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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1981, Az.: VIII ZR 326/80

Rückgabe der Mietsache; Berechtigung zum Besitz; Duldung durch Wegnahme; Eigentum des Mieters; Verbleibende Einrichtungen; Verjährung der Wegnahmebefugnis; Dinglicher Anspruch; Nutzungsentschädigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1981
Aktenzeichen
VIII ZR 326/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 81, 146 - 152
  • JZ 1981, 664-665 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 1008-1009 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 2564-2565 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1982, 50-51 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Gibt der Mieter (Pächter) nach Vertragsbeendigung die Mietsache mit in seinem Eigentum verbleibenden Einrichtungen zurück, sind der Vermieter und ein neuer Mieter dem bisherigen Mieter (Pächter) gegenüber zum Besitz dieser Einrichtungen berechtigt, bis Duldung durch Wegnahme verlangt wird. Verjährung der Wegnahmebefugnis führt zu einem dauernden Recht zum Besitz.

2. Der Anspruch des Mieters (Pächters) gegen den Vermieter (Verpächter), die Wegnahme von Einrichtungen zu dulden, ist dinglicher Natur. Der zum Besitz der Einrichtungen Berechtigte schuldet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Nutzungsentschädigung.