Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.06.1986, Az.: IVa ZR 251/85
Ablehnung einer Revision wegen fehlenden Erfolgsaussichten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.06.1986
- Aktenzeichen
- IVa ZR 251/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 14872
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 09.10.1985
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Makler Bruno von S., H. weg ..., M./Oberbayern
Prozessgegner
Bauunternehmer Hans Z., J. H., G.
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfsam
18. Juni 1986
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Oktober 1985 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: 262.080,- DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39), da die angefochtene Entscheidung jedenfalls durch ihre Hauptbegründung getragen wird. Eine aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 18. Januar 1974 etwa anzunehmende Rahmenvereinbarung der Parteien könnte angesichts des Wortlauts von § 652 BGB nicht ohne eine vom Kläger zu beweisende Abänderung auch den Nachweis einer Erwerbsmöglichkeit im Wege der Zwangsversteigerung provisionspflichtig machen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 262.080,- DM
Rottmüller
Dr. Lang
Dehner
Dr. Zopfs