Hausfriedensbruch

Normen

§ 123 StGB

Information

1 Tatbestand

Hausfriedensbruch ist ein Straftatbestand des StGB:

Wegen Hausfriedensbruch wird bestraft, wer in die in § 123 StGB aufgeführten Räumlichkeiten widerrechtlich eindringt oder wer sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt. Geschützt sind:

  • die Wohnung/das Haus

  • die Geschäftsräume

  • das befriedete Besitztum

  • abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind

Das Betreten allgemein zugänglicher Geschäftsräume z.B. in Banken oder Supermärkten ist grundsätzlich nicht widerrechtlich.

Besondere Hinweise für Wohnungs- und Grundstückseigentümer:

Hat der Eigentümer eine Wohnung vermietet bzw. sein Grundstück verpachtet, steht das Hausrecht nicht mehr ihm, sondern dem Mieter bzw. dem Pächter zu, sodass er sich – um eine Strafbarkeit nach § 123 StGB zu vermeiden – nicht ohne Einverständnis des Berechtigten Zugang zu der Wohnung bzw. dem Hausgrundstück verschaffen darf.

2 Befriedetes Besitztum

Vom durch § 123 StGB geschützten Hausrecht umfasst ist auch das befriedete Besitztum.

Besitztum ist dann befriedet, wenn es von seinem berechtigten Inhaber in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert (OLG Düsseldorf 14.07.2003 – III-2 Ss 91/03 – 44/03 II, Rn. 7).

Hinweis:

Bedeutung hat diese Tatbestandsalternative insbesondere auch für den Nachbarschutz: So ist der Grundstückseigentümer durch die Aufnahme der Tatbestandsalternative des widerrechtlichen Eindringens in das »befriedete Besitztum« auch strafrechtlich vor unerwünschten Besuchen seines Nachbarn auf seinem (eingehegten) Grundstück geschützt. Ausnahmen bestehen für das sogenannte Hammerschlagsrecht.

Auch Dächer und andere Umgrenzungen, wie Außenwände und -türen nehmen an dem Schutz des von ihnen begrenzten Raumes teil (OLG Braunschweig 19.09.2024 – 1 ORs 13/24).

Zum befriedeten Besitztum gehören auch weitab vom Hause liegende Grundstücke. Entscheidend ist nur, dass diese eingehegt, also in einen Schutzbereich einbezogen sind.

Beispiel:

Hofraum, eingefriedete Äcker und Wiesen, Weiden und Schonungen, durch Ketten gesicherte Privatparkplätze; auf Feldgrundstücken sind zusammenhängende Schutzwehren nötig.

Gegenbeispiele:

Nur kurzfristig durch Flatterband, sonst dem Gemeingebrauch unterliegende, nicht eingezäunte Grundstücke; bewegliche Sachen wie z.B. Kraftfahrzeuge.

3 Antragsdelikt

Ein Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt. Unter Nachbarn sollte im Fall der Verletzung des Hausrechts durch den Nachbarn die Beantragung einer strafrechtlichen Ahndung jedoch das letzte Mittel zur Konfliktbewältigung sein. Man sollte abwägen, ob man für ein gutes nachbarschaftliches Einvernehmen auf ein Recht, das einem gesetzlich zusteht, verzichten möchte.

metis