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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1978, Az.: BVerwG 6 P 5.78

Militärische Dienststellen; Personalräte für Zivilbeschäftigte; Beschäftigungsdienststellen; Luftwaffenversorgungsregiment; Staffeln; Depots; Kompanien; Werften; Personalratsfähige Dienststellen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1978
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 5.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 26.05.1975 - AZ: PB 6/74
OVG Lüneburg - 13.01.1976 - AZ: PB 5/75

Fundstelle

  • Buchholz 238.3 A § 6 BPersVG Nr 2

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Personalräte für Zivilbeschäftigte sind bei den militärischen Dienststellen zu bilden, die Beschäftigungsdienststellen sind.

  2. 2.

    Bei einem Luftwaffenversorgungsregiment sind die Staffeln, Depots, Kompanien und die Werften personalratsfähige Dienststellen.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Juni 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 13. Januar 1976 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Bei dem Luftwaffenversorgungsregiment 2 in Diepholz haben 1971 die Beamten, Angestellten und Arbeiter einen Personalrat, den Antragsteller, gewählt. Im Zuge einer Umorganisation wurden die in Wunstorf stationierten, bisher der Luftwaffendepotinstandsetzungsgruppe 2 angehörenden Werften Nr. 21, 22, 27 und 28 Einheiten des Regiments. In diesen Werften fanden alsbald geheime Abstimmungen darüber statt, ob sie künftig als selbständige Dienststellen gelten sollten. Die Mehrheit der Angehörigen der einzelnen Werften sprach sich dafür aus. Daraufhin fanden bei jeder Werft Wahlen für einen Personalrat statt.

2

Der Antragsteller forderte nach der Wahl dieser Personalräte den Beteiligten auf, einen Wahlvorstand zur Wahl eines Gesamtpersonalrats zu bestellen. Der Beteiligte lehnte dies ab und vertrat die Auffassung, daß die Werften ohnehin Dienststellen seien, bei denen ein Personalrat gebildet werden müsse. Ein Gesamtpersonalrat komme deshalb nicht in Betracht.

3

Der Antragsteller hat daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß im Bereich des Luftwaffenversorgungsregiments 2, bestehend aus der Teildienststelle Diepholz und den gemäß § 6 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes verselbständigten Dienststellen Werft Nr. 21, Werft Nr. 22, Werft Nr. 27 und Werft Nr. 28 ein Gesamtpersonalrat zu bilden sei.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt: Die Werften seien Dienststellen im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes und nicht, wie der Antragsteller meine, Teile einer Dienststelle, nämlich des Regiments. Die Voraussetzungen für die Bildung eines Gesamtpersonalrats seien mithin nicht gegeben.

5

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Feststellungsantrag weiter.

6

Der Beteiligte beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

7

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist beim Luftwaffenversorgungsregiment 2 kein Gesamtpersonalrat zu bilden.

8

Der Antragsteller ist befugt, die von ihm begehrte Feststellung im Beschlußverfahren zu betreiben. Antragsberechtigt ist derjenige, der sein Begehren aus einem ihm vom Personalvertretungsrecht übertragenen Kreis von Rechten und Pflichten ableiten kann. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller. Ihm sind als Personalrat gesetzlich festgelegte Befugnisse und Aufgaben übertragen, die er wahrzunehmen hat. Die Art und der Umfang dieser Aufgaben sind im vorliegenden Fall außer Streit. Ungewißheit besteht jedoch darüber, für welchen Personenkreis der Antragsteller tätig werden kann. Sind die Voraussetzungen für die Bildung eines Gesamtpersonalrates nach § 55 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) gegeben, dann beschränkt sich der Aufgabenkreis des Antragstellers nur noch auf den Bereich der Dienststelle, der nach der personalvertretungsrechtlichen Verselbständigung von Teilen oder Nebenstellen nach § 6 Abs. 3 BPersVG übrigbleibt. Ist hingegen kein Personalrat zu bilden, dann kann entweder die Zuständigkeit des Antragstellers für das ganze Regiment gegeben sein, wenn dieses - der bisherigen Übung entsprechend - als Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 BPersVG anzusehen ist, oder für den Antragsteller bleibt überhaupt kein Aufgabenbereich, weil die einzelnen das Regiment bildenden Depots, Staffeln, Kompanien und Werften selbständige Dienststellen sind. Der Aufgabenbereich des Antragstellers ist demnach durch die begehrte Entscheidung unmittelbar berührt.

