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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.11.1968, Az.: BVerwG IV B 93.68

Feststellung der Erteilung einer beantragten Bodenverkehrsgenehmigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.11.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV B 93.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 16458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main
VGH Hessen - 09.02.1968 - AZ: VGH IV OE 25/67

Amtlicher Leitsatz

Im Unterschied zur Rechtslage bei der als erteilt geltenden Bodenverkehrsgenehmigung (§ 23 Abs. 2 Satz 1, zweite Alternative BBauG) ist bei genehmigungsfreien Rechtsvorgängen (a.a.O. erste Alternative) eine auf die Feststellung dieser Tatsache gerichtete Klage nicht deshalb nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, weil der Betroffene die Erteilung einer Bescheinigung nach§ 23 Abs. 2 BBauG verlangen und diesen Anspruch erforderlichenfalls im Wege der Leistungsklage verfolgen kann.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Februar 1968 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat entgegen dem Beschwerdevorbringen der Klägerinnen keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Das Berufungsgericht hat die Klage in den Anträgen zu 3) und 4) mit der Begründung abgewiesen, daß es an einer Verletzung von Rechten der Klägerinnen fehle. Der Ehemann der Klägerin zu 1) habe seinerzeit die Teilungsgenehmigung im eigenen Namen beantragt; an ihn seien auch die ablehnenden Bescheide gerichtet worden. Ihn dennoch nachträglich als Bevollmächtigten der Klägerinnen zu behandeln, müsse ausscheiden, weil dies "im krassen Gegensatz zu dem Wortlaut und Inhalt des gestellten Antrages" sowie der weiteren innerhalb des Vorverfahrens abgegebenen Erklärungen stünde. Seien demnach die Klägerinnen an dem Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren gar nicht beteiligt gewesen, so könnten sie durch die Versagung der Genehmigung auch nicht in ihren Rechten verletzt worden sein.

3

Die gegen diese Würdigung gerichteten Einwendungen der Klägerinnen lassen für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nichts erkennen. Eine derart grundsätzliche Bedeutung erfordert u.a., daß die Klärung der durch die Rechtssache aufgeworfenen Fragen von allgemeinem, den Einzelfall überschreitendem Interesse ist. Daran fehlt es, wenn - wie hier - das angefochtene Urteil ausschlaggebend auf einer Wertung der konkreten Umstände beruht und eben deshalb einer Verallgemeinerung nicht zugänglich ist. Die Beantwortung der Frage, ob der Akteninhalt die Annahme zuläßt, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) als Bevollmächtigter gehandelt hat, ist einzig für die Entscheidung des vorliegenden Falles bedeutsam. Das räumen imübrigen auch die Klägerinnen ein. Unter diesen Umständen kann es jedoch ebensowenig darauf ankommen, daß, wie die Klägerinnen meinen, die Tatsache der Bevollmächtigung durch die Klage offengelegt worden sei und die Beklagte dem nicht widersprochen habe. Wenn feststeht, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) ursprünglich nicht als Bevollmächtigter tätig geworden ist, ändert an den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen auch die nachträgliche Offenlegung einer Vollmacht nichts. Sie zeigt vielmehr allenfalls, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) in Vollmacht hätte handeln können. Davon aber hängt die Entscheidung nicht ab.

4

Entsprechendes gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, der Klageantrag zu 1) sei wegen fehlenden Vorverfahrens unzulässig. Daß eine Klageänderung in Gestalt der nachträglichen Einführung eines (weiteren) Verpflichtungsantrages als solche die Erforderlichkeit des Vorverfahrens nicht berührt, steht außer Frage. Ebenso verbieten sich auf der Grundlage der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) das im Zusammenhange mit dem Klageantrag zu 3) notwendige Antrags- und Widerspruchsverfahren im eigenen Namen betrieben hat, Erwägungen darüber, ob in diesem Antrags- und Widerspruchsverfahren gleichzeitig das Vorverfahren für den Klageantrag zu 1) zu sehen sein könnte. Soweit sich endlich drittens die Frage stellt, ob das Prozeßverhalten der Beteiligten das Vorverfahren ersetzt hat, scheidet eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wiederum deshalb aus, weil es für die Beantwortung dieser Frage maßgeblich nur auf die Würdigung der konkreten Umstände ankommt.

5

Mit dem Klageantrag zu 2) begehren die Klägerinnen die Feststellung, "daß die beantragte Bodenverkehrsgenehmigung als erteilt gilt". Das Berufungsgericht hat auch diesen Antrag für unzulässig gehalten, und zwar mit der Begründung, daß die mögliche Leistungsklage auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BBauG die auf das gleiche Ziel gerichtete Feststellungsklage ausschließe (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das wirft klärungsbedürftige Rechtsfragen ebenfalls nicht auf. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht müßte allerdings Bedenken begegnen, wenn es sich um einen Fall der anderen Alternative des § 23 Abs. 2 Satz 1 BBauG, d.h. um einen Rechts Vorgang handelte, der nach § 19 BBauG nicht genehmigungspflichtig ist. Diesen Fall kennzeichnet nämlich, daß der Betroffene einer Bescheinigung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BBauG nicht (notwendig) bedarf (vgl. § 23 Abs. 1 3BauG), es infolgedessen in seiner Freiheit steht, ob er um eine solche Bescheinigung nachsuchen will, und diese Freiheit es ausschließt, ihn über- die Anwendung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu einem Antrag nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BBauG zu zwingen. Der hier interessierende Fall einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, daß die (erforderliche) Bodenverkehrsgenehmigung als erteilt gilt, liegt jedoch anders. Bei genehmigungsbedürftigen Rechtsvorgängen darf das Grundbuchamt eine Eintragung erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder eine Bescheinigung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BBauG vorliegt (§ 23 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BBauG). Angesichts dieser Rechtslage gebietet sich in der Tat die Anwendung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen denkbar ist, das trotz möglicher Leistungsklage für die Zulässigkeit (auch) einer Feststellungsklage sprechen könnte.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Klein
Dr. Weyreuther