Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.1973, Az.: VI ZR 121/73
Fristenwesen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristablauf; Jahresfrist; Armenrecht; Rechtsmittel; Rechtzeitiger Antrag; Verspätete Entscheidung des Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1973
- Aktenzeichen
- VI ZR 121/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 11133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 21.03.1972
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1973, 755 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1373 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1973, 861-862 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht der Ablauf der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO nicht entgegen, sofern die arme Partei das Armenrecht zur Durchführung eines Rechtsmittels rechtzeitig beantragt, das Gericht aber erst nach Ablauf der Frist des Abs. 3 entschieden hat.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung am 12. Juni 1973
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und
der Bundesrichter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Scheffen und Dr. Kullmann
beschlossen:
Tenor:
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. März 1972 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO).
Der Wiedereinsetzung stand nicht entgegen, daß die Klägerin erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO die Wiedereinsetzung beantragt hat. Das von ihr rechtzeitig erbetene Armenrecht ist ihr erst nach Ablauf dieser Frist vom Gericht bewilligt worden (vgl. BVerfGE 22, 83 = NJW 1967, 1267 zu § 234 Abs. 1 ZPO; OLG Braunschweig NJW 1962, 1823; Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. § 234 III; Baumbach/Lauterbach, ZPO 31. Aufl. § 234 I).
Der III. Zivilsenat hält auf Antrage an der In seiner Entscheidung vom 3. November 1964 (III ZR 42/64 = VersR 1964, 1306) vertretenen abweichenden Auffassung nicht fest.
Nüßgens
Sonnabend
Scheffen
Dr. Kullmann