9

Die Antragsbefugnis ergibt sich auch noch aus einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt. § 55 BPersVG sieht zwar kein Antragsrecht des Personalrats für die Bildung eines Gesamtpersonalrats vor; auch kann er nicht die Bildung dadurch in die Wege leiten, daß er den Wahlvorstand bestellt. Vielmehr obliegt diese Aufgabe der Dienststelle (§ 56 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 und 4 BPersVG). Bleibt jedoch die Dienststelle - gleichgültig aus welchen Gründen - untätig, kann der Personalrat als der berufene Vertreter der Beschäftigten die Feststellung dieser der Dienststelle obliegenden Pflicht im Beschlußverfahren betreiben, damit eine für die Beschäftigten nachteilige Untätigkeit bei der Bildung gesetzlich vorgesehener Personalvertretungen und damit zugleich eine sonst bestehende Beteiligungslücke beseitigt wird.

10

Das Beschlußverfahren hat auch nicht dadurch seine Erledigung gefunden, daß während des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Amtszeit des Antragstellers abgelaufen und ein Nachfolger nicht gewählt worden ist. Zwar muß die Beteiligungsfähigkeit während der ganzen Verfahrensdauer, also auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren vorliegen; fällt sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz weg, so ist in der Regel festzustellen, daß die ergangenen Entscheidungen unwirksam sind und daß sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat (vgl. BAG, Beschluß vom 8. März 1977 - 1 ABR 6/75 -). Jedoch führt die Beendigung nicht in jedem Fall zum Wegfall der Beteiligungsfähigkeit. Ob einem Rechtsmittelführer, der an sich nicht mehr beteiligungsfähig ist, nach allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsätzen eine Beteiligungsfähigkeit für die höhere Instanz zugesprochen werden muß, wenn gegen ihn eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist (siehe hierzu Küchenhoff in der Anmerkung zum Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juli 1964 - 1 ABR 3/64 - in AP Nr. 3 zu § 80 ArbGG 1953; auch Pohle, Anmerkung zu demselben Beschluß in SAE 1965 S. 87), läßt der Senat offen. Er schließt sich aber der vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Auffassung an (BAGE 16, 177 [180]), nach der jedenfalls die Möglichkeit besteht, daß der Personalrat in seiner personal vertretungsrechtlichen Stellung so lange die Befähigung behält, in einem bereits schwebenden Beschlußverfahren Beteiligter zu sein, bis dieses durch eine rechtskräftige Entscheidung seinen Abschluß gefunden hat. Diese partielle Beteiligtenfähigkeit dient dazu, Beschlußverfahren, die sonst nicht weitergeführt werden könnten, weil es - wie im vorliegenden Falle - an einem Funktionsnachfolger fehlt, zum rechtskräftigen Abschluß zu bringen. Daraus folgt zugleich, daß es für die Frage, CD die partielle Beteiligungsfähigkeit in einem Beschlußverfahren fortbesteht, wesentlich darauf ankommt, ob aus dem durch den Antrag bestimmten Verfahrensgegenstand für die Zukunft noch Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen.

11

Durch das Begehren soll und kann auch klargestellt werden, ob die bei den Staffeln, Depots, Kompanien und Werften inzwischen gebildeten Personalräte nur als Personalvertretungen von nach § 6 Abs. 3 BPersVG personalvertretungsrechtlich verselbständigten Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle anzusehen sind oder nicht. Eine positive Entscheidung über den Antrag hätte zur Folge, daß sowohl ein Gesamtpersonalrat gebildet als auch ein Nachfolger des Antragstellers gewählt werden müßte. Ob dies sofort zu geschehen hätte oder erst nach Ablauf der Amtszeit der nunmehr bestehenden Personalräte, bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung. Selbst wenn diese Frage im letzteren Sinne zu beantworten ist, lassen sich aus der zu treffenden Entscheidung Rechtsfolgen für die Zukunft ableiten.

12

Die Rechtsbeschwerde muß jedoch in der Sache erfolglos bleiben, weil ein Gesamtpersonalrat beim Luftwaffenversorgungsregiment 2 nicht zu bilden ist. § 55 BPersVG setzt für die Bildung des Gesamtpersonalrats voraus, daß Nebenstellen oder Teile von Dienststellen nach § 6 Abs. 3 BPersVG als selbständige Dienststellen gelten. Die Werften Nr. 21, 22, 27 und 28 sind jedoch weder Dienststellenteile noch Nebenstellen des Luftwaffenversorgungsregiments 2, sondern Dienststellen nach § 6 Abs. 1 und 2 BPersVG.

13

Nach § 6 Abs. 1 BPersVG sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen und die Gerichte.

14

Die für die Beurteilung der Dienststelleneigenschaft maßgeblichen Kriterien ergeben sich, aus § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPersVG. Es muß sich um eine Verwaltungseinheit mit eigenständigem Aufgabenbereich und organisatorischer Selbständigkeit handeln. Die Vorschrift schränkt nicht die Befugnisse der obersten Dienstbehörden und der unter das Bundespersonalvertretungsgesetz fallenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein, kraft der ihnen zustehenden Organisationsgewalt die Bildung und Abgrenzung von Dienststellen vorzunehmen. Im Gegenteil: Die gesetzliche Definition des Dienststellenbegriffes knüpft an die durch organisatorische Maßnahmen vorgegebenen Verhältnisse an und legt sie der Bildung von Personal Vertretungen zugrunde.

15

Ebenso folgt § 53 Abs. 1 BPersVG bei der Bildung von Stufenvertretungen dem Verwaltungsaufbau. Für den Bereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte und bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet. Dieser dreistufige Verwaltungsaufbau, von dem der Gesetzgeber ausgeht, erfaßt Zwischendienststellen, die zwischen der unteren und mittleren Verwaltungsstufe bestehen, nicht (BVerwGE 32, 186 [187]).

16

Im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung bestehen militärische Dienststellen der Streitkräfte (Art. 87 a GG) und Dienststellen der Bundeswehrverwaltung (Art. 87 b GG). Die Bundeswehrverwaltung ist in der Regel dreistufig gegliedert (Bundesminister der Verteidigung - Wehrbereichsverwaltung - Standortverwaltung). Ausnahmsweise besteht ein zweistufiger Verwaltungsaufbau beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und beim Bundeswehrverwaltungsamt. Im militärischen Bereich sind jedoch bis zu sieben Befehlsebenen vorhanden (Kompanien, Bataillone, Regimenter, Brigaden, Divisionen, Korps und Führungsstab bzw. anstelle der Divisionen und Korps die Luftwaffengruppen und die Luftwaffenunterstützungskommandos). Auf diesen militärischen Aufbau läßt sich das an einen dreistufigen Verwaltungsaufbau ausgerichtete System der Bildung von Personalvertretungen nicht übertragen. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt, denn er hat in § 35 a Abs. 5 des Soldatengesetzes (SG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273), zuletzt geändert durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3114), den Bundesminister der Verteidigung ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte zu bilden sind.

17

Die Einheiten der unseren Befehlsebenen, um die es sich bei Staffeln, Depots, Kompanien und Werften handelt, entbehren nicht schon deshalb der Dienststelleneigenschaft, weil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BPersVG die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle bilden. Nach der Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen vom 22. Januar 1976 (BGBl. I S. 234) ist als Mittelbehörde das Luftwaffenunterstützungskommando anzusehen. Ginge man bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BPersVG von den Befehlsebenen aus, so würde die Luftwaffengruppe mit den ihr nachgeordneten Regimentern und weiteren Einheiten eine Dienststelle bilden. Dabei kann die Frage, ob die Luftwaffengruppe überhaupt in ihrer Gesamtheit eine militärische Dienststelle ist oder lediglich einen durch die Kriegsgliederung bestimmten "Verband" darstellt, offenbleiben. Die Zusammenfassung der der Mittelbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörde mit den ihr nachgeordneten Stellen zu einer Dienststelle scheidet nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPersVG dann aus, wenn die weiter nachgeordneten Verwaltungsstellen nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. In diesem Fall bilden sie im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes eine eigene Dienststelle.

18

Diese Ausnahme von der Regel des § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BPersVG beschränkt sich nicht auf die Dienststellen, die höchstens zwei Stufen unter der Behörde der mittleren Verwaltungsstufe eingeordnet sind, sondern kann, wie der Wortlaut der Ausnahmevorschrift ergibt, auch in dem Verwaltungsaufbau weiter entfernte Verwaltungsstellen erfassen. Das entspricht auch dem vom Gesetz verfolgten Ziel, alle Stellen personalvertretungsrechtlich zu erfassen, bei denen beteiligungspflichtige Maßnahmen auf Grund ihres Aufgabenbereichs und ihrer organisatorischen Selbständigkeit getroffen oder jedenfalls mitgetroffen werden können. Der vom Gesetz festgelegte Grundsatz, daß Dienststelle und der bei ihr gebildete Personalrat einander zugeordnet sind und die Zuständigkeit des Personalrats nicht über den Entscheidungsbereich der Dienststelle hinausgehen kann, erfordert es, überall dort, wo personalvertretungsrechtlich erhebliche Entscheidungen vorbereitet und getroffen werden können, auch Personal Vertretungen zu schaffen.

19

Die Prüfung, welche Einheiten im militärischen Bereich nach Aufgabenbereich und Organisation als Dienststellen anzusehen sind, erübrigt sich nicht deshalb, weil - wie der Antragsteller meint - das Gesetz über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Soldaten (Vertrauensmänner-Wahlgesetz) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 1052) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und des Vertrauensmänner-Wahlgesetzes vom 25. April 1975 (BGBl. I S. 1005, 1007) eine ausreichende Bestimmbarkeit der militärischen Dienststellen, bei denen Personalvertretungen zu bilden sind, bietet. Die daraus abgeleitete Auffassung, kleine Bereiche könnten nur dann als personalvertretungsrechtlich selbständig betrachtet werden, wenn ihre Führer Disziplinargewalt hätten, übersieht, daß es bei den Beamten, Angestellten und Arbeitern bei militärischen Einheiten personalvertretungsrechtlich nicht auf die Ausübung der Disziplinargewalt, sondern darauf ankommt, welcher Vorgesetzte für die (Mit-)Regelung ihrer personellen und sozialen Angelegenheiten im Sinne der §§ 75 bis 81 BPersVG zuständig ist. Aus diesem Grunde läßt sich auch nichts aus § 85 BPersVG mit seiner Sonderregelung für den Bundesgrenzschutz für die Lösung der hier zu entscheidenden Frage gewinnen.

20

Entscheidend für die Frage nach der Dienststelleneigenschaft militärischer Einheiten bleiben die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPersVG genannten Kriterien: Aufgabenbereich und Organisation, die beide eine Selbständigkeit der Einheit im Verwaltungsaufbau ergeben müssen. Dabei müssen die Besonderheiten, die sich aus der von den Streitkräften getrennten Bundeswehrverwaltung ergeben, berücksichtigt werden.

21

Auf dem Gebiet der Personalverwaltung für die Zivilbeschäftigten bei militärischen Dienststellen ist davon auszugehen, daß die beteiligungsrechtlich wesentlichen personellen Angelegenheiten nicht von den Leitern der militärischen Dienststellen, sondern von den Behörden der Bundeswehrverwaltung erledigt werden, die, wie Art. 87 b Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich sagt, den Aufgaben des Personalwesens dienen. Den militärischen Dienststellen kommt insoweit eine vorbereitende und mitwirkende Tätigkeit zu. Der Gesichtspunkt der mangelnden Entscheidungszuständigkeit in personellen Angelegenheiten kann mithin kein Kriterium dafür sein, ob der Personalrat bei den einzelnen Staffeln, Depots, Kompanien oder Werften oder beim Regiment für dessen Bereich zu bilden ist, weil er in seinem Kerngehalt auf alle diese militärischen Einheiten gleichermaßen zutrifft und sich damit zur Bestimmung der Einheiten nicht eignet, die militärische Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPersVG sind.

22

Bedingt durch die organisatorische Trennung der Bundeswehrverwaltung von den Streitkräften ist die Tätigkeit der militärischen Dienststellen auf Anträge und Vorschläge in personellen Angelegenheiten beschränkt, die in die Regelungsbefugnis der personalbearbeitenden Dienststellen der Bundeswehrverwaltung fallen. Da aber diese den militärischen Stellen zustehenden personellen Vorentscheidungen personalvertretungsrechtlich bereits erheblich sind, weil sie - wie noch zu zeigen sein wird - für die personalbearbeitenden Stellen mitentscheidenden Charakter haben, und weil darüber hinaus diesen militärischen Dienststellen die Regelung der beteiligungspflichtigen sozialen und sonstigen Angelegenheiten zukommt, bedarf es bei ihnen der Bildung von Personalvertretungen für die Zivilbeschäftigten, wie dies auch § 70 Abs. 1 SG ausdrücklich vorschreibt.

