Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.11.1983, Az.: 2 AZR 347/82
Anhörungsverfahren; Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.11.1983
- Aktenzeichen
- 2 AZR 347/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10171
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Bochum 15.01.1982 - 1 Ca 555/81
- LAG Hamm 16.06.1982 - 2 Sa 309/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 44, 249 - 260
- DB 1984, 1149
- JR 1985, 484
- MDR 1984, 611 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen nicht nur die bisherigen Fehlzeiten und die Art der Erkrankungen mitzuteilen, sondern auch die wirtschaftlichen Belastungen und Betriebsbeeinträchtigungen, die infolge der Fehlzeiten entstanden sind und mit denen noch gerechnet werden muß.
2. An die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat sind allerdings hinsichtlich der wirtschaftlichen und betrieblichen Belastungen keine so strengen Anforderungen zu stellen, wie an seine Darlegungspflicht im Kündigungsschutzprozeß (Bestätigung von BAG 34, 309). Sie kann sogar entbehrlich sein, wenn der Betriebsrat oder der Betriebsratsvorsitzende die Folgen wiederholter Fehlzeiten genau kennt (im Anschluß an BAG 26, 102).