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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.11.1983, Az.: 2 AZR 347/82

Anhörungsverfahren; Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.11.1983
Aktenzeichen
2 AZR 347/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bochum 15.01.1982 - 1 Ca 555/81
LAG Hamm 16.06.1982 - 2 Sa 309/82

Fundstellen

  • BAGE 44, 249 - 260
  • DB 1984, 1149
  • JR 1985, 484
  • MDR 1984, 611 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen nicht nur die bisherigen Fehlzeiten und die Art der Erkrankungen mitzuteilen, sondern auch die wirtschaftlichen Belastungen und Betriebsbeeinträchtigungen, die infolge der Fehlzeiten entstanden sind und mit denen noch gerechnet werden muß.

2. An die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat sind allerdings hinsichtlich der wirtschaftlichen und betrieblichen Belastungen keine so strengen Anforderungen zu stellen, wie an seine Darlegungspflicht im Kündigungsschutzprozeß (Bestätigung von BAG 34, 309). Sie kann sogar entbehrlich sein, wenn der Betriebsrat oder der Betriebsratsvorsitzende die Folgen wiederholter Fehlzeiten genau kennt (im Anschluß an BAG 26, 102).