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§ 14 LaplaG - Raumverträglichkeitsprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG) 
Amtliche Abkürzung
LaplaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Die Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung richtet sich nach § 15 und § 16 ROG, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.

(2) Zuständig für die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen für Vorhaben nach § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) (BGBl. I S. 212), ist die Landesplanungsbehörde.