Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.05.1991, Az.: IV ZA 5/91
Unterbrechung eines anhängigen Verfahrens wegen krankhafter Querulanz; Verlust der Prozessfähigkeit; Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1991
- Aktenzeichen
- IV ZA 5/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 15665
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig-Holstein - 18.04.1991
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Kaufmann Jörg K., K., D.,
Prozessgegner
die C. V. A., C.-Allee 10-20, K.,
vertreten durch den Vorstand, ebenda,
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh und
die Richter Rottmüller, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer
am 29. Mai 1991 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Revision gegen das Zwischenurteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. April 1991 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Durch das vom Kläger bekämpfte Zwischenurteil hat das Berufungsgericht festgestellt, daß gemäß §§ 241 Abs. 1, 52 ZPO die Unterbrechung des Verfahrens eingetreten ist. Nach seinen Feststellungen hat der Kläger im Laufe des Rechtsstreits infolge krankhafter Querulanz seine Prozeßfähigkeit für diesen Rechtsstreit verloren. Dagegen wendet sich der Kläger mit verschiedenen, von ihm selbst verfaßten Eingaben.
Er beantragt Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Revision und bittet um sofortige Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Prozeßkostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden. Die von ihm gegen dieses Zwischenurteil beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Revisionsinstanz hat keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 ZPO). Ein Zwischenurteil ist nur dann mit einem Rechtsmittel anfechtbar, wenn mit ihm gemäß § 280 ZPOüber die Zulässigkeit der Klage entschieden wird (BGH Urteil vom 16.10.1984 - VI ZR 14/83 - VersR 1985, 44 = ZIP 1985, 58 unter III). Das vorliegende Zwischenurteil kann daher nur zusammen mit dem Endurteil dem Rechtsmittelgericht zur Überprüfung vorgelegt werden (BGHZ 102, 232ff. [BGH 25.11.1987 - IVa ZR 135/86]).
Bei dieser Sach- und Rechtslage bleibt zur Zeit für den Kläger nur die Möglichkeit, daß für ihn ein Prozeßpfleger bestellt wird, dessen Sache es sein wird, für die anwaltliche Vertretung des Klägers zu sorgen (§ 121 Abs. 4 ZPO).
Rottmüller,
Dr. Zopfs,
Dr. Ritter,
Römer