Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.04.1974, Az.: 2 BvR 784/73
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid; Zustellungen; Zeit des Urlaubs; Versäumungsgrund; Erklärung des Betroffenen; Geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 02.04.1974
- Aktenzeichen
- 2 BvR 784/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 11022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Viersen 13.09.1973 - 5 OWi 269/73
- LG Mönchengladbach 01.10.1973 - 10 Qs 435/73 (4)
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 37, 100 - 104
- MDR 1974, 822-823 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Erst der Einspruch und nur dieser eröffnet im Bußgeldverfahren gegen den Bußgeldbescheid dem Betroffenen die Möglichkeit,die Anrufung eines Gerichts gegen eine ihn belastende Maßnahme einer Verwaltungsbehörde zu vollziehen.
2. Für die Zeit des Urlaubs muß derjenige keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen treffen, wer eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend während eines Urlaubs nicht benutzt.
3. Wenn es sich um einen ausgesprochen naheliegenden, der Lebenserfahrung entsprechenden Versäumungsgrund handelt und kein Anlaß besteht, an der Wahrscheinlichkeit des vorgebrachten Sachverhalts zu zweifeln muß eine schlichte Erklärung des Betroffenen dann als geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden.