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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.04.1974, Az.: 2 BvR 784/73

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid; Zustellungen; Zeit des Urlaubs; Versäumungsgrund; Erklärung des Betroffenen; Geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
02.04.1974
Aktenzeichen
2 BvR 784/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 11022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Viersen 13.09.1973 - 5 OWi 269/73
LG Mönchengladbach 01.10.1973 - 10 Qs 435/73 (4)

Fundstellen

  • BVerfGE 37, 100 - 104
  • MDR 1974, 822-823 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Erst der Einspruch und nur dieser eröffnet im Bußgeldverfahren gegen den Bußgeldbescheid dem Betroffenen die Möglichkeit,die Anrufung eines Gerichts gegen eine ihn belastende Maßnahme einer Verwaltungsbehörde zu vollziehen.

2. Für die Zeit des Urlaubs muß derjenige keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen treffen, wer eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend während eines Urlaubs nicht benutzt.

3. Wenn es sich um einen ausgesprochen naheliegenden, der Lebenserfahrung entsprechenden Versäumungsgrund handelt und kein Anlaß besteht, an der Wahrscheinlichkeit des vorgebrachten Sachverhalts zu zweifeln muß eine schlichte Erklärung des Betroffenen dann als geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden.