Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 22.01.1980, Az.: 1 ABR 28/78
Einigungsstelle; Aufstellung eines Sozialplans; Sozialplanpflichtige Betriebsänderung; Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Betriebsrat; Erhebliche Personalreduzierung; Beibehaltung der sächlichen Betriebsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.01.1980
- Aktenzeichen
- 1 ABR 28/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 10143
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 13.12.1977 - 5 TaBV 52/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 32, 339 - 349
- DB 1980, 1402-1404 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2094-2095 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1980, 568-572
Amtlicher Leitsatz
1. Hat die Einigungsstelle sich für unzuständig zur Aufstellung eines Sozialplans erklärt, weil eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung nicht vorliegt, so ist sie in dem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, in dem Arbeitgeber und Betriebsrat über die Rechtswirksamkeit ihres Spruchs streiten, nicht beteiligt.
2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß auch eine erhebliche Personalreduzierung unter Beibehaltung der sächlichen Betriebsmittel eine Betriebsänderung im Sinne von BetrVG § 111 S. 2 Nr. 1 sein kann.
3. Bei Betrieben mit mehr als 1000 Arbeitnehmern ist eine Personalreduzierung erheblich, wenn sie mindestens 5 % der Gesamtbelegschaft ausmacht.