Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1969, Az.: BVerwG VIII C 219.67
Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anforderungen an eine Ersatzdienstbefreiung; Zulässigkeit von Verfahrensrügen; Wirkungen einer einseitigen Erledigungserklärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 219.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 06.09.1967 - AZ: 5 K 1919/66
Rechtsgrundlagen
- § 138 Nr. 6 VwGO
- § 139 Abs. 2 S. 2 VwGO
- § 161 Abs. 2 VwGO
- § 75 Abs. 2 S. 1 ErsDiG
Fundstellen
- BVerwGE 34, 159 - 161
- DVBl 1970, 524 (Kurzinformation)
- DÖV 1970, 501 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1970, 249
- MDR 1970, 262 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 722 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Im Revisionsverfahren kann im Falle einer von Anfang an unzulässigen Revision die einseitige Erledigungserklärung des Revisionsklägers nicht zu einem Urteil führen, in dem über die Erledigung der Hauptsache entschieden wird (Ergänzung zu BVerwGE 20, 146).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. September 1967 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der im Jahre 1944 geborene Kläger, welcher der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehört, ist als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden. Unter Ablehnung seines Antrags, ihn vom Ersatzdienst "freizustellen", berief ihn die Beklagte mit Bescheid vom 16. August 1966 zum Ersatzdienst ein, der vom 3. Oktober 1966 bis zum 31. März 1968 abzuleisten sei. Seinen Widerspruch wies sie zurück. Mit seiner gegen den Einberufungsbescheid und den Widerspruchsbescheid gerichteten Klage brachte der Kläger vor, Art. 3 GG werde dadurch verletzt, daß alle Kriegsdienstverweigerer zum Ersatzdienst, jedoch nur ein Teil der Wehrdienstpflichtigen zum Wehrdienst herangezogen würden, daß ferner die Staatsbürger jüdischen Glaubens - anders als die ebenfalls verfolgt gewesenen Zeugen Jehovas - nicht zum Wehrdienst herangezogen würden; außerdem werde Art. 4 GG dadurch verletzt, daß seine glaubensbedingte Gewissensentscheidung gegen die Ableistung des zivilen Ersatzdienstes unbeachtet geblieben sei. Entsprechend dem Antrag der Beklagten wurde die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Es fehle am Tatbestand für eine Ersatzdienstbefreiung (vgl. BVerwGE 14, 318); eine Ersatzdienstverweigerung aus Gewissensgründen könne nicht auf Art. 4 GG gestützt werden (BVerwGE 7, 66; 14, 318) [BVerwG 11.07.1962 - V C 75/62]. Art. 3 Abs. 1 GG könne nicht verletzt sein, wenn es zutreffe, daß zwar alle Ersatzdienstpflichtigen, jedoch nur ein Teil der Wehrdienstpflichtigen einberufen würde, und auch dann nicht, wenn eine mit dem Gesetz unvereinbare Übung festzustellen wäre, nach der Deutsche jüdischen Glaubens nicht zum Wehrdienst einberufen würden.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Mit seiner Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren. Er rügte, im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO fehlten Gründe zu dem sich aus der Rechtsmittelbelehrung ergebenden Berufungsausschluß, gegen den verfassungsrechtliche Bedenken beständen, zur Verneinung der geltend gemachten Verletzung von Art. 3 GG und zur Ablehnung der schon in der Vorinstanz beantragten Aussetzung des Verfahrens; er rügte ferner die Verletzung des materiellen Rechts.
Die Beklagte beantragte Verwerfung der Revision.
Mit einem Schriftsatz vom 3. Oktober 1969 legte der Kläger ein an seinen Prozeßbevollmächtigten gerichtetes und zugleich einen anderen Ersatzdienstpflichtigen betreffendes Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 24. September 1969 vor, in dem es hieß:
"Hiermit bestätige ich meine telephonische Zusage vom 23. September 1969. Danach werden die oben Genannten nicht mehr zur Ableistung des zivilen Ersatzdienstes herangezogen, falls sie Zeugen Jehovas und älter als dreiundzwanzigdreiviertel Jahre sind."
Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1969 erklärte er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt: Eine "Beschwer" liege nach dem genannten Schreiben für ihn nicht mehr vor; der Fall liege nicht anders, als wenn im Ehescheidungsstreit ein Ehegatte stirbt.
In der mündlichen Verhandlung, zu der für den Kläger niemand erschienen war, widersprach der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten der Erledigungserklärung mit dem Hinweis darauf, daß es die unzulässige Revision nicht ermögliche, in eine Entscheidung darüber einzutreten, daß die Hauptsache erledigt ist; er bestätigte, daß die Beklagte erklärt habe, sie beabsichtige nicht, den Kläger noch zum Ersatzdienst heranzuziehen.
Die Revision ist unzulässig.
Da sie vom Verwaltungsgericht nicht zugelassen worden ist, setzte sie gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Zivilen Ersatzdienst - ErsDiG - in der Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 984) die Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels voraus. Die Zulässigkeit von Verfahrensrügen richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen, nämlich nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO; danach sind die nach Meinung des Revisionsklägers verletzte Rechtsnorm und Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben. Diesen Anforderungen entspricht keine der in der Revisionsschrift erhobenen Revisionsrügen.
Soweit geltend gemacht wurde, der der Rechtsmittelbelehrung zugrundeliegende Berufungsausschluß nach § 75 Abs. 1 ErsDiG führe auf eine verfassungswidrige Regelung und sei nicht begründet worden, wird nur die Rechtsmittelbelehrung, nicht aber das Urteil des Verwaltungsgerichts selbst angegriffen; diese Rüge ist unstatthaft. Dasselbe gilt für die Rüge, es fehle im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO an "Gründen" für die Nichtzulassung der Revision; diese Nichtzulassung der Revision hätte im übrigen mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75 Abs. 3 ErsDiG in Verbindung mit § 132 VwGO) angefochten werden können.
Soweit Gerügt wird, dem Urteil fehlten im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO "Gründe" dafür, daß durch die Einberufung des Klägers zum zivilen Ersatzdienst Art. 3 GG nicht verletzt werde, fehlt es an der Angabe von "Tatsachen, die den Mangel ergeben": Das Urteil enthält nach dem eigenen Vorbringen der Revisionsbegründung solche "Gründe". Im Urteil des Verwaltungsgerichts, auf das in der Revisionsbegründung Bezug genommen wird, umfaßt dieser Teil der Urteilsbegründung fast eine Seite, wird aber noch ergänzt durch die Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das weitere Ausführungen zu dieser vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage enthält. In Wahrheit wollte der Kläger mit dieser Rüge materiellrechtliche Einwendungen gegen das angefochtene Urteil geltend machen; das wird durch die Anführung von § 138 Nr. 6 VwGO nur verschleiert. Den Weg zu einer materiellrechtlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils hätte sich der Kläger möglicherweise durch eine Nichtzulassungsbeschwerde erschließen können; darauf ist er in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden; von diesem Rechtsmittel hat er keinen Gebrauch gemacht.
Soweit gerügt wird, zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht ausgesetzt, fehlt es bereits an der Angabe einer "verletzten Rechtsnorm"; § 94 VwGO ist nach dem eigenen Vorbringen der Revisionsbegründung nicht einschlägig, weil dort nur der Fall genannt ist, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet. So liegt es nicht, wenn bei anderen Gerichten - auch beim Bundesverfassungsgericht - Parallelsachen anhängig sind. Welche andere Vorschrift durch die Unterlassung der Aussetzung verletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Revision ist nicht dadurch zulässig geworden, daß der Kläger einseitig den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Im Falle einer von Anfang an unzulässigen Revision kann die einseitige Erledigungserklärung des Revisionsklägers nicht zu einem Urteil führen, in dem über die Erledigung der Hauptsache entschieden wird.
Mit seiner Erledigungserklärung, die nicht im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO seitens der Beklagten erwidert worden ist, verfolgt der Kläger - insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 20, 146 [148]; 31, 318; ferner die Urteile des beschließenden Senatsvom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 32.67 - [BWV 1969, 236], BVerwG VIII C 34.67 und BVerwG VIII C 88.68 [NJW 1969, 1822]) - nicht mehr in erster Linie sein bisheriges Klagebegehren; er begehrt vielmehr in erster Linie die Feststellung, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Dieses - hier erst nach Einlegung der Revision - geänderte Klagebegehren führt, wie vor allem im genannten Urteil BVerwG VIII C 32.67 dargelegt worden ist, zu einer Änderung des Streitgegenstandes; die damit vorgenommene Klageänderung, deren Zulässigkeit in der Entscheidung BVerwGE 20, 146 nachgewiesen worden ist, wird durch die §§ 91, 142 VwGO nicht eingeschränkt und ist, wie dort dargelegt worden ist, von der Einwilligung der Beklagten nicht abhängig. Mit dem durch eine solche Umstellung des Klagebegehrens ermöglichten Übergang zu einer einseitigen Erledigungserklärung wird aber dem Kläger keine "Flucht" in die Erledigungserklärung gestattet (vgl. BVerwGE 20, 146 [151]). Die einseitige Erledigungserklärung führt vielmehr nur dann zu der begehrten Feststellung, daß die Hauptsache erledigt ist, wenn - ausgehend von dem ursprünglichen Klaganspruch - objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist und wenn des weiteren kein nach den Grundsätzen des hier sinngemäß heranzuziehenden § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu beurteilendes rechtliches Interesse der Beklagten daran besteht, im Wege der Klagabweisung oder der Bestätigung des klagabweisenden Urteils im Rechtsmittelverfahren zu klären, daß die Klage von. Anfang an unzulässig oder unbegründet gewesen ist (BVerwGE 20, 146 [154]).
Da es sich bei dem Übergang zur einseitigen Erledigungserklärung um eine besondere Form der Klageänderung handelt, die grundsätzlich auch noch im Revisionsverfahren zulässig ist, bedarf es dann, wenn der Kläger, der die Feststellung der Erledigung der Hauptsache begehrt, zugleich der Revisionskläger ist, einer statthaften und in zulässiger Weise eingelegten Revision (vgl. Stein-Jonas-Pohle, ZPO, 19. Aufl., Anm. V 1 zu § 91 a). Im Falle einer unzulässigen Revision, die durch Beschluß zu verwerfen ist (§ 144 Abs. 1 VwGO), wird nämlich der Streitgegenstand nicht an das Revisionsgericht gebracht und kann auch kein anderer Streitgegenstand an seine Stelle treten. So liegt es hier.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.
Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG festzusetzen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf