Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.2008, Az.: 2 StR 161/08
Aufhebung des Maßregelausspruchs mit der Folge der sofortigen Entlassung aus der einstweiligen Unterbringung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.07.2008
- Aktenzeichen
- 2 StR 161/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 17700
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Frankfurt am Main - 30.07.2007 - AZ: 3550 Js 245904/06
- OLG Frankfurt am Main - 05.12.2007 - AZ: 1 Ws 139/07
- OLG Frankfurt am Main - 05.12.2007 - AZ: 1 HEs 151/07
- LG Frankfurt am Main - 18.12.2007 - AZ: 5/04 KLs - 3550 Js 245904/06 (33/07)
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchte Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Frankfurt (Main) vom 30. Juli 2007 - 3550 Js 245904/06 -, abgeändert durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 5. Dezember 2007 - 1 HEs 151/07 und 1 Ws 139/07 - und des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 18. Dezember 2007 - 5/04 KLs - 3550 Js 245904/06 (33/07) -, wird aufgehoben.
Der Angeklagte ist in dieser Sache sofort aus der einstweiligen Unterbringung zu entlassen.
Gründe
Der Senat hat durch Beschluss vom heutigen Tage das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 18.12.2007, durch das der Angeklagte wegen versuchter Nötigung und wegen Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden ist und durch das seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, im Maßregelausspruch aufgehoben und hat beschlossen, dass der Maßregelausspruch entfällt. Die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung liegen damit nicht mehr vor. Die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten ist bereits durch die Anrechnung der seit dem 5. Mai 2007 andauernden Vollstreckung von Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung verbüßt.
Der Senat hebt deshalb gemäß §§ 126a Abs. 2 Satz 1, 126 Abs. 3 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO den Unterbringungsbefehl sowie die ihn modifizierenden Beschlüsse auf.
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