23

Welche Einheiten auf Grund ihres Aufgabenbereichs und ihrer organisatorischen Selbständigkeit Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPersVG sind, beurteilt sich also danach, ob ihnen derartige Befugnisse und Aufgaben nach der organisatorischen Gliederung der Streitkräfte zukommen. Die Meinung, die oberste Dienstbehörde könne durch organisatorische Maßnahmen die Personalvertretung nicht unterlaufen, ist schon deshalb nicht zutreffend, weil die Organisationserlasse über den - auch personalvertretungsrechtlich erheblichen - Aufgabenbereich entscheiden und damit auch die Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 BPersVG festlegen. Jeder Änderung der Organisation folgt zwangsläufig auch eine entsprechende Bildung der Personal Vertretung.

24

Wie sich aus dem für die Abgrenzung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personal- und Gebührniswesens der Arbeitnehmer der Bundeswehr maßgebenden Erlaß des Bundesministers der Verteidigung (Abgrenzungserlaß) vom 3. März 1972 (VMBl S. 123) ergibt, ist zwischen den der Bundeswehrverwaltung angehörenden personal- und gebührnisbearbeitenden Dienststellen und den Beschäftigungsdienststellen zu unterscheiden. Bei den letzteren handelt es sich um zivile und militärische Dienststellen im Bereich des Bundesministers der Verteidigung, bei denen die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz haben. Diesen Beschäftigungsdienststellen sind nach Abschnitt B des Abgrenzungserlasses eine Reihe von Zuständigkeiten übertragen, die entweder die Vorentscheidung in den von den personalbearbeitenden Dienststellen der Bundeswehrverwaltung zu regelnden Angelegenheiten (Abschnitt A des Abgrenzungserlasses) oder aber, wie schon das Beschwerdegericht dargelegt hat, Angelegenheiten sozialer Art betreffen, die den Beschäftigungsdienststellen zur selbständigen Erledigung zugewiesen sind, so z.B. die unter Nr. 33 des Abgrenzungserlasses erwähnte Zuweisung des Arbeitsplatzes, die Regelung des Dienstbetriebes, hier Dienstaufsicht, der Arbeitseinteilung und der Pest Setzung der Arbeitszeit (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Beginn und Ende der dazwischenliegenden Pausen). Ihnen steht also grundsätzlich die Ausübung des dem Arbeitgeber zukommenden Direktionsrechts zu. Damit haben sie alle das Zivilpersonal betreffenden Angelegenheiten zu erledigen, die durch die Trennung der Bundeswehrverwaltung von den Streitkräften einer militärischen Dienststelle als Beschäftigungsdienststelle noch verbleiben können.

25

Damit ist jedoch noch nicht entschieden, ob das Regiment oder die Staffeln, Depots, Kompanien und Werften Beschäftigungsdienststellen sind. Der Erlaß selbst führt die Beschäftigungsdienststellen nicht auf, wie es der Erlaß des Bundesministers der Verteidigung über die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer der dem Bundesminister der Verteidigung nachgeordneten Dienststellen im Inland vom 10. Juni 1968 (VMBl S. 306) in der Fassung der Erlasse vom 14. Juli 1969 (VMBl S. 316) und vom 9. Februar 1971 (VMBl S. 160) hinsichtlich der personalbearbeitenden Dienststellen tut. Er bestimmt vielmehr ganz allgemein, daß als Beschäftigungsdienststellen diejenigen zivilen und militärischen Dienststellen anzusehen sind, bei denen die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz haben. Das ist im vorliegenden Fall jedoch nicht das Luftwaffenversorgungsregiment 2; Beschäftigungsdienststellen sind vielmehr die Depots, Staffeln, Kompanien und Werften des Regiments.

