Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.06.1976, Az.: 1 ABR 116/74
Einblicksrecht; Betriebsrat; Bruttolohnlisten; Gehaltslisten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.06.1976
- Aktenzeichen
- 1 ABR 116/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 10087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Berlin 01.04.1974 - 6 BV 1/74
- LAG Berlin 13.09.1974 - 3 TaBV 5/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1976, 1223
- DB 1976, 1773 (Volltext mit red./amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen seines Einblicksrechts nach § 80 Abs. 2 BetrVG jeweils Fotokopien der Bruttolohn- und -gehaltslisten zeitweise zur Verfügung zu stellen.
2. In kleineren Betrieben hat der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes von ihm beauftragtes Mitglied - in Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß gebildet ist, der Betriebsausschuß - das Recht, sich Notizen über die Bruttolohn- und -gehaltslisten zu machen.