ergibt, nach dem durchschnittlichen monatlichen Wechselkurs in Deutsche Mark umzurechnen.

2. Bei der Umrechnung fremder Währung in die deutsche ist grundsätzlich der Devisenkurs heranzuziehen.