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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.01.2026, Az.: 6 StR 564/25

Einziehung des Tatmittels bei schuldlos Handelnden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.2026
Aktenzeichen
6 StR 564/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10673
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:080126B6STR564.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 21.08.2025 - AZ: 4 KLs 200 Js 8843/25 (33/25)

Fundstelle

  • NZWiSt 2026, 251

Verfahrensgegenstand

Versuchte gefährliche Körperverletzung u.a.

Tenor:

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. August 2025 gewährt.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Einziehung des Tatmittels bei schuldlos Handelnden nicht auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt werden kann, sondern auf § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 501/22, Rn. 3). Das gefährdet den Bestand der Einziehungsanordnung unter den hier gegebenen Umständen nicht, weil die Feststellungen die Voraussetzungen des § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB belegen.

Bartel
RiBGH Wenske ist erkrankt und daher gehindert zu signieren.
Bartel
Fritsche
von Schmettau
Dietsch