Bundesfinanzhof
Urt. v. 09.02.1966, Az.: I 244/63
Gewöhnlicher Aufenthalt eines Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in Berlin (Ost), der in Berlin (West) ein Gewerbe betreibt; Gewöhnlicher Aufenthalt eines Steuerpflichtigen; Rückkehr nach Berlin (Ost) zumÜbernachten; Tatbestandsmerkmale "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" als alternativ gleichwertige Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 09.02.1966
- Aktenzeichen
- I 244/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 EStG
- § 13 StAnpG
- § 14 StAnpG
Fundstellen
- BFHE 85, 540 - 542
- BStBl III 1966, 522
- DStR 1966, 436 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Stpfl. mit Wohnsitz in Berlin (Ost), der in Berlin (West) ein Gewerbe betreibt, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Berlin (West), wenn er zum Übernachten regelmäßig nach Berlin (Ost) zurückkehrt.
Ein Stpfl. mit Wohnsitz in Berlin (Ost), der in Berlin (West) ein Gewerbe betreibt, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Berlin (West), wenn er zum Übernachten regelmäßig nach Berlin (Ost) zurückkehrt.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Revisionskläger (Steuerpflichtige - Stpfl. -) im Veranlagungszeitraum 1960 unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig war.
Der Stpfl. wohnte während des ganzen Veranlagungszeitraums 1960 mit seiner mehrköpfigen Familie im Sowjetsektor Berlins. Er fuhr täglich nach Berlin (West), wo er eine Drogerie betrieb und kehrte regelmäßig zum Übernachten in seine in Berlin (Ost) gelegene Familienwohnung zurück. Anfang 1961 gab der Stpfl. Wohnung und Geschält in Berlin auf und ließ sich im Saargebiet nieder.
Bei der Einkommensteuerveranlagung 1960 behandelte der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Stpfl. gemäß § 1 Abs. 3 EStG als beschränkt steuerpflichtig.
Die Sprungberufung, mit welcher der Stpfl. die Veranlagung als unbeschränkt Steuerpflichtiger begehrte, blieb erfolglos; das Verwaltungsgericht (VG) hat folgendes ausgeführt:
Die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht seien nicht erfüllt, weil der Stpfl. im streitigen Veranlagungszeitraum weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin (West) gehabt habe. Seinen Wohnsitz habe er allein in Berlin (Ost) gehabt. Einen zweiten Wohnsitz in Berlin (West) hätte der Stpfl. selbst dann nicht gehabt, wenn er in seiner Drogerie eine Übernachtungsmöglichkeit gehabt und benutzt hätte. Der Wohnsitz in Berlin (Ost) sei dem Stpfl. auch angesichts des geteilten Berlins steuerlich zuzurechnen, da er es im streitigen Veranlagungszeitraum trotz aller Schwierigkeiten in der Hand gehabt habe, einen neuen Wohnsitz in Berlin (West) oder im Bundesgebiet zu begründen. Entfalle demnach ein Wohnsitz in Berlin (West), so fehle im Streitjahr auch die zur Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht genügende Alternativvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts in Berlin (West). Der Begriff des gewöhlichen Aufenthalts erfordere nämlich mehr, als sich nur tagsüber regelmäßig an einem bestimmten Ort aufzuhalten.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde (Revision), zu deren Begründung der Stpfl. folgendes ausführt:
Das VG hätte der von ihm für erheblich gehaltenen Frage, ob der Stpfl. in seiner in Berlin (West) belegenen Drogerie eine Schlafmöglichkeit gehabt und benutzt habe, durch weitere Sachaufklärung nachgehen müssen. Bei der Rechtsanwendung habe das VG zu Unrecht die gleichrangigen Tatbestandsmerkmale "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" als ungleichwertig behandelt. Unter Berücksichtigung der im Steuerrecht grundsätzlich vorrangigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hätte das VG den gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin (West) bejahen müssen, weil der Stpfl. mit diesem Teil der Stadt durch seine dortige wirtschaftliche Existenzgrundlage beruflich und zeitlich in besonderer Weise verbunden gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das VG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Stpfl. im Streitjahr beschränkt steuerpflichtig war.
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung geht fehl. Das VG durfte von seinem Standpunkt aus die aufgeworfene Tatfrage unbeantwortet lassen, weil es hierauf für die Entscheidung nicht ankam. Auch die weiteren Rügen des Stpfl. sind unbegründet: Das VG hat entgegen der Meinung des Stpfl. ausdrücklich die beiden Tatbestandsmerkmale "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" als alternativ gleichwertige Voraussetzungen der begehrten unbeschränkten Steuerpflicht behandelt. Eine unbeschränkte Steuerpflicht hat das VG indessen mit Recht verneint, weil der Stpfl. im Streitjahr weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes (GG) und in Berlin (West), sondern sowohl den alleinigen Wohnsitz als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem zum einkommensteuerrechtlichen Inland gehörenden Berlin (Ost) als einem Gebiet hatte, in dem Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des GG oder in Berlin (West) als beschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 EStG). Er steht damit steuerlich einer natürlichen Person gleich, die mit ihren inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig ist, weil sie im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Daß der Stpfl. seinen einzigen Wohnsitz in Berlin (Ost) trotz der besonderen Verhältnisse in Berlin steuerlich gelten lassen muß, hat das VG in Würdigung der örtlichen und zeitlichen Umstände rechtsfehlerfrei bejaht.
Es hat auch zu Recht die Voraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthalts in Berlin (West) verneint: Nach der in § 14 StAnpG gegebenen Bestimmung dieses in § 1 EStG verwandten Begriffs hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Angesichts dieser dehnbaren Begriffsbestimmung läßt sich nicht allgemeingültig sagen, wo das vorübergehende Verweilen aufhört und der ständige (= gewöhnliche) Aufenthalt beginnt. Die Abgrenzung ist nach dem Gesamtbild der Umstände des Einzelfalls zu treffen. Da ein Steuerpflichtiger zwar mehrere Wohnsitze, aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann (vgl. § 13 StAnpG "einen Wohnsitz", § 14 StAnpG "den gewöhnlichen Aufenthalt"; so auch Gutachten des Reichsfinanzhofs - RFH - Gr. S. D 3/40 vom 19. Oktober 1940, Slg. Bd. 49 S. 186; Blümich-Falk, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 1 Anm. 7; Grass in Hartmann-Böttcher, Großkommentar zur Einkommensteuer, § 1 Anm. 6; a. A. Becker-Riewald-Koch, Reichsabgabenordnung, § 14 Anm. 8), mußte sich die Vorinstanz zwischen Berlin (West) und Berlin (Ost) als dem gewöhnlichen Aufenthalt des Stpfl. entscheiden. Wenn die Vorinstanz keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin (West) angenommen hat, so ist dem aus folgenden Gründen beizustimmen: Zwar ist es richtig, daß der Stpfl. mit Berlin (West) durch seine dort befindliche wirtschaftliche Existenzgrundlage beruflich und zeitlich in besonderer Weise verbunden war. Dieser Umstand tritt jedoch zurück gegenüber der stärkeren persönlichen und familiären Bindung zu Berlin (Ost), die sich tatsächlich - unbeschadet der politischen Gesinnung des Stpfl. - darin äußerte, daß der Stpfl. nach Geschäftsschluß in Berlin (West) regelmäßig zu seiner Familie in die in Berlin (Ost) belegene Wohnung zurückkehrte. Die Anwesenheit des Stpfl. in Berlin (West) nur während des Tages genügt nicht, um dort einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Steuerrechts zu begründen (so auch Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 1 Anm. 15 für die rechtsähnlich liegenden Inland/Ausland-Fälle). Das gefundene Ergebnis wird bestätigt durch die Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) betreffend die Steuerpflicht der sog. Grenzgänger. Diese Fälle sind mit dem Streitfall insofern rechtlich vergleichbar, als der Gesetzgeber in § 1 EStG die innerdeutschen Ost/West-Fälle steuerrechtlich im wesentlichen wie Inland/Ausland-Fälle behandelt. Nach dem Urteil des BFH VI 334/63 U vom 5. Februar 1965 (BFH 82, 290; BStBl III 1965, 352) haben Grenzgänger, d.h. Personen, die sich an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort über die Grenze an ihre Arbeitsstätte begeben und nach Arbeitsschluß täglich wieder in ihren Wohnort zurückkehren (vgl. Urteil des BFH VI 119/61 U vom 1. März 1963, BFH 76, 580; BStBl III 1963, 212), im Inland nicht schon deswegen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, weil sie sich während der Arbeitszeit im Inland aufhalten.