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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.05.1996, Az.: BVerwG 4 A 16.95; 4 VR 9.95

Änderung eines Beschlusses wegen einer fehlenden Prozessvollmacht; Berichtigung der Festsetzung eines Streitwertes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.1996
Aktenzeichen
BVerwG 4 A 16.95; 4 VR 9.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 24882
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Der Beschluß des Gerichts vom 4. Juli 1995 - 4 VR 9.95 - wird wie folgt geändert:

    Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1 zu drei Vierteln und Rechtsanwalt V. zu einem Viertel.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000 DM festgesetzt.

  2. II.

    Dieser Beschluß ist Frau ... O. persönlich zuzustellen.

Gründe

1

1.

Die Änderung des Beschlusses des Gerichts vom 4. Juli 1995 ist zulässig und von Amts wegen geboten. Der Beschluß leidet an einer offenbaren Unrichtigkeit.

2

Erst jetzt ist aufgeklärt worden, daß Rechtsanwalt V. für die unter dem Namen O. gestellten Anträge über keine Prozeßvollmacht verfügte. Die von ihm im Schriftsatz vom 3. Juli 1995 seinerzeit gegebene anwaltliche Versicherung, er handele im Namen und im Auftrag von Frau ... O., war mithin objektiv falsch. Rechtsanwalt V. lag eine Prozeßvollmacht nicht vor. Das ist erst durch Schriftsatz des Rechtsanwaltes vom 22. April 1996 offenbar geworden.

3

Es ist geboten, Frau O. von der Kostenpflicht auch formell zu befreien. Hingegen war Rechtsanwalt V. als vollmachtloser Vertreter in entsprechender Anwendung der §§ 173 VwGO, 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 179 BGB mit den Kosten zu belasten. Der jetzige Beschluß stellt dies fest.

4

2.

Die Festsetzung des Streitwertes war zu berichtigen. Dies ist im anhängigen Klageverfahren ohne weiteres zulässig (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG).

5

Die Eilanträge wurden unter Mißachtung des§ 23 GKG gestellt. Danach ist bei jedem Antrag, der nicht auf eine Summe gerichtet ist, eine Angabe zum Streitwert zu machen. Eine derartige Angabe lag nicht vor. Demgemäß hatte das Gericht den Streitwert schätzen müssen. Nunmehr liegen - durch den Beklagten - genauere Angaben vor (Schriftsatz des Beklagten vom 14. März 1996). Von dem an den Verkehrswerten ausgerichteten Streitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG) entfallen auf die Klägerin zu 1 30.000 DM, auf das unter dem Namen O. beantragte Verfahren 10.000 DM.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000 DM festgesetzt.

Gaentzsch
Berkemann
Halama