Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.12.1988, Az.: V S 6/88
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 21.12.1988
- Aktenzeichen
- V S 6/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 21214
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1990, 180
Gründe
1
Der Kläger hat zwar das Aussetzungsverfahren für erledigt erklärt, weil das Finanzamt (FA) dem Antrag entsprochen hat. Die Erledigungserklärung hat aber keine Wirkung, weil der Kläger die Zugangsvoraussetzungen des Art. 3 § 7 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit für den Aussetzungsantrag bezüglich des Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof nicht eingehalten hat. Weder hat er zuvor einen Aussetzungsantrag bezüglich der Dauer des Revisionsverfahrens beim FA gestellt noch hat das FA (vorher) zu erkennen gegeben, es werde die Vollziehung nicht aussetzen. Der Antrag war daher unzulässig.