26

Das ergibt sich daraus, daß für jede dieser Einheiten ein eigener Stellenplan für das Zivilpersonal besteht. Damit ist der Arbeitsplatz der jeweiligen Einheit, nicht aber dem Regiment zugeordnet. Die Meinung, daß die entsprechenden Organisations- und Stärke- und Ausrüstungsnachweisungen (OSTAN) kein Kriterium für die Dienststelleneigenschaft der betreffenden Einheiten seien, stützt sich auf die unzutreffende Annahme, auch der kleinste militärische Trupp habe eine OSTAN. Die Organisations- und Stärke- und Ausrüstungsnachweisungen sowie die Stellenpläne des zivilen Personals sind getrennt nach Staffeln, Depots, Kompanien und Werften aufgestellt und bezeichnen diese Einheiten als Dienststellen. Sie erfassen auch die kleinsten Gruppen innerhalb dieser Dienststellen, aber nur in ihrer Eingliederung in die organisatorische Einheit. Der Antragsteller begründet seine gegenteilige Auffassung damit, die Werften seien, da es ohne sie kein Luftwaffenversorgungsregiment geben könne, nur Teile dieses Regiments; es fehle sonst an einer militärischen Dienststelle, die das Regiment selbst darstelle. Mit diesen Ausführungen verkennt der Antragsteller jedoch, worauf das Beschwerdegericht bereits zutreffend hingewiesen hat, die Begriffe "Dienststelle" und "Verband". Der "Verband" ist eine durch die Kriegsgliederung bedingte Zusammenfassung von Stab und unterstellten Einheiten, die im allgemeinen einer Waffengattung angehören. Im vorliegenden Falle geht es nicht um den militärischen Einsatz eines Verbandes und die dadurch bedingten Befehls- und Unterstellungsverhältnisse, sondern um das Beschäftigungsverhältnis der zivilen Kräfte innerhalb militärischer Einheiten.

27

Daß die bereits erwähnte eingeschränkte Zuständigkeit der Beschäftigungsdienststellen auf den Gebiet der Personalmaßnahmen nicht dazu führt, daß diesen Dienststellen jeder Einfluß auf die von den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung zu treffende Personalmaßnahme genommen ist, und daß auch die bei diesen Beschäftigungsstellen gebildete Personalvertretung wirksamen Einfluß auf die zu treffenden Maßnahmen nehmen kann, ergibt sich aus § 92 Nr. 1 BPersVG. Verden personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, mit Wirkung für solche Beschäftigte getroffen, die bei einer der entscheidenden Dienststelle nicht nachgeordneten Dienststelle tätig sind, ist abweichend von § 82 Abs. 5 BPersVG der örtliche Personalrat der betroffenen Dienststelle von deren Leiter zu beteiligen. Die Beteiligung des Personalrats der betroffenen Dienststelle setzt voraus, daß zuvor zwischen dem Leiter der entscheidenden Dienststelle und dem Leiter der betroffenen Dienststelle Einvernehmen über die beabsichtigte Maßnahme hergestellt ist (vgl. hierzu Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1975 - BVerwG 7 P 12.73 - [Buchholz 238.3 A § 92 BPersVG Nr. 1]). Soll z.B. eine personelle Maßnahme (Einstellung, Höhergruppierung u.a.) für einen bei einer Werft des Luftwaffenversorgungsregiments 2 beschäftigten Angestellten erfolgen, so ist für diese Entscheidung der Leiter der Standortverwaltung zuständig, obwohl die Werft keine nachgeordnete Dienststelle der Standortverwaltung ist. Der Personalrat der Standortverwaltung hat aber keine Zuständigkeit, da der betroffene Angestellte nicht zum Kreis der von ihm vertretenen Beschäftigten zählt. Hier ist nunmehr nach § 92 Nr. 1 BPersVG der örtliche Personalrat der Werft von deren Leiter zu beteiligen; dieser ist dabei an das mit dem Leiter der Standortverwaltung herbeigeführte Einvernehmen gebunden. Auch daraus folgt, daß die Bildung von Personalräten bei den Depots, Staffeln, Kompanien und Werften des Regiments durchaus sinnvoll ist und auch zu einer wirksamen Wahrnehmung der den Personalvertretungen nach dem Gesetz zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben führt.

28

Sind die Staffeln, Depots, Kompanien und Werften des Luftwaffenversorgungsregiments 2 selbständige Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPersVG, so kommt die Bildung eines Gesamtpersonalrats für das Regiment nicht in Betracht.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Fischer
Dr. Franke
Dr. Schinkel