Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.02.2026, Az.: 4 StR 427/25
Aufhebung des Urteils des LG Verurteilung wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung ( Fall II.1.b.bb. ) auf Revision der Angeklagten; Kein tragfähiger Beleg des Tatentschlusses; Fehlende Annahme bedingten Vorsatzes wegen lückenhafter Beweiserwägungen zur voluntativen Seite
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.2026
- Aktenzeichen
- 4 StR 427/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:260226B4STR427.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 02.05.2025 - AZ: 8 KLs-71 Js 4217/24-3/25
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Besonders schwerer räuberischer Diebstahl u.a.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
War zwingender Bestandteil des verfolgten Gesamtplans die Auslösung eines Feueralarms und eine Befassung von Personal mit der Beseitigung des Brandherdes, bedarf es unter diesen Umständen umfassender Prüfung, ob der Angeklagte ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraute, dass der tatbestandliche Erfolg der schweren Brandstiftung nicht eintreten wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Angeklagte tatsächlich und unmittelbar das Personal nach der Brandlegung informiert.
- 2.
Der Rücktritt von einem beendeten Versuch setzt voraus, dass der Täter aus freien Stücken den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbricht. Der Umstand, dass der Täter ein mit der Versuchshandlung verfolgtes außertatbestandliches Ziel bereits erreicht hat, rechtfertigt weder die Annahme eines Fehlschlags noch der Unfreiwilligkeit. Danach wird das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der schweren Brandstiftung nicht ohne Weiteres mit der Begründung verneint werden können, dass der verklausulierte Hinweis "auf ein Problem in ihrem Zimmer" in der Vorstellung des Angeklagten nicht Ausdruck einer vollständigen Aufgabe des Tatplans gewesen sei, sondern das Ergebnis von dessen unverändertem Fortbestehen.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. Mai 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit die Angeklagte im Fall II.1.b.bb. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die bestehen bleiben,
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
- c)
im Maßregelausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls, Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Zudem hat es ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung im Fall II.1.b.bb. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil der Tatentschluss der Angeklagten zur Begehung einer schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB nicht tragfähig belegt ist.
a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen befand sich die an einer schweren Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit hirnorganischer Ursache leidende Angeklagte in geschlossener Unterbringung und beabsichtigte, sich dieser durch Flucht zu entziehen. Hierzu fasste sie den Plan, in ihrem Patientenzimmer ein Feuer zu legen, um durch die Auslösung des Feueralarms eine Ablenkungssituation zu schaffen, die die Aufmerksamkeit des Klinikpersonals binden und ihr - begünstigt durch die automatische Türöffnung in der Alarmsituation - die Flucht ermöglichen würde. In Umsetzung dieses Vorhabens besprühte sie Papier mit Deo-Spray, legte es unterhalb des Fensters ihres Patientenzimmers aus, zündete es an und öffnete das Fenster auf Kippfunktion, damit das Feuer zu dessen Ausbreitung hinreichend Sauerstoff erhielt. Plangemäß geriet die Gardine in Brand. Die Angeklagte begab sich dann zu den diensthabenden Mitarbeiterinnen auf ihrer Station und teilte mit, dass mit ihrem Zimmer etwas nicht stimme. Hierdurch beabsichtigte die Angeklagte entsprechend ihrem unveränderten Plan eine frühzeitige Bindung und Ablenkung des Stationspersonals zum Zwecke der Verwirklichung ihrer unbemerkten Flucht. Den Mitarbeiterinnen gelang es, den Brandherd auf dem Boden und an den Gardinen mittels eines Feuerlöschers zu löschen, wobei eine Mitarbeiterin eine behandlungsbedürftige Rauchvergiftung erlitt. Die Angeklagte wurde gefasst, bevor es ihr gelang, das Gebäude zu verlassen. Die Angeklagte war sich im Zuge der Umsetzung ihres Fluchtplans beim Anzünden des Papiers darüber bewusst, dass dieser mit Gefahren verbunden war. So hielt sie es zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass aufgrund der Entzündung der Brandherde und des Übergriffs auf die Fenstergardinen es auch zu einem weiter gehenden Übergriff des Feuers auf tragende Teile des Gebäudes kommen konnte. Im Rahmen der Beweiswürdigung zum Brandstiftungsvorsatz hat das Landgericht ausgeführt, dass aus dem Tatplan der Angeklagten "das Bewusstsein" folge, dass "sie selbst nicht verfügbar sein würde, um ein weiteres Ausbreiten des Feuers nach Ingangsetzung der objektiv gefährlichen Kausalkette sogleich zu verhindern und den Brandherd zu kontrollieren, da sie sonst ihren Fluchtplan nicht hätte umsetzen können." Dies belege, dass sie einen unkontrollierten Übergriff des Brandherdes auf wesentliche Gebäudeteile zumindest in Erwägung gezogen habe und ihr dies zur Umsetzung ihrer Flucht gleichgültig gewesen sei.
b) Die Verurteilung der Angeklagten im Fall II.1.b.bb. der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat einen Tatentschluss der Angeklagten zur schweren Brandstiftung nicht tragfähig belegt.
aa) Der Tatbestand eines versuchten Delikts verlangt in subjektiver Hinsicht (Tatentschluss) das Vorliegen einer vorsatzgleichen Vorstellung, die sich auf alle Umstände des äußeren Tatbestandes bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2023 - 4 StR 429/22 Rn. 24). Der Tatentschluss setzt daher voraus, dass der Täter den Taterfolg als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit dessen Eintritt abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Vorsatzelemente umfassend zu prüfen und ggf. durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Diese Prüfung erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich das Tatgericht mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivlage und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände - insbesondere die konkrete Angriffsweise - mit in Betracht zieht. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wenngleich nicht den alleinigen, so doch einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 Rn. 10 mwN; Urteil vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900, 2902 f.; Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88 Rn. 17 ff. mwN).
bb) Gemessen hieran hält die Annahme bedingten Vorsatzes rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beweiserwägungen zur voluntativen Seite sind lückenhaft.
Das Landgericht hat mögliche Auswirkungen des festgestellten Fluchtplans der Angeklagten nicht vorsatzkritisch bei der Prüfung des Willenselements erörtert, obwohl hierzu angesichts der getroffenen Feststellungen zum außertatbestandlichen Ziel der Flucht aus der Klinik Anlass bestand. Denn zwingender Bestandteil des von der Angeklagten verfolgten Gesamtplans war die Auslösung eines Feueralarms und eine Befassung von Personal mit der Beseitigung des Brandherdes im Patientenzimmer. Unter diesen Umständen bedurfte es umfassender Prüfung, ob die Angeklagte ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraute, dass der tatbestandliche Erfolg der schweren Brandstiftung nicht eintreten wird. Die Erwägungen des Landgerichts, wonach die Angeklagte selbst aufgrund ihres Fluchtplans nicht in der Lage sein würde, den Brandherd im Patientenzimmer zu kontrollieren, greifen angesichts der tatplangemäßen zeitnahen - und nach den Feststellungen auch tatsächlich erfolgten - Information von Stationspersonal durch die Angeklagte nach der Brandlegung zu kurz.
2. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Brandstiftung hat auch die Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen Körperverletzung zur Folge. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben
Die für diese Tat verhängte Einzelstrafe und in der Folge auch Gesamtfreiheitsstrafe verlieren damit ihre Grundlage und waren ebenfalls aufzuheben. Auch die angeordnete Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat danach keinen Bestand, da die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung eine wichtige Anlasstat betrifft.
Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Sollte das neue Tatgericht im Fall II.1.b.bb. der Urteilsgründe zu der Annahme gelangen, dass die Angeklagte mit einem auf die Begehung einer schweren Brandstiftung gerichteten Tatentschluss gehandelt hat und sie nach der letzten Ausführungshandlung davon ausgegangen ist, alles zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges getan zu haben (beendeter Versuch), wird erneut das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts zu prüfen sein. Von einem beendeten Versuch tritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB strafbefreiend zurück, wer freiwillig die Tatvollendung verhindert. Dies setzt voraus, dass der Täter aus freien Stücken den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbricht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2002 - 2 StR 251/02, BGHSt 48, 147, 152; Urteil vom 1. Februar 1989 - 2 StR 703/88, NJW 1989, 2068). Erweist sich das auf Erfolgsabwendung gerichtete Handeln des Versuchstäters als erfolgreich, kommt es nicht darauf an, ob ihm schnellere und sicherere Möglichkeiten zur Erfolgsabwendung zur Verfügung standen, denn das Erfordernis eines "ernsthaften Bemühens" gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für diesen Fall nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 4 StR 514/18 Rn. 14 mwN). Weiterhin ist zu beachten, dass Verschleierungsbemühungen einen Rücktritt nicht ausschließen, wenn die Verhinderung der Tatvollendung ein Teil dieser Bemühungen ist und nicht nur versehentlich eintritt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 4 StR 514/18 Rn. 16 mwN). Auch der Umstand, dass der Täter ein mit der Versuchshandlung verfolgtes außertatbestandliches Ziel bereits erreicht hat, rechtfertigt weder die Annahme eines Fehlschlags noch der Unfreiwilligkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 StR 284/19, NStZ 2020, 341 Rn. 11 mwN). Danach wird das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der schweren Brandstiftung nicht ohne Weiteres mit der Begründung verneint werden können, dass der verklausulierte Hinweis der Angeklagten "auf ein Problem in ihrem Zimmer" in ihrer Vorstellung nicht Ausdruck einer vollständigen Aufgabe ihres Tatplans gewesen sei, sondern das Ergebnis von dessen unverändertem Fortbestehen.
b) Sollte die neue Strafkammer einen Tatentschluss zur schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Alt. 1 StGB anders als die Strafkammer im ersten Rechtsgang verneinen, genügt die vorsätzliche Verursachung von brandbedingtem Sachschaden innerhalb eines Patientenzimmers einer Klinik für die Annahme einer teilweisen Zerstörung durch Brandlegung i.S.d. § 306a Abs. 1 Alt. 2 StGB nicht ohne Weiteres (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - 4 StR 58/23, juris Rn. 8).
Quentin