Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.2007, Az.: IX ZR 102/06
Verpflichtung eines Steuerberaters zur Verfolgung von Entwicklungen des Steuerrechts in der Tagespresse; Pflicht zum regelmäßigen Lesen der Zeitschrift "Capital"; Beginn der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus einem Steuerberatervertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.2007
- Aktenzeichen
- IX ZR 102/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 15861
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 23.05.2005 - AZ: 5 O 554/04
- OLG Hamm - 17.02.2006 - AZ: 25 U 115/05
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 2007, 1400-1401 (Volltext mit amtl. LS)
- DStZ 2007, 583 (Kurzinformation)
- EWiR 2007, 459 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- GuT 2007, 176
- KP 2007, 165
- StuB 2007, 716
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer,
die Richter Dr. Ganter und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 29. März 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Februar 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 143.327,10 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, regelmäßig die Zeitschrift "Capital" zu lesen. Der Bundesgerichtshof hat eine Verpflichtung des Steuerberaters erwogen, Entwicklungen des Steuerrechts auch in der Tagespresse zu verfolgen, wenn Fachzeitschriften nicht die notwendige Aktualität verbürgen (Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 472/00, NJW 2004, 3487 [BGH 15.07.2004 - IX ZR 472/00]). Ein nur alle zwei Wochen erscheinendes Anlegermagazin ist keine wesentliche Informationsquelle in diesem Sinne.
Etwaige Ansprüche der Klägerin sind außerdem verjährt (§ 68 StBerG). Die Steuerbelastung, derentwegen die Klägerin Schadensersatz verlangt, ist mit der Bestandskraft des Steuerbescheides endgültig geworden. Dass der Schaden erst mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 als solcher erkennbar wurde, ändert daran nichts; denn die Verjährungsfrist des § 68 StBerG begann in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden war. Die Voraussetzungen eines Sekundäranspruchs sind in den Tatsacheninstanzen nicht dargelegt worden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 143.327,10 Euro festgesetzt.
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer