Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1990, Az.: III ZR 59/89
Nichtannahme der Revision; Haftung eines Landes als Krankenhausträger für die Ärzte und sonstigen Bediensteten; Qualifizierung der Einweisung eines Patienten als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1990
- Aktenzeichen
- III ZR 59/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 15341
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 17.01.1989 - AZ: 16 U 82/88
Prozessführer
Rentner Ulrich H., L. straße 3, H.
Prozessgegner
Land Niedersachsen,
vertreten durch das Landessozialamt Niedersachsen, D. 1, H.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 12. Juli 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Januar 1989 - 16 U 82/88 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 58.357 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Es kann dahinstehen, ob die Beziehung zwischen dem Kläger und dem Landeskrankenhaus des beklagten Landes nach Aufhebung der Einweisung des Klägers durch den Beschluß des Amtsgerichts Holzminden vom 9. September 1977 noch öffentlich-rechtlicher Natur war, wie das Berufungsgericht meint, oder ob sie im Hinblick darauf, daß das Amtsgericht die Voraussetzungen der §§ 9, 10 SOG nicht mehr als gegeben angesehen hat, als privatrechtlich zu beurteilen ist. In jedem Falle haftet das beklagte Land als Krankenhausträger für die Ärzte und sonstigen Bediensteten des Landeskrankenhauses, sei es als für seine Amtsträger, sei es als für seine Erfüllungsgehilfen. Inhaltlich erlegt der Krankenhausaufnahmevertrag dem Krankenhausträger Schutz- und Fürsorgepflichten auf, die ebensoweit reichen wie eine etwaige Amtspflicht (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1989 - III ZR 63/88 - BGHR GG Art. 34 Satz 1 Heilbehandlung 2 = VersR 1989, 1085).
Die Verletzung einer solchen Schutz- und Fürsorgepflicht ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch zu verneinen. Danach handelte es sich bei den Dr. Ko. und Frau Kn. zur Last gelegten Äußerungen aus der Sicht des Klägers erkennbar nicht um eine Rentenberatung durch dazu kompetente Fachleute mit dem Anspruch auf Richtigkeit; Dr. Ko. und Frau Kn. wollten dem Kläger mit den umstrittenen Erklärungen ersichtlich nicht fachkundigen Rechtsrat erteilen, sondern ihm klarmachen, daß sie der Ansicht seien, er sei zur Stellung eines Rentenantrages noch zu jung, er solle lieber sein Studium fortsetzen; das war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus damaliger Sicht ein berechtigtes medizinisches bzw. sozialtherapeutisches Anliegen.
Daß der Kläger durch die behaupteten Äußerungen etwa von einem konkret beabsichtigten Rentenantrag abgehalten worden sei, ist von ihm nicht substantiiert vorgetragen worden.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 58.357 DM.
Engelhardt
Werp
Rinne
Wurm